BAföG: Beratungspflicht und Vorabentscheid
Die BAföG-Ämter haben eine Beratungspflicht. Studieninteressierte und Studierende mit Beeinträchtigungen sollten sich über Nachteilsausgleiche beraten lassen.
Beratungspflicht
Die BAföG-Ämter sind verpflichtet, Studieninteressierte, Studierende und deren Eltern zu beraten und über eventuelle Nachteilsausgleiche bei der BAföG-Förderung zu informieren (§ 41 Abs. 3 BAföG).
Wichtig: Bei Bedarf sorgt das Amt für Ausbildungsförderung nach vorheriger Absprache für eine/n Gebärdensprachdolmetscher/in oder eine andere Kommunikationsassistenz.
Vorabentscheid der BAföG-Ämter
Wenn Studierende oder Studieninteressierte nicht sicher sind, ob sie überhaupt BAföG-berechtigt sind, können sie offene Fragen vor der Antragstellung beim BAföG-Amt durch Vorabentscheid klären lassen (§ 46 Absatz 5 Satz 1 BAföG). Gerade bei der Überprüfung unabweisbarer Gründe für einen Studiengangwechsel oder bei der Überschreitung der Altersgrenzen bei Studienbeginn kann das Sinn machen.
Wichtig: Ein Vorabentscheid bindet das zuständige BAföG-Amt hinsichtlich der festgestellten Förderungsvoraussetzung, wenn die Ausbildung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.