Private Krankenversicherung: Sinnvolle Alternative für Studierende mit Beeinträchtigungen?

Studierende können sich zugunsten einer privaten Krankenversicherung (PKV) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Studienbeginn oder nach Ende der Familienversicherung befreien lassen. Dieser Schritt sollte gerade von beeinträchtigten Studierenden sehr gut überlegt werden, denn ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist während des Studiums i.d.R. ausgeschlossen. Wer als privatversicherter Studienanfänger in die gesetzliche KV wechseln will, muss das in den ersten drei Monaten des Studiums entscheiden.

Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten der PKV

Für Studierende besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten der privaten Krankenversicherung befreien zu lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Befreiung muss allerdings in den ersten drei Monaten nach Studienbeginn – maßgeblich ist der Termin der Einschreibung – bzw. drei Monate nach Beendigung der gesetzlichen Familienversicherung (25. Geburtstag) erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn nachgewiesen wird, dass ein alternativer Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung wird beispielsweise von Studierenden genutzt, die privat versichert sind (und bleiben wollen) und/oder als Beamtenkinder Anspruch auf Beihilfeleistungen haben. Der nächste Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung ist danach erst wieder möglich, wenn die Versicherungspflicht für Studierende endet. Diese Entscheidung sollten Studierende deswegen sorgfältig abwägen. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung ist eine endgültige Entscheidung, die während des gesamten Studiums nicht widerrufen werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Allerdings haben Studierende, die mit ihrem 30. Geburtstag die Grenze der Versicherungspflicht überschritten haben, die Möglichkeit zwischen einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Wechsel in die private Krankenversicherung zu entscheiden. Studierende haben allerdings nur 2 Wochen Zeit für ihre Entscheidung.

Wechsel von der PKV in die GKV nur zu Studienbeginn

Mit dem Eintritt der Versicherungspflicht – also nur zu Beginn des Studiums – kann ein vorhandener Versicherungsvertrag mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) gekündigt werden (§ 205 Abs. 2 VVG) und ein Vertrag mit einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geschlossen werden. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Einschreibung. Ein späterer Wechsel während dieses Studiengangs ist nicht mehr möglich.

Befreiung gilt nicht für einen später aufgenommenen neuen Studiengang

Die Befreiung wirkt nur so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand - hier: das Studium - ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Der erneute Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eröffnet erneut ein Befreiungsrecht und damit Wahlfreiheit.

Befreiung bleibt bestehen bei nahtlosem Übergang Bachelor - Master

Etwas anderes gilt dann, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V - Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule - nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von bis zu einem Monat eintritt. Das bedeutet: nur wenn Studierende zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Beginn des Masterstudiums wenigstens einen Monat NICHT als Student*in immatrikuliert waren, haben sie die Möglichkeit, erneut frei zwischen einer Versicherung bei GKV und PKV zu wählen. Ansonsten bleibt die Entscheidung am Beginn des Erststudiums auch für das Master-Studium bestehen.

Unübersichtliche Tarifstruktur

Die meisten privaten Krankenversicherungen bieten spezielle Tarife für Studierende an, die allerdings i.d.R. über dem günstigen Tarif der studentischen Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherungen liegen. Die Möglichkeit, sich zu günstigen Bedingungen in der privaten KV zu versichern, endet mit Abschluss des Studiums oder spätestens mit der Vollendung des 34. Lebensjahres. Die Beiträge steigen danach in der Regel sehr deutlich an.

Die Beiträge, Leistungen und Eigenbeteiligungsregeln der einzelnen privaten Krankenversicherungen sind sehr unterschiedlich, so dass Studierende sich ausführlich über die verschiedenen Angebote und die Konsequenzen auch für die Zeit nach einem Studium informieren sollten. Das gilt insbesondere für Studierende mit bekannten Vorerkrankungen. Die Verbraucherzentralen können einen ersten Überblick bieten.

Zahlen Studierende, die BAföG beziehen, selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, können sie einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a BAföG beantragen.

Private Krankenversicherung: Entscheidungshilfe

Bei der Entscheidung für eine private Krankenversicherung sollten gerade angehende Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten die Vor- und Nachteile eines Verbleibs und/oder des Eintritts in eine private Krankenversicherung ausführlich prüfen. Folgende Punkte sind unter anderem zu bedenken:

  • Ein Beihilfeanspruch für Kinder, deren Eltern Beamte und damit beihilfeberechtigt sind, besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs (+ Verlängerung um Wehr- und Bundesfreiwilligendienst).
    Er entfällt jedoch häufig auch schon früher, beispielsweise wenn Studierende selbst regelmäßig über bestimmte monatliche Einkommensgrenzen hinaus verdienen oder wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug und damit den Beihilfebezug entfallen. Sie müssen sich dann selbst privat versichern. In der Regel liegen die fälligen Beiträge deutlich über denen der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Auch nach dem Studium kann man der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ohne weiteres beitreten. Erst wenn eine andere Versicherungspflicht, beispielsweise als Arbeitnehmer/in besteht, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr relevant. Bei Selbständigkeit oder Arbeitslosigkeit im Anschluss des Studiums bleiben Absolvent/innen in der privaten Krankenversicherung.

  • Für Familienmitglieder, die in der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich mitversichert sind, besteht in der privaten Versicherung eine eigene Beitragspflicht.

  • Privat versicherte Studierende müssen für anfallende Kosten in Vorlage treten.

  • Die privaten Versicherungen können bei Vertragsabschluss Risikozuschläge erheben oder bestimmte Risiken aus dem Leistungsbereich ausschließen, wenn eine Vorerkrankung vorliegt. Die privaten Krankenversicherungen sind nicht verpflichtet, alle Antragsteller/innen aufzunehmen. Schwerwiegende Erkrankungen können ein Ausschlusskriterium darstellen.

  • Die Beiträge können unter Umständen stark ansteigen.

Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung schließt gleichzeitig eine Befreiung von der gesetzlichen Pflegeversicherung mit ein.

Private Pflegeversicherung

Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, mit allen bei ihnen privat krankenversicherten Personen auf Antrag auch einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Für die Geschlechter dürfen keine unterschiedlichen Prämien festgelegt werden, und ein Ausschluss von Leistungen aufgrund von Vorerkrankungen ist nicht möglich.

In Bezug auf die Höhe der Versicherungsprämien bestehen bestimmte Beschränkungen. Studierende sind bis zum 25. Lebensjahr, gegebenenfalls zuzüglich Zeiten des freiwilligen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes, kostenfrei privat pflegeversichert, wenn zumindest ein Elternteil privat pflegeversichert ist.