Studieren mit Erwerbsminderungsrente
Ein Studium kann grundsätzlich auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfolgen. Vor einer Studienaufnahme sollten Voraussetzungen und Konsequenzen einer Studienaufnahme allerdings genau geprüft werden.
Studieninteressierte und Studierende müssen ihre Immatrikulation oder den Studienabschluss dem Rentenversicherungsträger während des Rentenbezuges nicht melden.
Wichtig: Durch den Erwerb eines neuen beruflichen Abschlusses – wie ihn auch ein Hochschulabschluss darstellt – können sich neue Ansatzpunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Rentenbezieher ergeben und die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI beeinflussen. Es ist außerdem damit zu rechnen, dass aufgrund der nicht vorhandenen Erwerbsfähigkeit Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nicht zur Verfügung stehen.
Wichtig: Für Studieninteressierte, die zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente auf Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung (SGB XII) angewiesen sind, gilt die Ausschlussklausel für Studierende (§ 22 Abs. 1 SGB XII). Eine Studienaufnahme ist in der Regel nicht möglich.
Um Ansprüche nicht zu gefährden, sollten Studieninteressierte sich mit den zuständigen
Stellen vorab besprechen.