Bürgergeld für beeinträchtigte Studierende
Das Bürgergeld ist nicht als Finanzierungsalternative zum BAföG gedacht. Nur in besonderen Studien- und Lebenssituationen ist ein Leistungsbezug für Studierende (mit Beeinträchtigungen) möglich.
Grundsätzlich sind Studierende - auch beeinträchtigte Studierende - von Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen des Bürgergelds nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen. Nur in besonderen Studienphasen und Lebenslagen ist ausnahmsweise der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II möglich.
Ergänzendes Bürgergeld nach SGB II für Studierende, die bei ihren Eltern leben
Studierende mit und ohne Beeinträchtigungen, die bei ihren Eltern wohnen, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, im Rahmen des Bürgergeldes ergänzende SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beziehen (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Der generelle Leistungsausschluss für SGB II-Leistungen gilt für sie nicht.
Studierende können Ansprüche aber nur erfolgreich geltend machen, wenn sie
• BAföG erhalten oder
• BAföG nur aus Vermögens- und Einkommensgründen nicht erhalten oder
• BAföG nicht erhalten, weil der BAföG-Antrag noch nicht beschieden wurde.
Wer BAföG aus anderen Gründen nicht bekommt, z.B. weil er/sie bei Studienbeginn zu alt ist, eine Zweitausbildung betreibt oder die Förderansprüche durch zu langes Studieren verloren hat, ist dagegen auch von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II ausgeschlossen.
Anspruchsberechtigte Studierende leben i.d.R. mit Eltern zusammen, die ebenfalls SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld) erhalten. Bis zum 25. Geburtstag sind Studierende dann Teil der Bedarfsgemeinschaft. Die BAföG-Leistungen und das für die Studierenden gezahlte Kindergeld werden bei der Ermittlung der studentischen Ansprüche angerechnet.
Als SGB II-Aufstocker*innen haben Studierende aber Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum des SGB II, z.B. auch auf Beihilfen für Bekleidung und Schuhe in Sondergrößen und therapeutische Geräte (§ 24 Abs. 3 SGB II). Von diesen Beihilfen sind Studierende ansonsten ausgeschlossen.
Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung und Beurlaubung
Wer das Studium aufgrund von Krankheit oder Behinderung für länger als drei Monate unterbrechen muss, ist nicht mehr in einer Ausbildung, die „dem Grunde nach" BAföG-förderungsfähig ist. Ein Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II ist deshalb nicht mehr ausgeschlossen.
Bürgergeld bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung und Beurlaubung
Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II bei Teilzeit- und Promotionsstudiengängen
Studierende in regulären Teilzeit- und Promotions-Studiengängen sind nicht grundsätzlich vom Bürgergeld-Bezug zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, weil diese Studiengänge "dem Grunde nach" NICHT BAföG-förderungsfähig sind .
Bürgergeld für Studierende in Teilzeit- und Promotionsstudiengängen
Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II zwischen Bachelor und Master
Nicht nur, aber besonders wichtig für Studierende mit Beeinträchtigungen: die Planung der Übergangszeit zwischen Bachelor- und darauf aufbauenden Masterstudium. Hier kann es schnell zu Finanzierungslücken kommen.
Bürgergeld in Übergangszeiten zwischen Bachelor und Master
Darlehen in besonderen Härtefällen
In außergewöhnlichen Härtefällen können ausnahmsweise auch Studierende Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) beziehen. Diese Leistungen müssen allerdings zurückgezahlt werden.
Darlehen in besonderen Härtefällen
Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt
Wer während des Studiums wegen einer Beeinträchtigung Mehrkosten beim Lebensunterhalt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge für "nicht-ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe" beim Jobcenter oder - in besonderen Ausnahmefällen - beim Sozialamt beantragen.
Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt für beeinträchtigte Studierende
Beantragung von Leistungen nach dem SGB II
Unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II werden in den örtlichen Jobcentern beantragt. Wer Leistungen beantragen will, sollte über einige Grundprinzipien der Leistungsgewährung informiert sein.
Anspruchsvoraussetzungen - Zuständigkeiten - Rechtsdurchsetzung
Nur wer eigene Bedürftigkeit nachweist, erhält Sozialleistungen. Die Regelungen im SGB II, SGB XII und SGB IX sind ähnlich, aber nicht gleich.
Schonvermögen - Schoneinkommen - Einkommensgrenzen