Verlängerung der BAföG-Förderung
Studierende mit Beeinträchtigungen studieren häufig länger als ihre Kommilitonen/innen ohne Beeinträchtigungen. In begründeten Fällen können sie auch länger BAföG erhalten.
Regelstudienzeit und Flexisemester
Wie lange BAföG gezahlt wird, richtet sich im Allgemeinen nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Ab Wintersemester 2024/25 können alle Studierenden, die die Voraussetzungen für den BAföG-Bezug erfüllen, einmalig im Rahmen des "Flexi-Semesters" den BAföG-Bezug um ein Semester über die BAföG-Förderungsdauer hinaus verlängern. Dadurch entfällt nicht die Möglichkeit, behinderungsbedingt Anträge auf Förderung über die Förderungshöchstdauer zu stellen.
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
Ein Studium kann sich infolge von Behinderungen und chronischen Krankheiten deutlich verlängern, insbesondere weil die Hochschulen noch nicht ausreichend barrierefrei sind und angemessene Vorkehrungen beeinträchtigungsbezogene Nachteile nicht angemessen kompensieren können. Deshalb gilt: Studierende können über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG bekommen, wenn sich das Studium wegen Behinderung (§ 15 Absatz 3, Nummer 5 BAföG) oder aus anderen „schwerwiegenden Gründen“ (§ 15 Absatz 3, Nummer 1 BAföG) verlängert. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG kann beispielsweise eine schwere Krankheit ein solcher "schwerwiegender Grund" sein.
Wichtig: Sind Krankheiten chronisch oder länger andauernd (über 6 Monate) und erschwert sich dadurch die Teilhabe im Studium, handelt es sich per Definition um eine Behinderung. Nur schwere Erkrankungen, die kürzer als 6 Monate andauern, fallen also unter den Begriff "schwerwiegender Grund". Diese Unterscheidung sollte beachtet werden, da sich die Nachteilsausgleiche unterscheiden.
Nachweispflichten
Um eine angemessene Verlängerung der BAföG-Förderung zu beantragen, müssen Nachweise erbracht werden für:
- die Behinderung oder schwere Krankheit selbst
Das BAföG-Amt akzeptiert Bescheinigungen anderer Stellen, beispielsweise den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder dem Schwerbehindertenausweis. Diese Nachweise sind aber nicht zwingend erforderlich. Andere geeignete Nachweise, beispielsweise fachärztliche Gutachten, sind zulässig. Es muss aber aus ihnen hervorgehen, dass eine Behinderung gemäß der gesetzlich festgelegten Definition vorliegt (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX). Das ist besonders für jene Studierende wichtig, die keinen Schwerbehindertenausweis beantragen wollen. Schwer erkrankte Studierende haben entsprechende Nachweise zu erbringen.
Der Nachweis der Behinderung oder schweren Krankheit allein reicht nicht aus, um eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu beantragen.
- die Ursächlichkeit der Behinderung oder Krankheit für die Studienzeitverlängerung
Es muss individuell und konkret nachgewiesen werden, dass sich das Studium gerade aufgrund einer Behinderung/schweren Erkrankung verzögert hat und nicht durch einen davon unabhängigen Lernrückstand.
- die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit, diese Verzögerung zu verhindern
- die tatsächlichen Zeitverluste.
Wichtig: Der Verlängerungsantrag muss rechtzeitig gestellt werden, nämlich vor Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums.
Verzögerungen unbedingt frühzeitig geltend machen
Verzögerungen im Studienverlauf wegen einer Behinderung oder schweren Krankheit sollten vor dem obligatorischen BAföG-Leistungsnachweis geltend gemacht werden. Dieser ist am Ende des 4. Semesters dem BAföG-Amt vorzulegen (§ 48 Abs. 1 BAföG).
