Landespflege- und Landesblindengeld + Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Blinden-, Pflege- und Teilhabegeld der Länder
Durch Blinden-, Pflege- und Teilhabegeld der Länder sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen und Mehrbedarfe gedeckt werden, für die kein Kostenträger sonst aufkommt.
Unterstützungen variieren von Bundesland zu Bundesland
Alle Bundesländer zahlen Blinden ein Landesblindengeld bzw. Landespflegegeld (in einigen Bundesländern auch Teilhabegeld o. Ä.). Haben Länder Landespflegegeldgesetze verabschiedet, profitieren davon auch Menschen mit anderen schweren Behinderungen bzw. Pflegebedarf. Für hochgradig Sehbehinderte gibt es - im Vergleich zu Blinden - häufig reduzierte Ansprüche. Die Höhe der Zahlungen ist nicht bundeseinheitlich, sondern variiert z.T. beträchtlich von Bundesland zu Bundesland. So erhält der Großteil der Blinden in Hessen 724,- EURO monatlich, in Sachsen nur 380,- EURO (Stand: 2023; Quelle: Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband).
Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung
Landesblindengeld und Landespflegegeld werden i.d.R. unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen gezahlt. Eine erfolgreiche Antragstellung setzt den gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Bundesland voraus."Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt." (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) Das ist z.B. wichtig für Ansprüche internationaler Studierenden. Art und Grad der Behinderung sind wichtige Kriterien. Verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Landesblinden- oder -pflegegeld angerechnet.
Anträge sind i.d.R. beim Versorgungsamt zu stellen. Voraussetzungen und Modalitäten sind in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt.
Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen, die aktuell für blinde Studierende nur in Einzelfällen von Relevanz ist.
Die Blindenhilfe soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. Studierende erhalten Blindenhilfe nach § 72 SGB XII i.d.R. nicht, da gleichartige Leistungen nach den Landespflege- bzw. Landesblindengeldgesetzen (s.o.) vorgehen.
Wenn das Landesblindengeld allerdings niedriger als die Blindenhilfe nach SGB XII ist, kann der Differenzbetrag über die Blindenhilfe beantragt werden, sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe (nach SGB XII) gegeben sind. Vorrangig müssten ggf. Leistungen der Unfallversicherung oder im Rahmen des Entschädigungsrechts beansprucht werden und eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden. Im Gegensatz zu den Leistungen nach den Landesblinden- bzw. Landespflegegesetzen wird die "Blindenhilfe nach SGB XII" nur in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen erbracht.
Die "Blindenhilfe nach SGB XII" könnte an Bedeutung gewinnen, wenn Überlegungen, das Landesblindengeld bzw. Landespflegegeld zu kürzen bzw. zu streichen, umgesetzt werden sollten.
Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wird beim Sozialamt beantragt.
Informationen und Beratung
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. und seine Landesvereine informieren und beraten zum Thema.
- Informationen zu Landesblindengeld und Blindenhilfe des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands (DBSV)
- Landesblindengeld: Übersicht nach Bundesländern (Quelle: Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband; inkl. Links auf relevante Gesetze)
- DBSV-Landesvereine
- Informationen zu Landesblindengeld und Blindenhilfe über betanet