Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Krankenversicherung

Studierende können von günstigen Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GVK) profitieren. Belange von Studierenden mit Behinderungen werden besonders berücksichtigt.

Studierende sind im System der gesetzlichen Krankenversicherung entweder - vorrangig - in der Familienversicherung, in der studentischen Krankenversicherung (i.d.R. nach Auslauf der Familienversicherung) oder in der freiwilligen Krankenversicherung (nach Ende der studentischen Krankenversicherungspflicht) versichert.

Familienversicherung

Allgemein: beitragsfreie Mitversicherung bis zum 25. Geburtstag

Studierende können bis zum 25. Geburtstag in der Regel über die "Familienversicherung" beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert bleiben. Voraussetzung: die Eltern sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Absatz 2 SGB V). Auch Studierende, die vor Studienbeginn Bürgergeld nach SGB II erhalten haben und deshalb eigenständig in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert waren, können - wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - als Studierende (wieder) von der Familienversicherung profitieren, auch wenn beide Elternteile Bürgergeld beziehen. Das Recht auf beitragsfreie Mitversicherung studierender Kinder besteht dagegen nicht, wenn der elterliche Hauptverdiener privat versichert ist. Besondere Regeln gelten für Waisen und Halbwaisen. Für Studierende, die über den/die gesetzlich versicherte/n Ehe- oder Lebenspartner/in mitversichert sind, gilt die Altersgrenze nicht.

Nachteilsausgleich: Keine Altersbegrenzung wegen "Unmöglichkeit des Selbstunterhalts"

Bei Studierenden mit Behinderungen entfällt unter bestimmten Umständen die Altersbegrenzung für die beitragsfreie Familienversicherung ganz. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V können behinderte Kinder, deren Behinderung während einer bestehenden Familienversicherung eingetreten ist und die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, auch nach Vollendung des 25. Lebensjahrs über ihre Eltern krankenversichert bleiben. Voraussetzung: Die Behinderung und die daraus resultierende Unmöglichkeit, sich selbst zu unterhalten, müssen vorgelegen haben, bevor die Altersgrenze erreicht wird. Entsprechende ärztliche Bescheinigungen und die Feststellung des Versorgungsamtes können als Nachweise dienen.

Verdienstgrenzen

Über die Familienversicherung können nur Studierende versichert bleiben, deren regelmäßiges Monatseinkommen 505,- Euro (Stand: 1.1.2024) nicht übersteigt. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (ausschließlich Einkünfte aus Minijobs) ist die Einkommensgrenze auf 538,- Euro begrenzt. Das BAföG und die Unterhaltszahlungen der Eltern gelten dabei nicht als Einkommen. Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist ausnahmsweise möglich, sollte vorher aber mit der Krankenkasse der Eltern abgesprochen werden.

Studentische Krankenversicherung in der GKV

Allgemein: günstige Versicherungskonditionen bis zum 30. Geburtstag

Wer nach dem 25. Geburtstag keinen Verlängerungsgrund geltend machen kann, verliert den Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung. Studierende müssen sich dann selbst versichern. Ihnen steht in der Regel der relativ günstige Tarif der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende zur Verfügung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der günstigen Konditionen ist, dass Studierende zeitliche Begrenzungen beim Jobben einhalten. Zwischen den Angeboten verschiedener Krankenkassen kann frei gewählt werden. Der Krankenkassen-Beitrag für Studierende setzt sich aus einem einheitlichen Sockelbetrag und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen:

  • für die Krankenversicherung (Stand: 2024): 82,99 Euro/Monat Sockelbetrag + variierender Zusatzbeitrag der Krankenkasse in Höhe von durchnittlich 10 Euro/Monat
  • für die Pflegeversicherung (Stand 2024): 27,61 Euro/Monat (kinderlos bis 23) bzw. 32,48 Euro/Monat (für kinderlose Studierende ab 23 Jahren)

Informationen zu den Zusatzbeiträgen der GKV über studis-online

Nachteilsausgleich: Verlängerung der Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus

Die Möglichkeit sich in der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, ist zeitlich begrenzt. Spätestens mit Ablauf des Semesters, in das der 30. Geburtstag fällt, ist in der Regel die Versicherungspflicht beendet (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Eine Verlängerung der Versicherungspflicht und damit die Versicherungsmöglichkeit zu den günstigen Studierendentarifen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Es gibt verschiedene familiäre und persönliche Tatbestände, die eine Verlängerung der Versicherungspflicht bewirken können. Dazu zählen u.a. Erkrankung von mindestens drei Monaten und Behinderung. Dabei wird bewertet, ob und wieweit die vorgebrachten Gründe eine Verlängerung des Studiums über das 30. Lebensjahr hinaus unumgänglich gemacht haben. Die Gründe müssen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder dessen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.9.1992 – 12 RK 40/91 – USK 92114). Die Bewertung durch die Krankenkasse erfolgt einzelfallbezogen und jeweils semester- oder trimesterweise. Eine Berufstätigkeit führt nicht zu einem Hinausschieben der Altersgrenze.

Eine Verlängerung der Versicherungspflicht wegen Behinderung ist in der Regel auf sieben Semester begrenzt. Voraussetzung ist eine "nachgewiesene dauernd das Studium beeinträchtigende Behinderung". Die Beeinträchtigung selbst sowie die beeinträchtigungsbedingten Gründe für die Beantragung der Verlängerung der Versicherungspflicht müssen anhand geeigneter Unterlagen belegt werden. An der durch ein Urteil des Bundessozialgerichts geprägten "absoluten Höchstgrenze" von 37 Jahren wird nicht weiter festgehalten (vgl. Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes). Gegen einen ablehnenden Bescheid können Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei BAföG-Bezug

Zahlen Studierende, die BAföG beziehen, selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, können sie einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a BAföG beantragen.

Freiwillige Versicherung in der GKV

Studierende, für die die Versicherungspflicht als Studierende altersbedingt (30. Geburtstag) oder aus anderen Gründen (z.B. Einsetzen der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer/in) endet, steht der preisgünstige Studierendentarif nicht mehr zur Verfügung. Studierende können (und sollten) sich danach freiwillig gesetzlich weiterversichern.

Sofern kein Austritt erklärt wird und keine Versicherungspflicht aus anderen Gründen eintritt, wird die Krankenversicherung als freiwillige Versicherung - mit entsprechend höheren Beiträgen - bei derselben Krankenkasse fortgesetzt. Die Erklärung des Beitritts muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht schriftlich abgegeben werden (§ 9 Absatz 2 SGB V). Ein Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Über die Tarife informieren die Krankenkassen.

Wichtig: Wenn ein Übergang vom Bachelor- zum konsekutiven Master-Studium nicht nahtlos verläuft, sollten gerade Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten unbedingt frühzeitig klären, wie der Krankenversicherungsschutz während dieser Übergangsphase gesichert werden kann. Denn die günstige studentische Krankenversicherung gilt nur für Zeiten, in denen Studierende immatrikuliert sind.

Informationen

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64