Rundfunkbeiträge - Ermäßigungen und Befreiungen

Studierende, die BAföG beziehen, zahlen keine Rundfunkbeiträge. Auch Studierende mit starken Seh- und Hörbeeinträchtigungen und Studierende, die auf Hilfe zur Pflege angewiesen sind, können von Nachteilsausgleichen profitieren.

Für jede Wohnung ist ein einheitlicher Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro (Stand: 30. Juni 2023) zu entrichten. Unerheblich ist, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte sie besitzen. Für Studierende, die mit ihren Eltern zusammenwohnen, fällt kein eigener Rundfunkbeitrag an. Studierende, die eine andere Wohnform nutzen, können u.U. eine Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragszahlung beantragen.

Gründe für eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen

Einen Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen haben Studierende, die

  • nicht bei ihren Eltern wohnen und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten,
  • Bürgergeld (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) oder Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII) beziehen (trifft bei Studierenden nur in besonderen Ausnahme- oder Härtefallsituationen zu),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen
  • die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (§§ 61-66) oder entsprechende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschägigung (Kap. 7 SGB XIV) erhalten,
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten,
  • Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie entsprechende Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit der Sozialen Entschädigung (Kap. 8 SGB XIV) erhalten,
  • eine Härtefallsituation nachweisen können. (Gilt z.B. für jene Studierende, die nur deshalb keine BAföG-Leistungen erhalten, weil ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag überschreiten. In diesem Fall muss der BAföG-Ablehnungsbescheid eingereicht werden. Ein besonderer Härtefall kann auch vorliegen, wenn BAföG-Leistungen nicht (mehr) zur Verfügung stehen und "Bedürftigkeit" vorliegt: z.B. im Zweitstudium, bei zu spätem Studiengangwechsel, bei Überschreitung der Altersgrenze, der Förderungshöchstdauer oder des Termins für den Leistungsnachweis.)
  • als Volljährige im Rahmen der Jugendhilfe in einer stationären Einrichtung wohnen.

Wenn Studierende eine Befreiung beantragen möchten, muss der Bewilligungsbescheid oder eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde über den Bezug der Sozialleistung vorgelegt werden. Befreiungen können bis zu drei Jahren rückwirkend beantragt werden.

Gründe für eine Ermäßigung der Rundfunkbeiträge

Wer nicht von der Beitragspflicht befreit wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermäßigung der Rundfunkbeiträge haben. Dazu gehören Studierende,

  • die blind oder stark sehbehindert sind und allein deswegen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 und Merkzeichen "RF" haben,
  • die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und Merkzeichen "RF" haben,
  • deren GdB nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die behinderungsbedingt nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können mit Merkzeichen "RF".

Ihr Beitrag beträgt ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Wer den ermäßigten Rundfunkbeitrags beantragt, muss den Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder eine Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des „RF-Merkzeichens“ vorlegen.

Wohnform und Beitragspflicht

Eigene Wohnung

Ziehen Studierende in eine eigene Wohnung, müssen sie sich unverzüglich als Beitragszahlende anmelden, es sei denn, sie sind schon angemeldet gewesen. Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrages müssen beantragt werden.

Wohngemeinschaft

Ziehen Studierende in eine WG, ist eine Anmeldung überflüssig, wenn schon ein WG-Mitglied angemeldet ist. Eventuell wird aber eine Abmeldung notwendig. In der Regel wird der Rundfunkbeitrag unter den Bewohnern geteilt. Sind Studierende von der Beitragspflicht befreit, sind sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Beitrag oder Anteil zu zahlen. Wenn einer der Mitbewohner*innen von der Gebühr befreit ist, bedeutet das nicht, dass die gesamte WG automatisch von der Beitragspflicht befreit wird. Eine Befreiung oder Ermäßigung gilt dagegen auch für in der Wohnung lebende Ehepartner*in oder eingetragene*n Lebenspartner*in und die eigenen Kinder bis zum 25. Lebensjahr.

Studierendenwohnheim

Für Zimmer in Stu­dierenden­wohn­heimen, die von einem all­ge­mein zugäng­lichen Flur ab­gehen, ist der Rund­funk­beitrag monat­lich zu zahlen. Sie gelten als Wohnung – egal, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche ver­fügen. Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungs­tür von einem all­ge­mein zugäng­lichen Flur oder Treppen­haus abge­trennt sind und wie eine WG ge­staltet oder ge­nutzt werden, muss wie in jeder anderen WG nur eine Person zum Rund­funk­beitrag an­ge­meldet sein und die WG kann sich den Rund­funk­beitrag teilen.