Statt Bürgergeld nach SGB II: unterhaltssichernde Leistungen der Sozialhilfe?
Unterhaltssichernde Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) gibt es - wenn überhaupt - für Studierende nur dann, wenn diese aufgrund von Beeinträchtigungen vorübergehend oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
In der Regel: Keine Sozialhilfe zum Lebensunterhalt
Studierende, die "dem Grunde nach" BAföG-anspruchsberechtigt sind, sind grundsätzlich von unterhaltssichernden Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) ausgeschlossen. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Wichtige Voraussetzung: volle Erwerbsminderung infolge von Beeinträchtigungen. Die große Mehrheit der beeinträchtigten Studierenden gilt aber als erwerbsfähig. Ihnen stehen im Bedarfsfall nur Leistungen gemäß SGB II (Bürgergeld, früher: Arbeitslosengeld II) zur Verfügung.
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt: Anspruchsvoraussetzungen
Nicht auf Dauer: "Hilfe zum Lebensunterhalt"
Wer "bedürftig" und vorübergehend, aber länger als 6 Monate, krankheits- oder behinderungsbedingt voll erwerbsgemindert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) haben.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Problematisch: Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung
Wer "bedürftig" und nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann Grundsicherung wegen andauernder voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) beziehen.
Achtung: Der Leistungserbringer geht in der Regel davon aus, dass voll erwerbsgeminderte Menschen nicht (mehr) studierfähig sind und dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Das hat Konsequenzen für die Chancen, ein Studium zu realisieren.
Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung nach SGB XII
Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Wer Anspruch auf Leistungen der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder der „Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung“ hat, hat unter Umständen auch Anspruch auf die zur Verfügung stehenden beeinträchtigungsbedingten Mehrbedarfe. Erwerbsfähige Studierende beantragen ergänzende Leistungen für beeinträchtigungsbedingte Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt dagegen im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gemäß SGB II.
Ergänzende Leistungen für beeinträchtigungsbedingte Mehrbedarfe nach SGB XII
Beantragung von Unterhaltsleistungen nach SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII wird in der Regel bei den zuständigen Sozialämtern beantragt.
Beantragung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII