Pflege und Assistenz

Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, die einen Pflegebedarf haben, müssen neben dem Studium die Organisation von Pflege und Assistenz für den Alltagsbereich bewältigen. Abhängig davon, wie selbständig die Studierenden in diesem Bereich agieren wollen, unterscheidet sich die Art, in der Studierende ihre Hilfen organisieren. Verschiedene Sozialleistungen stehen zur Finanzierung der Leistungen zur Verfügung.

Organisation von Alltagsassistenz und Pflege

Wenn Studierende für die Organisation des Alltags auf Assistenz und Pflege angewiesen sind, können sie dafür professionelle Dienste in Anspruch nehmen oder die notwendigen Assistenzleistungen selbst organisieren. Das Persönliche Budget unterstützt Studierende, die ihr Leben weitgehend autonom und selbstbestimmt gestalten wollen.

Die persönlichen Assistenzen zur Studienunterstützung (z.B. Studienassistenzen) sind i.d.R. keine Leistungen zur Pflege sondern werden als Teilhabeleistungen zur Bildung oder als Soziale Teilhabeleistung  i.d.R. über die Eingliederungshilfe nach SGB IX finanziert.

Finanzierungsquellen

Die Finanzierung der Pflege und der persönlichen Assistenz im Alltagsbereich wird durch Zahlung von Pflegegeld und Organisation von Pflegesachleistungen nach verschiedenen Gesetzen sichergestellt.

Leistungen der Pflegeversicherung

In der Regel erhalten pflegebedürftige Menschen, die gesetzlich krankenversichert sind, ihre notwendigen Pflegeleistungen über die soziale Pflegeversicherung (nach SGB XI) und privat Krankenversicherte über die private Pflegeversicherung. Unfallopfer können ggf. Leistungsansprüche gegenüber der Unfallversicherung, Gewaltopfer oder Impfgeschädigte ggf. im Rahmen des Entschädigungsrechts nach SGB XIV geltend machen.

Landespflege- und Landesblindengeld + "Blindenhilfe" nach § 72 SGB XII

Unabhängig von den Leistungen der Pflegeversicherung haben blinde Menschen Anspruch auf Landespflegegeld bzw. Landesblindengeld. In manchen Bundesländern sind auch andere Menschen mit schweren Behinderungen bzw. Pflegebedarf leistungsberechtigt. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII können nur im Einzelfall beansprucht werden.

"Hilfe zur Pflege" nach SGB XII

Gibt es einen täglichen Pflegebedarf, der nicht oder nicht vollständig von der Pflegeversicherung (§ 13 SGB XI) gedeckt wird, kann u. U. „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII bezogen werden. Vorher wird allerdings geprüft, ob evt. Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung (§ 44 SGB VII) oder im Rahmen des Entschädigungsrechts (SGB XIV) bestehen. Auch eigenes Einkommen und Vermögen müssen ggf. eingesetzt werden, denn die ergänzenden Leistungen der "Hilfe zur Pflege" sind Teil der Sozialhilfe und somit immer nachrangig.

Information + Beratung

Studierende, die auf Pflege und Assistenz angewiesen sind, brauchen Fachberatung. Wichtige Beratungsangebote sind z.B.:

Wichtige Ratgeber in Sachen persönliche Assistenz sind z.B.:

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Weiterführende Links