Werkstudierende

Solange das Studium vor dem Job den Vorrang behält, können Studierende als Werkstudierende arbeiten und vom Beitrag zur Arbeitslosenversicherung befreit werden.

Zuerst prüft der Arbeitgeber, ob schon deshalb Versicherungsfreiheit besteht, weil Studierdende eine kurzfristige Beschäftigung ausüben wollen (gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 2 und § 115 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch). Eine solche Beschäftigung darf im Kalenderjahr maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern.

Wollen Studierende dagegen neben ihrem (Vollzeit-)Studium dauerhaft jobben, sind sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (= sogenanntes Werkstudenten"privileg"), wenn ihr Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bleibt. Bewertet wird das durch die 20-Stunden-Regel.

Wenn Studierende in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, entfällt - unabhängig von der Höhe ihres Einkommens - der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Sie zahlen hingegen ihren normalen Beitrag zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung (der Arbeitgeber ist dagegen von seinem Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung frei) und einen Beitrag zur Rentenversicherung.

Hinweis: Durch die Beschäftigung als Werkstudierende erwerben Studierende keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und erhalten deshalb auch kein Kurzarbeitergeld. Außerdem endet ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach maximal sechs Wochen. Danach zahlt die gesetzliche Krankenversicherung kein Krankengeld.

ACHTUNG: Alle Studierenden müssen – unabhängig von ihrem Job – in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. Innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Arbeitstag meldet der Arbeitgeber neue studentische Mitarbeiter*innen bei ihrer Krankenkasse an.

Die Krankenkasse muss übrigens vor der Aufnahme jeglicher Beschäftigung informiert werden.

Die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern bleibt nur bei einem monatlichen Einkommen von maximal 505 Euro (Stand: 2024) bestehen oder bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (auch Minijob oder 538-Euro-Job genannt). Über den Einzelfall berät die Krankenkasse.

Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Werkstudierende!

Gesetzliche Grundlage für die Werkstudierendenregelung:

  • § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch
  • § 6 Absatz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch
  • § 1 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch
  • § 10 Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch
  • § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch

20-Stunden-Regel

Die Werkstudierendenregelung gilt nur für Studierende, die während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Nur dann steht das Studium gegenüber dem Job im Vordergrund. Entschieden wurde das im Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R.

ACHTUNG: Mehrere, parallel ausgeübte Beschäftigungen zum Beispiel bei unterschiedlichen Arbeitgebern - auch kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs - sowie als Selbstständige*r oder Ehrenamtliche*r werden zeitlich zusammengerechnet!

Hinweis: Die Hochschulausbildung im Sinne des Werkstudenten"privilegs" endet mit Ablauf des Monats, in dem Studierende offiziell schriftlich über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung informiert werden. Danach ist das Kriterium "ordentliche Studierende" - auch bei fortbestehender Immatrikulation - nicht mehr erfüllt. Studierende werden dann wie reguläre Arbeitnehmer*innen sozialversicherungspflichtig. 

Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel

Die 20-Stunden-Grenze kann überschritten werden:

  1. Während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) oder
  2. Wenn man überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende arbeitet, und zwar nicht länger als insgesamt 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Laufe von 12 Monaten (nicht: während eines Kalenderjahrs).
    Voraussetzung bleibt, dass das Studium gegenüber dem Job im Vordergrund steht! WICHTIG: Nur die Krankenkassen entscheiden, ob diese Ausnahme gilt.

Einkommensteuer

Werkstudierende sind einkommensteuerpflichtig. Trotzdem dürfte sich im Regelfall keine Steuerbelastung ergeben. Wenn das Arbeitsentgelt (abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorge-Pauschale) den Grundfreibetrag (2023: 10.908 Euro; 2024: 11.604 Euro) nicht übersteigt, kann man die gezahlte Einkommensteuer über eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückerhalten.

Keine Werkstudierenden

Sozialversicherungspflichtig sind Studierende, die

  • während eines Urlaubssemesters oder
  • neben einem Teilzeitstudium, das die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht, oder
  • neben einem Promotionsstudium oder
  • als Teilnehmer*innen an dualen Studiengängen

eine Beschäftigung aufnehmen.

Dasselbe gilt für diejenigen, die nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung aufnehmen und daneben ein Zusatzstudium in der gleichen Fachrichtung oder ein Ergänzungsstudium absolvieren, das lediglich der beruflichen Weiterbildung oder Spezialisierung dient.

ABER: Wer ein (Vollzeit-)Zweitstudium in einer anderen Fachrichtung oder ein (Vollzeit-)Masterstudium aufnimmt, kann als Werkstudierende*r arbeiten.