Grundsicherungsgeld
Studierende erhalten nur ausnahmsweise Grundsicherungsgeld (Arbeitslosengeld II), und zwar in besonderen Lebenslagen.
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld, da sie vorrangig BAföG beziehen können.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Zum Beispiel können Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Absatz 6 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) eine Aufstockung zum BAföG erhalten.
Lassen Sie sich bei der Sozialberatungsstelle Ihres Studierendenwerks beraten!
Weitere Ausnahmen
- Außergewöhnliche Härtefälle
In besonderen Härtefällen können auch Studierende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten - allerdings ausschließlich auf Darlehensbasis (§ 27 Absatz 3 SGB II). Immer ist der Einzelfall entscheidend.
- Mehrbedarfe
Studierende, die ein Kind erwarten oder erziehen, und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben häufig zusätzliche Bedarfe, die vom BAföG nicht abgedeckt werden. Für diese "nicht-ausbildungsgeprägten" Mehrbedarfe können sie Zuschussleistungen beantragen (§ 27 Absatz 2 SGB II).
Beispiele: Werdende Mütter erhalten einen Mehrbedarfszuschlag ab der 13. Schwangerschaftswoche und Einmalleistungen für Bekleidung und Erstausstattung.
Behinderte und chronisch kranke Studierende können Kosten für "unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe" (Hygieneartikeln oder Therapien, die nicht durch die Krankenkassen übernommen werden) und kostenaufwändige Ernährung beantragen (§ 21 Absatz 2, 3, 5, 6 SGB II).
- Studienunterbrechung
Wer wegen Krankheit, Schwangerschaft und Kindererziehung vom Studium beurlaubt ist und deshalb in dieser Zeit kein BAföG bekommt, kann Grundsicherungsgeld beantragen. Das Studium darf in dieser Zeit nicht betrieben werden. Ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld kann auch ohne Beurlaubung entstehen, wenn Studierende länger als drei Monate krank sind und deshalb ihren BAföG-Anspruch verlieren.
- Studierende mit Kind
Nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes können sich Studierende mit Kind vom Studium beurlauben lassen. Wenn sie nach dem jeweiligen Prüfungsrecht während einer solchen Beurlaubung ausnahmsweise an Prüfungen teilnehmen dürfen, z.B. um ein Studienmodul abschließen zu können, können sie trotzdem während der Zeit der Beurlaubung Grundsicherungsgeld erhalten.
- Teilzeitstudium
Da Studierende in regulären Teilzeitstudiengängen vom BAföG ausgeschlossen sind, können sie Grundsicherungsgeld beziehen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Zwischen Bachelor und Master
Wer länger als einen Monat nach Beendigung des Bachelor-Studiums auf den Beginn des Masters warten muss, kann sich arbeitssuchend melden. Wer dann Grundsicherungsgeld bezieht, muss allerdings auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Kinder von Studierenden
Auch wenn studierende Eltern in der Regel keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, können ihre minderjährigen Kinder unter 15 Jahren unter Umständen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben.
Statt Grundsicherungsgeld: "Hilfe zum Lebensunterhalt"
Wenn Studierende wegen langer Krankheit oder Behinderung nach dem SGB II nicht "erwerbsfähig" sind, können sie in Ausnahmefällen "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch) beanspruchen.
Verwandte Themen
SGB II-Leistungen für Studierende in Teilzeit- und Promotionsstudiengängen
Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II/"Hartz4") für beeinträchtigte Studierende
Statt Bürgergeld nach SGB II: unterhaltssichernde Leistungen der Sozialhilfe?
Finden Sie hier Ihre Sozialberatungstelle am Hochschulstandort
Weiterführende Links
§ 7 SGB II - Leistungsberechtigte
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II
§ 27 SGB II - Leistungen für Auszubildende
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 27 SGB II
Informationen der Bundesagentur für Arbeit: Online-Grundsicherungsgeld-Antrag
