Bürgergeld

Studierende erhalten nur ausnahmsweise Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II), und zwar in besonderen Lebenslagen.

Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, da sie vorrangig BAföG beziehen können.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Zum Beispiel können Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Absatz 6 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) eine Aufstockung zum BAföG erhalten.

Lassen Sie sich bei der Sozialberatungsstelle Ihres Studierendenwerks/Studentenwerks beraten!

 

Weitere Ausnahmen

 

  • Außergewöhnliche Härtefälle
    In besonderen Härtefällen können auch Studierende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem  SGB II erhalten - allerdings ausschließlich auf Darlehensbasis (§ 27 Absatz 3 SGB II).
    Beispiele: Ein besonderer Härtefall kann vorliegen, wenn durch eine verzögerte BAföG-Zahlung zu Studienbeginn die gesamte Ausbildung gefährdet ist. 
    Studierende können Ansprüche für ungedeckte Unterhaltskosten geltend machen, wenn sie krankheitsbedingt oder weil sie Kinder erziehen nicht neben dem Studium jobben können. In diesem Fall können auch für BAföG-Bezieher ergänzende Leistungen bewilligt werden.
    Immer ist der Einzelfall entscheidend.
     
  • Mehrbedarfe
    Studierende, die ein Kind erwarten oder erziehen, und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben häufig zusätzliche Bedarfe, die vom BAföG nicht abgedeckt werden. Für diese "nicht-ausbildungsgeprägten" Mehrbedarfe können sie Zuschussleistungen beantragen (§ 27 Absatz 2 SGB II).
    Beispiele: Werdende Mütter erhalten einen Mehrbedarfszuschlag ab der 13. Schwangerschaftswoche und Einmalleistungen für Bekleidung und Erstausstattung.
    Behinderte und chronisch kranke Studierende können Kosten für "unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe" (Hygieneartikeln oder Therapien, die nicht durch die Krankenkassen übernommen werden) und kostenaufwändige Ernährung beantragen (§ 21 Absatz 2, 3, 5, 6 SGB II).
     
  • Studienunterbrechung
    Wer wegen Krankheit, Schwangerschaft und Kindererziehung vom Studium beurlaubt ist und deshalb in dieser Zeit kein BAföG bekommt, kann Bürgergeld beantragen. Das Studium darf in dieser Zeit nicht betrieben werden. Ein Anspruch auf Bürgergeld kann auch ohne Beurlaubung entstehen, wenn Studierende länger als drei Monate krank sind und deshalb ihren BAföG-Anspruch verlieren.
     
  • Studierende mit Kind
    Nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes können sich Studierende mit Kind vom Studium beurlauben lassen. Wenn sie nach dem jeweiligen Prüfungsrecht während einer solchen Beurlaubung ausnahmsweise an Prüfungen teilnehmen dürfen, z.B. um ein Studienmodul abschließen zu können, können sie trotzdem während der Zeit der Beurlaubung Bürgergeld erhalten.
     
  • Teilzeitstudium
    Da Studierende in regulären Teilzeitstudiengängen vom BAföG ausgeschlossen sind, können sie Bürgergeld beziehen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
     
  • Zwischen Bachelor und Master 
    Wer länger als einen Monat nach Beendigung des Bachelor-Studiums auf den Beginn des Masters warten muss, kann sich arbeitssuchend melden. Wer dann Bürgergeld bezieht, muss allerdings auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.  

Kinder von Studierenden

Auch wenn studierende Eltern in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, können ihre minderjährigen Kinder unter 15 Jahren unter Umständen Anspruch auf Bürgergeld haben.

Statt Bürgergeld: "Hilfe zum Lebensunterhalt"

Wenn Studierende wegen langer Krankheit oder Behinderung nach dem SGB II nicht "erwerbsfähig" sind, können sie in Ausnahmefällen "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch) beanspruchen.