Beiträge und Gebühren: Nachteilsausgleiche für beeinträchtigte Studierende

Zu den studentischen Fixkosten gehören auch verschiedene Gebühren und Beiträge, wie Rundfunk- und Semesterbeiträge. Nachteilsausgleiche für behinderte und chronisch kranke Studierende können im Einzelfall eine Ermäßigung oder die Befreiung von der Beitragspflicht bewirken.

Semesterbeiträge, Semesterticket, Hochschulgebühren

Grundsätzlich müssen alle Studierenden den pauschalen Semesterbeitrag bei Immatrikulation oder Rückmeldung zahlen. Das gilt auch für Gebühren, die die Hochschulen für einzelne Dienstleistungen erheben. Wichtige Ausnahme: die mögliche Befreiung vom Semesterticket.

Studienbeiträge und "Langzeitstudiengebühren" an staatlichen Hochschulen

In besonderen Lebenssituationen ist es möglich, eine Stundung, Ermäßigung oder einen Erlass von allgemeinen Studiengebühren und "Langzeitstudiengebühren" an staatlichen Hochschulen zu erwirken.

Studiengebühren an privaten Hochschulen und gebührenpflichtige Angebote an staatlichen Hochschulen

Das Studium an privaten Hochschulen ist gebührenpflichtig. Regelhafte Möglichkeiten zur Befreiung oder zur Reduzierung der Studiengebühren für Studierende mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen sind nicht vorgesehen. Es gibt auch keinen Leistungsträger, der die Finanzierung von Studiengebühren übernimmt. Das gilt auch für die vielen gebührenpflichtigen berufsbeglleitenden bzw. Fern-Studienangebote der staatlichen Hochschulen.

Rundfunkbeiträge

Studierende mit Beeinträchtigungen können, auch wenn sie kein BAföG erhalten, die Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkbeiträgen beanspruchen. Dabei sind Art und Umfang der Beeinträchtigung von entscheidender Bedeutung.

Beiträge zur Krankenversicherung

Studierende mit Beeinträchtigungen profitieren unter bestimmten Voraussetzungen länger als ihre Kommiliton/innen von günstigen Versicherungskonditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen.