Härtefallregelungen bei Langzeit-Studiengebühren
Allgemeine Studiengebühren an staatlichen Hochschulen sind abgeschafft. Studierende müssen aber in einigen Bundesländern Langzeit-Studiengebühren bezahlen, wenn sie ihr Studium nicht in einem festgelegten Zeitraum beenden. Härtefallregelungen sollen für chancengleiche Studienbedingungen sorgen.
"Allgemeine Studiengebühren" an staatlichen Hochschulen sind zwar in allen Bundesländern abgeschafft. Studiengebühren können aber weiter erhoben werden, z.B. für die Nutzung weiterbildender Master-Studiengänge. Außerdem können Gebühren für ein Zweit- oder Seniorenstudium anfallen. In manchen Bundesländern werden Langzeit-Studiengebühren erhoben. Anders die privaten Hochschulen: zu ihrem Finanzierungsmodell gehört es, dass monatliche Gebühren für das Lehrangebot (ggf. zuzüglich Prüfungsgebühren etc.) erhoben werden.
Langzeit-Studiengebühren in wenigen Bundesländern
In einigen Bundesländern müssen Studierende in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Master-Studiengängen so genannte „Langzeit-Studiengebühren“ zahlen, wenn sie die Regelstudienzeit um eine festgelegte Anzahl von Semestern (in der Regel mehr als vier Semester) überschritten haben oder ihr Studienkonto aufgebraucht ist. Gerade im Zusammenhang mit Behinderungen und chronischen Krankheiten kommt es nicht selten zu relevanten Unterbrechungen und Verzögerungen im Studium, die eine Überschreitung der gebührenfreien Semesterhöchstgrenze nach sich ziehen.
Härtefallregelung für Studierende mit Behinderungen
Landesrechtliche Bestimmungen sehen in der Regel Möglichkeiten zur Stundung, Ermäßigung oder zum Erlass der „Langzeitstudiengebühren“ in besonderen Lebenssituationen und bei Härtefällen vor. Dazu gehören auch studienzeitverlängernde Auswirkungen von Behinderungen und chronischen Krankheiten. Anträge müssen rechtzeitig gestellt, begründet und notwendige Nachweise beigelegt werden.
- Beeinträchtigte Studierende müssen ausführlich darlegen, inwiefern die Behinderung oder schwere Erkrankung ursächlich für die Verlängerung der Studienzeit gewesen ist.
- Sie müssen die Verzögerungen, den Stand des Studiums und den weiteren Studienverlauf beschreiben.
- Ärztliche Gutachten müssen - für Laien verständlich - Auskunft geben über die Behinderung oder chronische Krankheit und deren Auswirkungen. Manchmal ist ein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben.
Eine besondere Härtefallsituation wird in der Regel auch anerkannt, wenn Studierende kurz vor dem Studienabschluss stehen und sich in einer finanziellen Notlage befinden.
Informationen und Beratung
Beratung und Informationen gibt es bei den Behindertenbeauftragten und den Studierendensekretariaten der eigenen Hochschule.