Studienvoraussetzung: Kranken- und Pflegeversicherung
Die Kranken- und Pflegeversicherung ist für Studierende Pflicht und muss bei der Immatrikulation an einer deutschen Hochschule nachgewiesen werden.
Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland müssen nachweisen, dass sie krankenversichert sind, um sich für das Studium einschreiben zu können. Die Bescheinigung über die Versicherung muss bei der Immatrikulation vorliegen. Das gilt auch für Studierende aus dem Ausland. Die Versicherungspflicht gilt automatisch auch für die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch)
Studierende, die nicht älter als 24 Jahre sind, bleiben in der gesetzlichen Krankenkasse ihrer Eltern beitragsfrei familienversichert. Das gilt unabhängig davon, ob sie bei den Eltern wohnen oder nicht. Zeiten für den freiwilligen Wehrdienst, für Bundesfreiwilligendienste oder vergleichbare Dienste können diese Altersgrenze um maximal zwölf Monate verlängern, § 10 Absatz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V).
Studierende, die älter als 24 Jahre sind, können wählen, ob sie Beiträge zur studentischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zahlen wollen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen lohnt es sich, die Beitragshöhe und die angebotenen Leistungen miteinander zu vergleichen!
Achtung: Studierende, die neben dem Studium mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, werden als normale Arbeitnehmer*innen versichert und zahlen höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dasselbe gilt, wenn das monatliche Gesamteinkommen 535 Euro übersteigt (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Wer vor dem Studium privat versichert war, kann innerhalb der ersten drei Monate nach der Immatrikulation entweder die freiwillige private oder gesetzliche studentische Krankenversicherung wählen und zahlt den geringeren Beitrag für Studierende. Diese Entscheidung ist für das gesamte Studium bindend.
Hinweis: Privat versicherte Studierende müssen für die Krankenversicherung ihrer eigenen Kinder zahlen. Die Kinder von gesetzlich versicherten Studierenden sind dagegen automatisch beitragsfrei familienversichert.
Ende der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung
Die studentische gesetzliche Krankenversicherung (KVdS) endet regelmäßig, wenn die Studierenden älter als 29 Jahre sind (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V), und zwar mit Ablauf des Semesters, in dem man eingeschrieben ist (§ 190 Absatz 9 SGB V). Diese Höchstdauer kann im Einzelfall verlängert werden, z. B. bei Geburt und Betreuung eines Kindes, Behinderung, Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg. Seit 1. Januar 2020 spielt die Anzahl der Fachsemester keine Rolle mehr für das Ende der KVdS.
Das Bundessozialgericht hat am 15.10.2014 entschieden, dass die KVdS spätestens für Studierende endet, die älter als 36 Jahre sind. Dann müssen sich Studierende entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern lassen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Duales Studium
Teilnehmer*innen an dualen Studiengängen sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Azubis) gleichgestellt (§ 5 Absatz 4a Satz 2 SGB V). Wenn sie eine Art Vergütung (Gehalt, Stipendium) erhalten, sind sie einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig. Die günstigeren Konditionen der KVdS gelten in diesem Fall für sie nicht.