"Hilfe zur Pflege" nach SGB XII

Anspruchsberechtigung

Wird ein Mensch pflegebedürftig, deckt die soziale Pflegeversicherung nur einen Teil der anfallenden Kosten. In der Regel müssen die Betroffenen für ungedeckte Kosten selbst aufkommen, sofern nicht Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung oder im Rahmen des Entschädigungsrechts, z.B. als Opfer einer Gewalttat, geltend gemacht werden können. Erst wenn die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des*der Pflegebedürftigen (und deren Angehöriger) nicht ausreichen, kann „Hilfe zur Pflege“ (SGB XII) beantragt werden. "Hilfe zur Pflege" ist eine Leistung der Sozialhilfe und immer nachrangig. Relevant ist die "Hilfe zur Pflege" insbesondere in folgenden Lebenssituationen:

  • Regelmäßig erhalten Pflegebedürftige bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege "Hilfe zur Pflege", weil die Leistungen der Pflegeversicherung in der Höhe begrenzt sind.
  • "Hilfe zur Pflege" gibt es auch für Personen, die keine ausreichenden Vorversicherungszeiten in der Pflegeversicherung haben und deshalb keine Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung stehen.
  • Geleistet wird auch bei Hilfebedarf, der voraussichtlich kürzer als sechs Monate besteht, weil die Pflegeversicherung in diesem Fall nicht zahlt.

Wichtig: Ausländische Staatsangehörige sind nicht grundsätzlich von Leistungen der Hilfe zur Pflege ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Leistungen

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 wurde der Grad der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten zum Maßstab für die Einstufung in die fünf Pflegegrade. Gegenüber dem SGB XI ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff im SGB XII insoweit weiter, als die Pflegebedürftigkeit nicht mindestens für voraussichtlich sechs Monate vorliegen muss.

Die Leistungen der "Hilfe zur Pflege" richten sich nach den Pflegegraden (vgl. §§ 14, 15 SGB XI). Die Leistungen werden in § 63 SGB XII beschrieben. Unterschieden werden die Ansprüche von Menschen mit Pflegegrad 1 und jenen mit den Pflegegraden 2 ,3, 4 und 5.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege müssen den gesamten Pflegebedarf decken (sog. Bedarfsdeckungsprinzip) und sind nicht nach oben begrenzt wie die Leistungen der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld und der Entlastungsbetrag werden jedoch nur in Höhe der festgelegten Beträge der Pflegeversicherung geleistet, sie sind nicht vom Bedarfsdeckungsprinzip umfasst.

Die Hilfe zur Pflege muss beim Sozialamt beantragt werden.