Studieren mit Beeinträchtigungen - keine Finanzierung aus einer Hand

Wie decke ich die Kosten für Studium und Lebensunterhalt? - Für beeinträchtigte Studierende gibt es oft zusätzliche Fragen zu klären.

Besondere Ausgangssituation

Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben neben den üblichen Fragen zur Studienfinanzierung sehr häufig noch zusätzliche Finanzierungsfragen zu klären. Das ist insbesondere der Fall, wenn Studierende aufgrund ihrer Beeinträchtigung

  • regelmäßig zusätzliche Kosten haben
  • für längere Zeit das Studium unterbrechen müssen
  • länger studieren
  • später mit dem Studium beginnen
  • nicht jobben können
  • keine finanziellen Rücklagen bilden können.

Kosten und Kostenträger

Eine Studienfinanzierung aus einer Hand gibt es nicht. Eine Reihe verschiedener Kostenträger übernimmt die Finanzierung des üblichen Lebensunterhalts und der behinderungsbedingten Mehrbedarfe. Es ist nicht immer einfach zu klären, wer für die Finanzierung zuständig ist. Beteiligte Kostenträger sind insbesondere: die BAföG-Ämter, die örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger, die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Kranken- und Pflegekassen. In Einzelfällen können Berufsgenossenschaften, Dritte bzw. deren Haftpflichtversicherungen, Versorgungsämter u. a. zu Zahlungen verpflichtet sein.

Studium und allgemeiner Lebensunterhalt

Auch für Studierende mit Beeinträchtigungen gilt: Die üblichen Ausbildungs- und Lebensunterhaltskosten sind zuerst durch Vermögen und Einnahmen der Studierenden oder ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen zu decken. Wenn die Eigenmittel nicht reichen, können sie BAföG beantragen. Deshalb sind Studierende von anderen unterhaltssichernden Sozialleistungen bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. Stipendien oder Kredite sind andere Finanzierungsalternativen. 
BAföG | Stipendien | Sozialleistungen | Notfallhilfen | Kredite und Darlehen

  • BAföG für Studierende mit Beeinträchtigungen

    Die Situation von Studierenden mit Beeinträchtigung wird im BAföG auf verschiedene Weise berücksichtigt. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier. Wichtig zu wissen: Für Krankheitsphasen, die länger als 3 Monate dauern, gibt es kein BAföG.

    Auch für Studierende mit Beeinträchtigungen ohne genügend Eigenmittel steht BAföG zur Finanzierung des Studiums und Lebensunterhalts an erster Stelle ("ausbildungsgeprägter Unterhalt"). Deshalb ist es wichtig, sich ausführlich über die allgemeinen Bedingungen zu informieren. 

    Zusätzlich sollten beeinträchtigte Studierende aber auch wissen, wie sich Beeinträchtigungen auf den BAföG-Anspruch auswirken können, welche Kosten das BAföG (nicht) deckt und was im Krankheitsfall zu tun ist.

    Häufig gestellte Fragen

    1. Für welche Studiengänge gibt es BAföG, für welche nicht? Gibt es Sonderregelungen für beeinträchtigte Studierende?
      BAföG-förderungsfähige Ausbildungen

    2. Welche Altersgrenzen gelten für beeinträchtigte Studienanfänger/innen?
      Überschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn

    3. Vermögen und Einkommen: Welche Regelungen gelten für beeinträchtigte Studierende?
      Zusätzliche Freibeträge bei Vermögen und Einkommen

    4. Welche Kosten deckt das BAföG und welche Kosten deckt es nicht?
      Keine Bedarfsdeckung im Einzelfall

    5. Förderungsdauer: Wie lange haben beeinträchtigte Studierende Anspruch auf BAföG?
      Verlängerung der BAföG-Förderung

    6. Fachrichtungswechsel: Gibt es Sonderregelungen für beeinträchtigte Studierende?
      Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund

    7. Wie lange gibt es BAföG bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung?
      BAföG bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung

    8. Gibt es BAföG für die Zeit zwischen Bachelor- und Master-Studiengang?
      BAföG beim Übergang vom Bachelor zum Master

    9. Bis wann müssen beeinträchtigte Studierende ihr BAföG-Darlehen zurückzahlen?
      BAföG-Darlehen: Rückzahlungsmodalitäten

    10. Welche Nachteilsausgleiche gibt es überhaupt? - Alle auf einen Blick
      Nachteilsausgleiche für beeinträchtigte Studierende

    Information und Beratung

    Beratungspflicht der BAföG-Ämter

    Die BAföG-Ämter sind verpflichtet, Studieninteressierte, Studierende und deren Eltern vorab zu beraten und über Nachteilsausgleiche für beeinträchtigte Studierende bei der BAföG-Förderung zu informieren (§ 41 Absatz 3 BAföG).

