Wie wird das BAföG zum Herbst 2022 verbessert?
Wer bisher keine BAföG-Förderung erhalten hat, könnte aufgrund der Anhebungen ab dem Wintersemester 2022/2023 nun BAföG erhalten: Ausprobieren und vorher unter www.bafoeg-digital.de BAföG-Antrag stellen! Wer weiß, ob sonst nicht Förderung verschenkt wird.
Welche Änderungen treten mit der Umsetzung der aktuellen BAföG-Novelle in Kraft?
- Anhebung der BAföG-(Eltern)Einkommensfreibeträge um ø 20,75 %!
- Da die Zahl und Höhe der Elternfreibeträge sowieso abhängig von der Familienkonstellation sind: Nutzen Sie zur Orientierung der Förderhöhe den unverbindlichen BAföG-Rechner des Studentenwerks Göttingen https://www.studentenwerk-goettingen.de/studienfinanzierung/bafoeg-rechner-2022
- Anhebung der BAföG-Einkommensfreibetrags für Studierende
- Bei BAföG-Geförderten bleibt ein 520 €-Minijob beim BAföG anrechnungsfrei, d.h. bei einem Minijob bleibt die Höhe der BAföG-Förderung unverändert.
- Anhebung des BAföG-Vermögensfreibetrags
Vermögensfreibeträge | § 29 BAföG |
Auszubildende selbst | -> bis 30. Geburtstag: 15.000 € -> ab 30. Geburtstag: 45.000 € |
Ehe- oder Lebenspartner/in | 2.300 € (bleibt unverändert) |
je Kind | je 2.300 € (bleibt unverändert) |
- Anhebung der BAföG-Bedarfssätze um ø 5,75 %
- Grundbedarf von 427 auf 452 €
- Auswärtiger Unterkunftsbedarf von 325 (um 11 %) auf 360 €
- Unterkunftsbedarf Elternwohner/innen von 56 auf 59 €
- Krankenversicherungszuschlag (bei eigenen KV-Beiträgen) von 84 auf 94 €
- Pflegeversicherungszuschlag (bei eigenen PV-Beiträgen) von 25 auf 28 €
- Ab 30: Krankenversicherungszuschlag von max. 155 auf einheitlich 168 €
- Ab 30: Pflegeversicherungszuschlag von max. 34 auf einheitlich 38 €
- Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Studium
- Anhebung des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags (für ausbildungsbezogene Kinderbetreuung außerhalb regulärer Kita-Öffnungszeiten) von 150 € auf 160 €/mtl.
- Anhebung der BAföG-Altersgrenze: bei Studienbeginn unter 45 Jahre (bisher:
- Bachelor-Studienbeginn unter 30 und Master-Studienbeginn unter 35 Jahre). Ausnahmen, z.B. Kindererziehung/-pflege, gelten weiterhin.
- Künftig sollen auch einjährige Studiengänge gefördert werden, die komplett im Ausland stattfinden, etwa Master-Studiengänge auch in Nicht-EU-Staaten.
- Bei künftigen gravierenden Krisensituationen, in den der Hochschulbetrieb überregional erheblich eingeschränkt ist, soll die Bundesregierung per Verordnung die BAföG-Förderungshöchstdauer angemessen verlängern können. Bei der Corona-Pandemie hatte dies jedes Bundesland für sich geregelt.
- Moderatere Rückzahlungsmodalitäten für Altschuldner/innen
- Wer trotz deutlicher Erinnerungen, z.B. https://www.studentenwerke.de/de/content/baf%C3%B6g-r%C3%BCckzahlung-konditionen-%C3%A4ndern-sich die Frist 29.2.2020 verpasst hat, erhält „von Amts wegen“ (=automatisch) die günstigeren Bedingungen.
- Bei der Antragstellung entfällt Schriftformerfordernis (z.B. bei digitaler Antragstellung auf dem Portal www.bafoeg-digital.de)Wie hoch sind dann die BAföG-Bedarfssätze?
Wie hoch sind dann die BAföG-Bedarfssätze?
Es gibt gestaffelte Bedarfssätze in Abhängigkeit von Versicherungsbeiträgen – sowie der Wohnform.
DEN einen BAföG-Bedarfssatz gab es noch nie.
Ab Herbst 2022
Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung | =Alter | in Deutschland bzw. innerhalb der EU | |
auswärts wohnend | bei Eltern wohnend | ||
ohne eigene Versicherungsbeiträge, weil familienversichert | bis 24 (Verlängerung bei vorher freiwilligen Diensten) | 812 € | 511 € (Aufstockung des BAföG-Wohnbedarfs durch SGB II möglich) |
mit eigenen Versicherungsbeiträgen | bis 29 | 934 € | 633 € |
eigene freiwillige gesetzliche Versicherung | ab 30 | 1.018 € | 717 € |
Studierende mit Kind: plus 160 €/mtl. pauschaler Kinderbetreuungszuschlag (für außerhalb der Kita-Öffnungszeiten).
Die Änderungen gelten ab August/September 2022 für neue BAföG-Bewilligungen, sonst einheitlich ab Oktober 2022.
Der Deutsche Bundestag hat sich am 23.6.2022 für weitere Verbesserungen des BAföG in dieser Legislaturperiode (turnusmäßig bis Herbst 2025) entschlossen. https://dserver.bundestag.de/btd/20/023/2002399.pdf
Berlin, den 23.6.2022
Hinsichtlich aller Einzelheiten gilt die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.
23.06.2022