Geschichte und Statistik zum BAföG
Die Erfolgsgeschichte des BAföG hat ihre Höhen und Tiefen. Trotzdem ist das BAföG der größte Garant für Chancengleichheit beim Hochschulzugang. Denn seit 1971 haben mehr als 4,8 Millionen Menschen ihre Ausbildung mit BAföG finanziert.
Vom Honnefer Modell zum BAföG
Die erste Ausbildungsförderung für Studierende gab es bereits 1957 - nach dem "Honnefer Modell". Das Geld wurde in diesem System aufgrund von Richtlinien vergeben. Gefördert wurden nur Studierende an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen mit besonders guten Leistungen.
1971 trat dann das Bundesausbildungsförderungsgesetz - das BAföG - in Kraft. Größte Neuerung in diesem Gesetz ist der Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung, der somit auch einklagbar ist. Bis heute ist dadurch eine Rechtssicherheit für Studierende gewährleistet. Voraussetzung für eine Förderung nach dem BAföG sind nicht in erster Linie die Studienleistungen, sondern das Einkommen der Eltern (Elternabhängigkeit) und der Ehegatten/Lebenspartner.
Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Alle zwei Jahre muss die Bundesregierung die BAföG-Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen überprüfen und dem Bundestag und dem Bundesrat berichten, um "der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen" - so die Regelung des § 35 BAföG.
Statistik zur Förderung nach dem BAföG
Bis 2015 trug der Bund 65 Prozent der BAföG-Kosten, 35 Prozent zahlten die Länder. Die Darlehensrückzahlungen der ehemaligen BAföG-Geförderten (derzeit etwa 610 Millionen Euro) fließen in die allgemeinen Bundes- und Landeshaushalte.
Bund und Länder schätzen den BAföG-Finanzbedarf bei ihrer Haushaltsaufstellung jeweils ab. Da das BAföG aber ein sogenanntes Leistungsgesetz ist, fließt aus den Haushalten letztlich so viel Geld ab, wie tatsächlich von den Studierenden beansprucht wird.
Seit 2015 hat der Bund die Finanzierung des BAföG zu 100 Prozent übernommen. Im Jahr 2016 betrugen die BAföG-Ausgaben des Bundes 2,9 Milliarden Euro. Als Alleinzahler bestimmt der Bund nunmehr auch allein über das BAföG.
Die Länder sind von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit und verwenden die Mittel nicht mehr für die BAföG-Personengruppe, sondern für allgemeine Bildungsaufgaben der Länder. Im Gegenzug haben die Länder kein Zustimmungsrecht bei BAföG-Änderungen im Bundesrat mehr, sondern nur noch bezüglich von Organisation und Verfahren. Die Länder tragen nur noch die Kosten ihrer jeweiligen BAföG-Verwaltung.
Voll- und Teilförderung
Der BAföG-Förderungsbetrag ist individuell hoch und nicht alle erhalten den BAföG-Höchstsatz. Im Jahr 2022 erhielten 50,0 Prozent der geförderten Studierenden eine BAföG-Vollförderung und 50,0 Prozent eine BAföG-Teilförderung.
Eine Vollförderung (von 671 bis 952 Euro monatlich) erhalten Studierende, die bereits eine gewisse Zeit voll erwerbstätig waren oder deren Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen.
Bei der Teilförderung müssen die Eltern wegen der Höhe ihres Einkommens einen bestimmten Betrag zum Ausbildungsunterhalt beitragen. Der durchschnittliche BAföG-Förderungsbetrag betrug im Jahr 2022 monatlich 611 Euro.
Auslands-BAföG
Nach einem gesonderten Antrag können Auslandsaufenthalte (Studium oder Praktikum) mit BAföG gefördert werden. Mehr als 252.000 Studierende absolvierten seit 1974 einen Teil ihres Studiums mit BAföG im – meist europäischen – Ausland.
Die wichtigsten Eckdaten des BAföG
- Mai 1969: Die große Koalition unter Kanzler Kurt Kiesinger (CDU) und Willy Brandt (SPD) ändert das Grundgesetz: Der Bund darf jetzt „die Regelung der Ausbildungsbeihilfen“ übernehmen.
- Herbst 1971: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz tritt in Kraft. Ausgezahlt wird das BAföG erstmals zum 1. Oktober 1971, und zwar als 100-prozentiger Zuschuss.
- 1972: In diesem Jahr werden 44,6 Prozent aller Studierenden mit BAföG-Zahlungen gefördert – ein Höchststand, der nie wieder erreicht wird. Bis 1981 sinkt die Förderquote auf 33 Prozent.
- 1974: Trotz heftiger Proteste wird schrittweise ein fester Darlehensbetrag von 70 DM auf bis zu 150 DM monatlich eingeführt.
- Oktober 1982: Der „BAföG-Kahlschlag“ unter Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU): BAföG gibt es nur noch als Volldarlehen. Die Förderquote bricht bis 1989 auf 18,3 Prozent ein. Das Schüler-BAföG wird stark eingeschränkt. Förderungsfähig sind vor allem die schulische Ausbildung zum Beruf, der 2. Bildungsweg und ein Hochschulstudium.