    Wichtig: Bei Bedarf sorgt das BAföG-Amt nach vorheriger Absprache für eine/n Gebärdensprachdolmetscher*in oder eine andere Kommunikationsassistenz.

    Verwandte Themen

    Voraussetzungen für BAföG

    BAföG beantragen

    BAföG: Nachteilsausgleiche für beeinträchtigte Studierende

    BAföG: Beratungspflicht und Vorabentscheid

  • Stipendien

    Die Begabtenförderungswerke der Parteien, Kirchen und Gewerkschaften berücksichtigen beeinträchtigungsbedingte Belange bei der Stipendienvergabe. Studienförderungen speziell für beeinträchtigte Studierende sind aber die Ausnahme.

    Wichtige Stipendiengeber sind die Stiftungen von Kirchen, Parteien, Gewerkschaften und verschiedener Wirtschaftsunternehmen. Außerdem gibt es eine Vielzahl kleiner Stiftungen, die besondere Personengruppen fördern oder Sonderbedarfe decken. Vielfach – aber nicht immer – werden überdurchschnittliche fachliche Leistungen und ein besonderes soziales oder gesellschaftliches Engagement belohnt. Die Stipendien müssen frühzeitig beantragt werden, denn über die Vergabe wird meist an wenigen festen Terminen im Jahr entschieden.  

    Begabtenförderung mit Nachteilsausgleichen

    Die Voraussetzungen für Stipendien der Begabtenförderungswerke, das "Aufstiegsstipendium" und das "Deutschlandstipendium" gelten auch für beeinträchtigte Studierende. Nachteilsausgleiche sollen für chancengleiche Bewerbungsbedingungen sorgen.
    Nachteilsausgleiche bei Begabtenförderung

    Stipendien jenseits der Begabtenförderung - Recherchetipps

    Nicht alle Stipendiengeber machen ihre Studienförderung (vorwiegend) von herausragenden fachlichen Leistungen abhängig, sondern beispielsweise von Geschlecht, Bedürftigkeit oder Herkunft. Es gibt einige wenige Stipendiengeber, die speziell Studierende mit Beeinträchtigungen fördern. Verschiedene Stiftungen unterstützen Menschen mit Beeinträchtigungen in schwierigen Lebenssituationen, wenn staatliche Leistungen nicht zur Verfügung stehen.
    Stipendienrecherche

    Sonderfördermittel für ein Auslandsstudium

    Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) stellt für seine Programmlinien Sonderfördermittel für behinderte Studierende bereit.
    Sonderfördermittel für ein Auslandsstudium von beeinträchtigten Studierenden

    Verwandte Themen

    Stipendien allgemein

  • Sozialleistungen für beeinträchtigte Studierende zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts

    Ein Anspruch auf Bürgergeld (ersetzt ab 1.1.2023 das Arbeitslosengeld II) und Sozialhilfe zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts ist für Studierende vom Grundsatz her ausgeschlossen. Ausnahmen für Studierende in besonderen Lebenslagen, also z.B. für Studierende mit Beeinträchtigungen, sind aber möglich.

    Nur im Ausnahmefall: Bürgergeld (früher: ALG II/ "Hartz4") für beeinträchtigte Studierende

    Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) "Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende" zur Sicherung des Lebensunterhalts gibt es für Studierende nur in besonderen Lebenslagen. Denn das BAföG ist das vorrangige Leistungssystem für Studierende. Ansprüche nach SGB II können insbesondere geltend gemacht werden in außergewöhnlichen Härtefallsituationen, in regulären Teilzeitstudiengängen, bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung und zur Finanzierung von beeinträchtigungsbezogenen, nicht-ausbildungsgeprägten Mehrbedarfen. Außerdem können Studierende Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld haben, die bei ihren Eltern wohnen und i.d.R. selbst auf Bürgergeld angewiesen sind. Voraussetzung ist immer der Nachweis der "Bedürftigkeit".
    Bezugsbedingungen und Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt nach SGB II

    Statt Bürgergeld (früher: ALG II) nach SGB II: unterhaltssichernde Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII)? 