Das BAföG-Amt kann die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Studierende aufgrund einer Behinderung oder schweren Erkrankung nachweislich nicht in der Lage waren, die geforderten Leistungen rechtzeitig zu erbringen (§ 48 Abs. 2 BAföG). Dafür müssen die Studierenden die Verzögerungsgründe darlegen. Wenn die Begründung in diesem Fall anerkannt wird und sich der Studienverlauf später wegen der gleichen Umstände weiter verlängert, wird das BAföG-Amt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung der Förderung über die Höchstdauer hinaus zustimmen.
Wird der Leistungsnachweis dagegen trotz Behinderung fristgerecht erbracht, geht das Amt in der Regel davon aus, dass sich die Behinderung nicht studienzeitverlängernd auswirkt. Wenn sich nicht nachweisen lässt, dass sich der persönliche Zustand verschlechtert und/oder die Gesamtsituation sich verändert hat, kann diese Tatsache bei einem späteren Antrag auf Verlängerung der Förderung dann als Indiz dafür gewertet werden, dass das Studium in der Regelstudienzeit hätte abgeschlossen werden können. In diesem Fall müssen andere Tatsachen vorgetragen und Nachweise erbracht werden, um einen weitergehenden Anspruch zu begründen.
Wichtig: Studierende sollten ihre Leistungsfähigkeit schon in den ersten Semestern realistisch einschätzen und sich gegebenenfalls rechtzeitig um eine angemessene Fristverlängerung bemühen, bevor der obligatorische BAföG-Leistungsnachweis ansteht.
Studiendokumentation hilfreich
Es kann hilfreich sein, wenn Studierende ihren Studienverlauf schriftlich dokumentieren. So können sie bei Bedarf behinderungsbedingte Studienverzögerungen nachweisen. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen im Studium kann beispielsweise ein wichtiges Indiz sein. Die Dokumentation kann auch im Zusammenhang mit der Befreiung von Langzeitstudiengebühren wichtig werden.
Bei Bewilligung wegen Behinderung: BAföG-Leistungen als Vollzuschuss
Wird dem Antrag stattgegeben, wird BAföG auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gezahlt, und zwar für diesen Zeitraum in voller Höhe als Zuschuss, vorausgesetzt die Ursachen sind eine Behinderung, Schwangerschaft oder die Erziehung kleiner Kinder (§ 17 Absatz 2, Nummer 2 BAföG).
Wichtig: Wird eine Förderung über die Förderungshöchstdauer aus anderem Grund bewilligt - z.B. aus schwer wiegenden Gründen (z.B. schwere Krankheit unter 6 Monaten s.o.) - werden die Leistungen zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Darlehen erbracht.
Keine Höchstzahl an Verlängerungssemestern
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 25.10.2017 in einer Rechtsentscheidung (Az. 7 A 10935/17) klar gestellt: "Eine Höchstzahl an Verlängerungssemestern - etwa im Verhältnis zur Förderungshöchstdauer - sieht das Gesetz nicht vor, so dass die Angemessenheit bei einer andauernden Behinderung nicht an einer bestimmten Grenze endet und insbesondere nicht eine Studierfähigkeit von min. 50% zu verlangen ist, sondern eine Verlängerung über die Förderungshöchtdauer hinaus vielmehr davon abhängig ist, dass die sonstigen Förderungsvoraussetzungen bejaht werden können."
Bei negativem Bescheid: Hilfe zum Studienabschluss
Wird der Antrag abgelehnt, kann immer noch eine Studienabschlussförderung nach BAföG (§ 5 Absatz 3a BAföG) beantragt werden. Dabei handelt es sich um ein Bankdarlehen, das zurückgezahlt werden muss.
Aufsparen von BAföG-Ansprüchen nicht möglich
Ein Anspruch auf BAföG kann nicht „aufgespart“ und nach Belieben später – nach Ablauf der Regelstudienzeit – geltend gemacht werden. Bei der Prüfung von BAföG-Anträgen während des Studiums werden die Hochschulsemester insgesamt gezählt: Semester ohne Förderung werden wie Semester mit Förderung behandelt.