Mindestlohn

In Deutschland gilt seit dem Jahr 2015 ein gesetzlich festgelegter Mindestlohn. Seit 1. Januar 2024 müssen 12,41 Euro brutto je Zeitstunde gezahlt werden. Das ist auch für Studierende positiv, denn auf den Mindestlohn kann nicht ohne Weiteres verzichtet werden.

Wer neben dem Studium einer Beschäftigung nachgeht, profitiert - von einigen Ausnahmen abgesehen - ebenfalls vom gesetzlich festgelegten Mindestlohn. Dieser gilt auch für Beschäftigungen während der vorlesungsfreien Zeit. Auf den Mindestlohn kann nicht ohne Weiteres verzichtet werden. Ein wirksamer Verzicht muss durch einen Vergleich vor Gericht bestätigt werden.
Viele Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Hinweis: Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Gefahrenzulagen oder Trinkgelder dürfen nicht in die Kalkulation des Mindestlohns einbezogen werden.

Ausnahmen

Kein Mindestlohn muss gezahlt werden für:

  • Praktika, die verpflichtend in der Studienordnung des Studienfachs vorgeschrieben sind
  • Praktika von bis zu drei Monaten, die als Orientierung vor dem Studium absolviert werden
  • Praktika von bis zu drei Monaten, die begleitend zu einer Hochschulausbildung geleistet werden, wenn nicht zuvor bereits ein Praktikumsverhältnis mit derselben/demselben Studierenden bestanden hat
  • echte ehrenamtliche Tätigkeiten (auf das Allgemeinwohl ausgerichtet und ohne Erwartung auf eine finanzielle Gegenleistung)
  • Minderjährige ohne Berufsabschluss

ABER: Ein Orientierungspraktikum oder ein studienbegleitendes Praktikum, das länger als drei Monate dauert, ist ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. 

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Der Mindestlohn muss ebenfalls für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch Minijob genannt) gezahlt werden. Dies gilt ebenso für Tätigkeiten in Privathaushalten.

  • Bei einem monatlichen Verdienst von 538 Euro ergibt sich seit 1. Januar 2024 eine maximale Arbeitszeit von 43,35 Stunden pro Monat. Die Studierenden sollten deshalb ihre Arbeitszeit genau dokumentieren (lassen)! 
     
  • Sobald die 538-Euro-Verdienstgrenze im Monat überschritten wird, besteht keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr. Vielmehr wird ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet! Für Einkommen bis maximal 2.000 Euro im Monat gelten die Regelungen für Midi-Jobs, bei denen Studierende (wie alle anderen Arbeitnehmer/innen auch) in einem Übergangsbereich allmählich steigende Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen.

Achtung: Die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenkasse gilt nur bei einem regelmäßigen Einkommen bis maximal 505 Euro im Monat oder 538 Euro bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (= Minijob).

Hinweis: Informationen zum Mindestlohn erhält man montags bis donnerstags von 8-20 Uhr beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter 030 221 911 004. Die Mindestlohn-Hotline des BMAS unter 030 60280028 berät bei Problemen mit der Zahlung des Mindestlohns.