Nachteilsausgleiche bei der Begabtenförderung
Stipendiengeber, die öffentliche Mittel verwalten, sind besonders verpflichtet, die Belange behinderter und chronisch kranker Bewerber/innen zu berücksichtigen.
Stipendien der Begabtenförderungswerke
Die Begabtenförderungswerke fördern Studierende und Promovierende finanziell und ideell. Zu den Förderungswerken gehören beispielsweise: die Friedrich-Ebert-Stiftung, die Konrad-Adenauer-Stiftung oder das Cusanus-Werk. Leistungsstärke im Studium oder Beruf, Motivation und gesellschaftliches Engagement entscheiden über die Aufnahme in die Förderung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit können Stipendiat*innen ein Grundstipendium erhalten, dass sich am BAföG orientiert. Vorteil: Die Zuwendungen müssen nicht zurückbezahlt werden. Unabhängig vom Einkommen erhalten Stipendiat*innen eine Studienkostenpauschale von 300,- EURO. Darüber hinaus sollen Nachteilsausgleiche für einen chancengerechten Zugang von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten sorgen.
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Nachteilsausgleich
Die Begabtenförderungswerke haben - gemäß Nebenbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft - die spezifische Situation Studierender und angehender Wissenschaftler*innen mit Behinderungen/chronischen Krankheiten entsprechend des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (§ 1 BGG) besonders zu berücksichtigen, um Benachteiligungen bei der Förderung zu vermeiden (Punkt IV.3). In begründeten Einzelfällen ist etwa denkbar, die Altershöchstgrenze zu überschreiten oder die Studienförderung über die festgesetzte Höchstdauer hinaus zu verlängern. Im Einzelfall sind andere angemessene Maßnahmen denkbar.
In besonders begründeten Notfällen, deren Eintreten die geförderte Person nicht zu vertreten hat, können zusätzliche Leistungen gewährt werden. Diese einmalige Zuwendung darf insgesamt 1.530 EURO nicht überschreiten. Es muss dokumentiert werden, dass das Förderungsziel ansonsten nicht erreicht werden kann (Punkt IV.7).
Eine Verlängerung der Studienförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist - wie beim BAföG - in begründeten Einzelfällen, z.B. bei studienzeitverlängernden Auswirkungen von Behinderung und chronischer Krankheit, möglich. Maßgeblich ist § 15 Abs. 3 BAföG. (Punkt I.4.1.1). Bei Promotionsförderungen kann das Stipendium um max. ein Jahr verlängert werden, wenn Behinderung oder Krankheit den Arbeitsfortschritt gehindert haben (Punkt II.3.1.c).
Entsprechende Festlegungen finden sich in den "Zusätzlichen Nebenbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler".
Nebenbestimmungen des BMBF zur Vergabe von Stipendien der Begabtenförderungswerke
Aufstiegsstipendium für Berufserfahrene
Das Aufstiegsstipendium unterstützt besonders talentierte Berufserfahrene, ein erstes Hochschulstudium (ggf. auch ein weiterführendes Masterstudium, für das ein separater Antrag nötig wird) durchzuführen. Gefördert werden Vollzeit- und berufsbegleitende Studiengänge. Die Förderung erfolgt als Pauschale und ist einkommensunabhängig. Für die Durchführung des Förderprogramms ist die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Bonn, zuständig. Für die Bewerbung besteht keine Altersgrenze. Für die Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren darf das zweite Semester noch nicht abgeschlossen sein.
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Nachteilsausgleich
Wie im vorangegangenen Abschnitt gilt: "Die spezifische Situation Behinderter ist entsprechend § 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen mit dem Ziel der Vermeidung von Benachteiligungen bei der Förderung besonders zu berücksichtigen." ("Richtlinien zur Förderung beruflich Begabter während eines Hochschulstudiums", Punkt 4.2)
Aufstiegsstipendium für Berufserfahrene
Deutschlandstipendium
Leistungsstarke und gesellschaftlich engagierte Studierende können seit dem Sommersemester 2011 vom "Deutschlandstipendium" profitieren, sofern ihre Hochschule Mittel einwirbt. Für das Deutschlandstipendium bewerben sich interessierte Studierende bei ihrer Hochschule. Bei erfolgreicher Bewerbung stehen den Studierenden monatlich für mindestens zwei Semester, gegebenenfalls aber auch bis zum Ende der Regelstudienzeit 300 Euro zusätzlich zu BAföG-Leistungen oder anderen Einkünften zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt elternunabhängig.
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Nachteilsausgleich
Bei der Stipendienvergabe sollen besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden (§ 3 Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms - StipG). Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden (§ 7 Abs. 1 StipG).
Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms