Beantragung von Leistungen nach SGB II und SGB XII: Anspruchsvoraussetzungen - Zuständigkeiten - Rechtsdurchsetzung
Wer Leistungen des Sozialgesetzbuches beantragen will, sollte über einige Grundprinzipien der Leistungsgewährung informiert sein.
Grundprinzipien der Leistungsgewährung
Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) oder Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) werden nur erbracht, wenn eigenes Vermögen und Einkommen oder Zuwendungen Dritter nicht ausreichen, um die notwendig anfallenden Kosten zu decken. Sozialleistungen sind nachrangig und werden in der Regel nicht für vergangene Notlagen bewilligt. Zur Sozialhilfe gehören u.a.: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zur Pflege.
Grundprinzipien der Leistungserbringung nach SGB II und SGB XII
Feststellung der Hilfebedürftigkeit
Eigenes Vermögen - eigenes Einkommen - eigene Arbeitskraft
Vor der Bewilligung von Kostenübernahmen bzw. Unterhaltszahlungen wird das Vermögen und Einkommen der Antragstellenden geprüft.
Schonvermögen - Schoneinkommen - eigene Arbeitskraft
Vermögen und Einkommen enger Angehöriger
Vor der Bewilligung von Kostenübernahmen bzw. Unterhaltszahlungen wird auch das Vermögen und Einkommen enger Angehörigen der Antragstellenden geprüft.
Wohn- und Haushaltsgemeinschaften
Vor der Bewilligung von Kostenübernahmen bzw. Unterhaltszahlungen wird eine mögliche Bedarfsdeckung durch Dritte geprüft.
Leistungsträger
Vor Antragstellung sollten örtliche und sachliche Zuständigkeit der Leistungsträger geprüft werden.
Leistungserbringung
Leistungen nach SGB II und SGB XII werden überwiegend als Zuschüsse, ausnahmsweise als Darlehen erbracht. Kostenersatz droht bei fahrlässigem Verhalten und Falschauskünften.
Rechtsdurchsetzung
Wenn Anträge auf Sozialleistungen abgelehnt werden, kann Widerspruch eingelegt und Klage eingereicht werden.
Beratung
Zu den Aufgaben der Sozialleistungsträger gehört es auch, die Antragstellenden umfassend zu beraten und ggf. bei der Geltendmachung vorhandener Ansprüche anderen Stellen gegenüber zu unterstützen (§ 4 SGB II/§ 11 SGB XII). Studierende haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Beratungsangebote der Sozialberatungsstellen der Studentenwerke, die es an vielen Orten gibt, in Anspruch zu nehmen.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen gibt es im Handbuch Studium und Behinderung, Kapitel "Leistungen nach SGB II und SGB XII: Anspruchsvoraussetzungen - Zuständigkeiten - Rechtsdurchsetzung".
Weiterführende Links
Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II