Die Kita-Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Das SGB VIII als Grundpfeiler für die Kinderbetreuung in Deutschland

Grundsätzlich ist die Kinderbetreuung im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), dem sogenannten Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geregelt. Das SGB VIII regelt im dritten Abschnitt „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege“ (§§ 22-26) die Grundzüge der Kinderbetreuung in Deutschland.

Demnach definiert der Gesetzgeber Tageseinrichtungen als

„Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet“.

Als Aufgaben der Kinderbetreuung werden benannt: „die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.“

Die Kinderbetreuung soll beinhalten:

„Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.“

Im Weiteren regelt das SGB VIII den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung und gibt den strukturellen Rahmen für den öffentlichen Träger vor. Es legt damit die Grundpfeiler für die Kinderbetreuung vor, verweist für die konkrete Ausgestaltung aber schließlich in § 26 auf die Länder, da diese im Bereich Bildung die sogenannte Kulturhoheit innehaben.

 

Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Bildung ist Ländersache – die Kulturhoheit der Länder

In den Bereichen Schul-, Hochschul- und Erziehungswesen sind die Bundesländer selbst für die Gesetzgebung zuständig (Art. 30 GG). Folglich hat auch für die Regelung der Kinderbetreuung jedes Bundesland ein eigenes Kita-Gesetz, das sich am vorgegebenen Rahmen des SGB VIII orientiert. Die Kita-Gesetze und ihre Ausführungsvorschriften regeln u.a. die landesspezifische Finanzierung der Kinderbetreuung, die Beitragszahlungen für die Kinderbetreuung, die Platzvergabe, die Beteiligung der Eltern sowie die personelle Ausstattung.

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