- Herbst 1990: Jürgen Möllemann (FDP) wird Bildungsminister, stellt das BAföG auf den Prüfstand und wandelt die Zahlungen um: Die eine Hälfte gibt es jetzt als zinsloses Darlehen, die andere als Zuschuss für die Studierenden. Außerdem wir eine Studienabschlussförderung eingeführt und das Freibetragssystem geändert.
- Januar 1991: Nach der Wiedervereinigung wird erstmals auch an Studierende in den neuen Bundesländern BAföG ausgezahlt.
- Mitte 1995: Das Deutsche Studentenwerk stößt die Diskussion über eine Strukturreform der Ausbildungsförderung an. Der Vorschlag: Ein Sockelmodell, in dem Kindergeld und Steuerfreibeträge zu einem "Ausbildungsgeld" zusammengefasst werden. Das Modell sieht außerdem die direkte Auszahlung an die Studierenden vor und eine BAföG-ähnliche "Ausbildungshilfe".
- Mitte 1996: Die Regierungschefs von Bund und Ländern beschließen, dass eine umfassende Strukturreform der Ausbildungsförderung unter Einbeziehung aller staatlichen Transferleistungen für Auszubildende dringend notwendig ist.
- Herbst 1996: Generell bleibt die Förderungsart der BAföG-Leistung 50 Prozent Zuschuss und 50 Prozent zinsloses Darlehen. In Ausnahmefällen ist eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur noch in Form eines verzinslichen Bankdarlehens möglich.
- November 2000: Die BAföG-Darlehensverwaltung und der Einzug kann durch das Bundesverwaltungsamt online abgewickelt werden.
- April 2001: Das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) tritt in Kraft mit erheblichen Verbesserungen für BAföG-Bezieher: Die Obergrenze für das Darlehen wird auf 10.000 Euro festgelegt. Das Kindergeld wird nicht mehr als Einkommen auf das BAföG angerechnet.
- Januar 2008: Erste Teile des 22. BAföG-Änderungsgesetz treten in Kraft. Ein Auslandsstudium ist innerhalb der EU und der Schweiz ab dem 1. Semester möglich. Für die Kinderbetreuung gibt es Zuschläge. 400-Euro-Jobs sind ohne Anrechnung auf den BAföG-Förderungsbetrag möglich. Und nach langer Zeit gibt es eine BAföG-Erhöhung: Bedarfssätze steigen um 10 Prozent, die Freibeträge um 8 Prozent.
- Oktober 2010: Das 23. BAföG-Änderungsgesetz tritt in Kraft. Die BAföG-Bedarfssätze werden um zwei Prozent und die BAföG-Freibeträge um drei Prozent angehoben. Das führt dazu, dass Studierende maximal 670 Euro BAföG im Monat erhalten können und das Elterneinkommen höher sein kann. Die Bundesregierung rechnet mit 50.000 bis 60.000 Studierenden, die auf diese Weise neu in die BAföG-Förderung kommen können. Neu ist ebenfalls, dass diejenigen, die vor Vollendung des 35. Lebensjahrs ein Master-Studium beginnen, nun noch nach dem BAföG gefördert werden können.
- Dezember 2011: Das 24. BAföG-Änderungsgesetz ist die Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011. Die Regelung zum Teilerlass des BAföG-Darlehens (§ 18b BAföG) wird verändert. Durch die Neuregelung in den Absätzen 4 und 5 und die Legaldefinition bestimmter Begrifflichkeiten wird sichergestellt, dass kein Studierender von einem Teilerlass (§ 18b Absatz 3 BAföG) ausgeschlossen ist, weil ihm ein frühzeitigerer Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer unmöglich gemacht wird.
- Dezember 2014: Der Bundesrat stimmt dem 25. BAföG-Änderungsgesetz zu. Damit übernimmt der Bund ab 1. Januar 2015 die vollständige Finanzierung des BAföG.
Jedoch erst zum Start des Wintersemesters 2016/2017 steigen die Bedarfssätze der Bundesausbildungsförderung und die Einkommensfreibeträge der Eltern um jeweils sieben Prozent. Der Wohngeldzuschlag wird auf 250 Euro erhöht und Minijob-Einkommen bis 450 Euro pro Monat werden nicht auf das BAföG angerechnet. Der Freibetrag für eigenes Vermögen erhöht sich auf 7.500 Euro. Außerdem bekommen Studierende mit Nachwuchs für jedes eigene Kind, das mit im Haushalt lebt, 130 Euro Zuschlag für die Betreuung.
Ab August 2015 können Abschläge von 80 Prozent der voraussichtlichen BAföG-Förderung gezahlt werden, wenn Erstanträge nicht kurzfristig bearbeitet werden können. Weiterhin kann BAföG auch für die Zeit zwischen dem Abschluss eines Bachelors und einem anschließenden Masterstudium gewährt werden, da die Förderung ab vorläufiger Zulassung zum Masterstudium möglich wird. Schließlich können Erwerbstätige, die ein Masterstudium absolvieren wollen, vorab prüfen lassen, ob und in welcher Höhe sie BAföG bekommen.