    Studierende, die aufgrund von Behinderung oder schwerer Krankheit länger als sechs Monate weniger als drei Stunden am Tag unter üblichen Bedingungen arbeiten können, werden als "nicht erwerbsfähig" eingestuft. Für sie gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII).
    Bezugsbedingungen und Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt nach SGB XII 

    Kindergeld: Bezugsverlängerung bei Behinderung möglich

    Studierende mit Behinderungen können unter bestimmten Umständen Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus beanspruchen.
    Nachteilsausgleich Kindergeld

    Wohngeld: Studierende haben nur selten Anspruch

    Die Wohngeldansprüche sind für Studierende mit und ohne Beeinträchtigungen stark eingeschränkt. Da Studierende, die "dem Grunde nach" Anspruch auf BAföG haben, grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind, gibt es nur wenige Ausnahmen.
    Wohngeldansprüche nur ausnahmsweise

    Erwerbsminderungsrente und Studium: geht das?

    Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann grundsätzlich damit studieren. Begleitumstände können einem Studium aber entgegen stehen.
    Studium und Erwerbsminderungsrente

    Behinderungsbedingte Mehrbedarfe - ein Kapitel für sich

    Man unterscheidet behinderungsbedingte Studien-Mehrbedarfe von behinderungsbedingten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt. Verschiedene Leistungsträger können zuständig sein.
    Finanzierung von behinderungsbedingten Mehrbedarfen

    Verwandte Themen

    Unterhalt von den Eltern

    Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Wohngeld Informationen von studis-online

  • Notfallhilfen

    BAföG reicht nicht. Jobben ist unmöglich. Was ist zu tun?

    Studierende mit Beeinträchtigungen empfinden überdurchschnittlich häufig ihre finanzielle Lage als bedrohlich. Wichtig in dieser Situation: Beratung nutzen!

    Studierende  haben beeinträchtigungsbedingt oft höhere Ausgaben. Das BAföG deckt diese zusätzlich anfallenden Kosten nicht. Gleichzeitig haben viele der beeinträchtigten Studierenden nicht die Möglichkeit, nebenbei zu jobben und regelmäßig hinzuzuverdienen.

    Manchmal entstehen Finanzierungsprobleme auch erst dadurch, dass sich ein Studium aufgrund von Krankheit deutlich verlängert oder unterbrochen wird.

    Studierende sollten sich bei Problemen unbedingt - und möglichst frühzeitig! - an die Beratungsstellen der Studierendenwerke und Hochschulen wenden. In Frage kommen insbesondere die Sozialberatungsstellen der Studierendenwerke sowie die Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten der Hochschulen. An einigen Standorten haben Studierendenwerke Beratungsstellen für Studienfinanzierung eingerichtet.

    Verwandte Themen

    Sozial Beratung der Studierendenwerke

  • Kredite und Darlehen

    Kredite und Darlehen: auch für Studierende mit Beeinträchtigungen?

    Das Studium verlängert sich beeinträchtigungsbedingt, das Geld reicht nicht, jobben ist nicht möglich. Was tun? - Kredite als letzte Alternative. Studierende sollten sich mit Fragen zu Krediten und Darlehen an die Sozialberatungsstellen der örtlichen Studierendenwerk wenden.

    Vorsicht bei Krediten: hohe Verschuldungsgefahr

    Gerade Studierende mit Beeinträchtigungen müssen mit Schwierigkeiten beim Berufseinstieg und infolgedessen mit Problemen bei der Darlehensrückzahlung rechnen. Bevor sie Darlehen in Anspruch nehmen, sollten sie deshalb alle anderen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten ausschöpfen. Ganz besonders wichtig ist eine qualifizierte Beratung, um Alternativen zu diskutieren und die Risiken einer Verschuldung in dieser besonderen Lebenslage realistisch einschätzen zu können. Sozialhilfeempfänger*innen müssen außerdem prüfen, inwieweit sozialrechtliche Regelungen einer Kreditaufnahme entgegenstehen.

    Bildungskredit der Bundesregierung für den Studienabschluss

    Generell gilt: Auch beeinträchtigte Studierende in der Studienabschlussphase können einen zinsgünstigen Bildungskredit der Bundesregierung in Anspruch nehmen. Die Förderung erfolgt unabhängig vom Vermögen und Einkommen der Antragstellenden und deren Eltern. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts können bis zu 7.200,– EURO bewilligt werden. In der Regel ist eine Förderung nur bis zum 12. Semester bzw. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr möglich. Außerdem muss die Hochschule bestätigen, dass in der Förderungszeit der Abschluss erfolgen kann, z. B. durch das Zeugnis über die abgelegte Zwischenprüfung. Der Antrag auf Bewilligung eines Bildungskredits ist an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Die Kreditgewährung erfolgt dann durch die KfW-Bankengruppe. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Bildungskredits.
    Bildungskredit der Bundesregierung

    BAföG-Studienabschlussförderung

    Studierende mit Beeinträchtigungen sollten immer versuchen, eine beeinträchtigungsbedingte "Förderung über die BAföG-Förderungshöchstdauer hinaus" zu erreichen. Vorteil: Diese wird als Vollzuschuss gewährt. Ist diese Möglichkeit ausgeschöpft, ist danach eine "Hilfe zum Studienabschluss" als verzinsliches Bankdarlehen nach BAföG für maximal 12 Monate möglich (§ 15 Abs. 3a BAföG). Voraussetzung ist, dass die Studierenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach Auslaufen der Förderung zur Abschlussprüfung zugelassen und das Studium innerhalb von maximal zwölf Monaten ab Antragsbewilligung abschließen werden.

    Zinslose Darlehen zum Studienabschluss von Stiftungen

    Verschiedene Stiftungen bieten einzelnen Gruppen von bedürftigen Studierenden zinslose Darlehen zum Studium an, insbesondere zum Studienabschluss.

    • Hildegardis-Verein
      Unterstützt werden Frauen christlicher Konfession mit maximal 10.000,- EURO. Gelder stehen für die Studienabschlussphase, aber auch für Zweit- und Aufbaustudiengänge zur Verfügung.
      Darlehen des Hildegardisvereins
       
    • E.W. Kuhlmannstiftung
      Bedürftige Studierende können unabhängig vom Alter für die Studienabschlussphase ein zinsloses Darlehen von maximal 2.000,- EURO erhalten, das spätestens nach 4 Jahren zurückgezahlt werden muss.
      E.W. Kuhlmann-Stiftung 

    Darlehenskassen der Studierendenwerke

    Die meisten Studierendenwerke verfügen über Darlehenskassen. In Not geratene Studierende können darüber Überbrückungsdarlehen oder Hilfen zum Studienabschluss erhalten. Diese sind in der Regel zinsfrei, es wird jedoch eine Bürgschaft verlangt. Neu ab Januar 2016: Die Darlehenskasse der Studierendenwerke in NRW (Daka) fördert alle Studienphasen durch zinslose Darlehen. Lediglich eine einmalige Verwaltungsgebühr ist zu entrichten.
    Darlehenskassen und Härtefonds

    Darlehen in besonderen Härtefällen nach SGB II

    In besonderen Härtefällen können hilfebedürftige Studierende ausnahmsweise Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) gemäß § 27 Abs. 3 SGB II erhalten. Diese Leistungen werden ausschließlich auf Darlehensbasis erbracht.
    Darlehen gemäß § 27 Abs. 3 SGB XII

    Studienkredite privater Banken und Sparkassen/ Bildungsfonds

    Die Aufnahme eines Studienkredits bei einer Bank oder Sparkasse sollte sehr gut überlegt werden. Die meisten Studienkredite sind an einen variablen Zinssatz gekoppelt und nicht auf eine Höchstsumme begrenzt. So kann es schnell zu einer Überschuldung nach dem Studium kommen, wenn es an die Rückzahlung des Darlehens geht. Stundung und Verminderung der Raten können auch bei nachweislich geringem Einkommen und Vermögen nicht verlässlich erreicht werden, sodass im schlimmsten Fall die Privatinsolvenz drohen kann. Probleme können sich daraus gerade für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ergeben, wenn sich der Berufseinstieg behinderungsbedingt erschwert. Die Förderung durch einen Bildungsfonds kommt in der Regel nur für überdurchschnittlich erfolgreiche Studierende in Frage. In jedem Fall: unabhängige Beratung nutzen und Alternativen prüfen!