Ausländische Studierende aus Drittstaaten, und zwar Aufenthaltberechtigte und Geduldete, können ab 1.1.2016 bereits nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland BAföG bekommen.
- Juli 2019: Das 26. BAföG-Änderungsgesetz, eine dreistufige BAföG-Novelle für 2019,2020 und 2021, tritt in Kraft. Damit steigen die Bedarfssätze zum Herbst 2019 um 5 % und zum Herbst 2020 um 2 %. Für Studierende ab 30 Jahre werden neue BAföG-Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge eingeführt. Die Freibeträge für Elterneinkommen werden in drei Stufen angehoben: zum Herbst 2019 um 7 %, zum Herbst 2020 um 3 % und zum Herbst 2021 um 6 %. Der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag wird zum Herbst 2019 auf 140 Euro (zuvor: 130 Euro) und zum Herbst 2020 auf 150 Euro erhöht. Kinderpflege/-betreuungszeiten werden für Kinder bis 14 Jahre (zuvor: bis 10 Jahre) bei der Überschreitung der BAföG-Altersgrenze und der Regelstudienzeit berücksichtigt. Schließlich wird als Grund für die Überschreitung der Regelstudienzeit die häusliche Pflege von nahen Angehörigen (mit mindestens Pflegegrad 3) eingeführt. Außerdem ändern sich die Modalitäten der Rückzahlung des BAföG-Darlehens.
- Juli 2022: Am 21. Juli 2022 tritt das 27. BAföG-Änderungsgesetz in Kraft. Die Bedarfssätze werden um 5,75 % erhöht, was aber die Inflation nicht annähernd auffangen kann. Die Bedarfssätze müssten um mindesten 10 % angehoben werden, damit die Studierenden keinen Kaufkraftverlust erleiden. Die Freibeträge vom Elterneinkommen der BAföG-Empfänger*innen werden um 20,75 Prozent angehoben. Der Wohnkostenzuschlag steigt für Studierende, die außerhalb des Elternhauses leben, von 325 Euro auf 360 Euro. Weiterhin erhöht sich die Altersgrenze: Studierende können nunmehr ihr Studium mit BAföG finanzieren, wenn sie bei Beginn des Studiums noch nicht 45 Jahre alt sind. Außerdem wurde der Vermögensfreibetrag für Studierende ab 30 Jahren auf 45.000 Euro erhöht, für die unter 30-Jährigen auf 15.000 Euro. Der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag wird um 10 Euro auf 160 Euro im Monat angehoben. Schließlich vereinfacht sich der Online-Antrag „BAföG-Digital“: Er kann über die Plattform www.bafoeg-digital.de nach der Einrichtung eines Nutzerkontos ohne digitale Unterschrift direkt gesendet werden.
- Oktober 2022: Das 28. BAföG-Änderungsgesetz tritt am 26. Oktober 2022 in Kraft. Mit ihm wird ein Notfallmechanismus ins BAföG implementiert, um auf nationale Krisenlagen reagieren zu können.
- Juli 2024: Das 29. BAföG-Änderungsgesetz ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Die BAföG-Freibeträge steigen um 5,25 %. Der BAföG-Grundbedarf erhöht sich um 5 %; der BAföG-Wohnbedarf außerhalb des Elternhauses steigt um 20 €, während der Bedarf für bei den Eltern wohnende Studierende bei 59 € unverändert bleibt; die BAföG-Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden aktualisiert. Für die Einkommensberechnung werden die Sozialpauschalen (für den gestiegenen Aufwand der sozialen Sicherung) aktualisiert. Wie zuvor wird das BAföG bei Studierenden nicht reduziert, wenn sie neben dem Studium eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben. Allerdings erhöht sich der anrechnungsfreie Verdienst auf 6.672 Euro im Bewilligungszeitraum. Die BAföG-Förderungshöchstdauer entspricht künftig der Regelstudienzeit plus einem „Flexibilitätssemester“, das entweder im Bachelor- oder im Masterstudium genutzt werden kann. Ein Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch kann künftig spätestens zum fünften Semester erfolgen. Weiterhin wird das Einkommen von Geschwistern unter 18 Jahren, deren Ausbildung nicht BAföG-förderfähig ist, nicht angerechnet. Außerdem wird eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 € als Zuschuss für unter 25-jährige Erstsemester eingeführt, sofern im Vormonat vor Studienbeginn eine Sozialleistung bezogen wurde (z. B. Bürgergeld oder Wohngeld).
Verwandte Themen
Weiterführende Links
DSW-Stellungnahme zum BMBF-Referentenentwurf einer 29. BAföG-Novelle
23. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG
22. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG
21. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG
20. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG
19. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG
Bericht des Nationalen Normenkontrollrats "Einfacher zum Studierenden-BAföG"
22. Sozialerhebung: die wichtigsten Ergebnisse