    Verwandte Themen

    Darlehen in besonderen Härtefällen nach § 27 SGB II
    Soziale Beratung der Studierendenwerke
    Bildungskredit der Bundesregierung
    Darlehenskassen der Studierendenwerke
    Einen Kredit aufnehmen - ja oder nein?
    Verlängerung der BAföG-Förderung

    Verwandte Links

    Informationen des Bundesverwaltungsamtes zum Bildungskredit des Bundes
    Informationen der KfW-Förderbank zum Bildungskredit des Bundes

    Informationsseite des BMBF zum Bildungskredit des Bundes
    Hilfe zum Studienabschluss: Infos von studis-online
    Studienkredite: Infos von studis-online
    Bildungsfonds: Infos von studis-online

Beeinträchtigungsbedingter Mehrbedarf zum Lebensunterhalt

Das BAföG deckt nur die üblichen Unterhaltskosten. Beeinträchtigungsbedingte Mehrkosten, die regelmäßig z.B. für Hygieneartikel oder Therapien anfallen und nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sind im BAföG nicht vorgesehen. Deshalb können Studierende, die die Kosten nicht selber tragen können, diese Mehrbedarfe als Leistung des 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Jobcenter beantragen.
Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt

Beeinträchtigungsbedingter Mehrbedarf zum Studium

Beeinträchtigte Studierende sind im Studium häufig auf technische Hilfsmittel, Studienassistenzen oder Gebärdensprachdolmetscher angewiesen. Wer dafür nicht selbst aufkommen kann, beantragt die Leistungen beim zuständigen Sozialleistungsträger als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Manche Hilfsmittel finanzieren die Krankenkassen.
Eingliederungshilfe | Medizinische Hilfsmittel der Krankenkasse

Pflege und Assistenz

Wenn Studierende auf Pflege und Assistenz angewiesen sind, erhalten sie Leistungen der Pflegeversicherung. Wenn die Mittel die Kosten nicht decken, können Studierende Hilfe zur Pflege nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zusätzlich beantragen. Landespflege- und Landesblindengeld ergänzen die Leistungen.

Kosten sparen: Ermäßigungen und Befreiungen

Beeinträchtigte Studierende können sich teilweise oder ganz von verschiedenen Beiträgen und Gebühren befreien lassen. In wenigen Fällen können Studierende mit Behinderungen von Nachteilsausgleichen der gesetzlichen Krankenversicherungen profitieren. 
Krankenversicherung | Rundfunkbeiträge | Semesterbeiträge | Langzeitstudiengebühren

Kein Kostenträger für Studiengebühren privater Hochschulen

Neben den staatlichen Hochschulen bieten vermehrt private, staatlich anerkannte Hochschulen grundständige und weiterführende Studiengänge an. Insbesondere in Fächern mit bundesweiten oder örtlichen Zulassunsgbeschränkungen sind diese Angebote eine attraktive Alternative, zumal die Studienorganisation flexibel auf unterschiedliche Belange reagiert. In der Regel finanzieren sich diese Hochschulen allerdings über die Studiengebühren ihrer Studierenden. Für diese monatlich anfallenden Gebühren gibt es keinen staatlichen Kostenträger. Erlassmöglichkeiten widersprechen dem Finanzierungsmodell. Mögliche Angebote, die Gebühren erst nach Abschluss des Studiums zu begleichen, sollten sehr sorgfältig geprüft werden.

Information und Beratung

Die Informationen können eine individuelle rechtliche Beratung vor Ort nicht ersetzen. Die BAföG-Ämter sowie die Sozialberatungs- und Studienfinanzierungsberatungsstellen der Studierendenwerke können bei Fragen zur Studienfinanzierung an staatlichen Hochschulen weiterhelfen. Private Hochschulen haben eigene Ansprechpartner zur Finanzierungs- oder Förderungsberatung, zusätzlich beraten die zuständigen BAföG-Ämter in Bezug auf lebensunterhaltssichernde Maßnahmen.
Sozialberatungsstellen | BAföG-Ämter

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64