Das Deutsche Studierendenwerk (DSW) ist der Dachverband der 57 Studierenden- und Studentenwerke in Deutschland. Als Landesanstalten des öffentlichen Rechts sind diese von der CSRD-Gesetzgebung zwar nicht direkt betroffen, die meisten von ihnen jedoch zukünftig wahrscheinlich mittelbar, da es in einer Reihe von Bundesländern Regelungen durch die Landesgesetzgeber und/oder Selbstverpflichtungen (in Satzungen oder Grundordnungen) gibt, die die Erstellung eines erweiterten Jahresabschlusses nach den strengeren Regeln für große Kapitalgesellschaften vorsehen.
Tatsächlich unterliegt eine große Anzahl von Landesbetrieben sowie kommunaler Unternehmen dieser Dynamik: Nach Angaben der Bundesregierung sind ca. 13.000 große Kapitalgesellschaften bzw. kapitalmarktorientierte Unternehmen als direkte Adressaten unmittelbar betroffen. Das IDW geht jedoch davon aus, dass eine noch größere Zahl – i.d.R. Landesbetriebe bzw. kommunale Unternehmen analog zu den Studierenden - und Studentenwerken – zusätzlich mittelbar betroffen sein könnte.
Um diese drohende mittelbare formale Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermeiden und gleichzeitig den bisherigen umfangreichen Regelungen zur Rechnungslegung weiterhin gerecht zu werden, sind unsere Mitglieder in einen konstruktiven Dialog mit ihren Ländern bzw. Aufsichtsgremien getreten. In mehreren Ländern gibt es erfreulicherweise bereits entsprechende Maßnahmen bzw. Planungen. Selbst wenn es jedoch in den Ländern zu entsprechenden Anpassungen der Gesetzgebung kommt, bleiben rechtliche Unsicherheiten und unterschiedliche Interpretationen hinsichtlich der Auslegung einer möglichen indirekten Anwendungspflicht bestehen. Die daraus resultierende mangelnde Planungssicherheit und der drohende bürokratische Aufwand beeinträchtigen und gefährden die Studierenden- und Studentenwerke bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Förderung der Studierenden an deutschen Hochschulen.
Wir ersuchen Sie daher, dem Votum des Bundesrates vom 27.09.2024 (Stellungnahme) zu folgen, und auf eine Klarstellung im Artikel 2 im Gesetz hinzuwirken. Durch diese würde klargestellt, dass so weit in anderen Gesetzen als dem Handelsgesetzbuch, sonstigen Rechtsvorschriften, Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder sonstigen nichtstaatlichen Regelungen auf die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, dessen Regelungen zur Nachhaltigkeits-berichterstattung grundsätzlich nicht gelten, es sei denn, es wird ausdrücklich auf diese verwiesen. Eine derartige Umsetzung vermeidet – wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme begründet – enormen Gesetzgebungs- und Bürokratieaufwand für die Legislative und Exekutive der Länder und Kommunen und würde daher auch eine Entlastung bei den Studierenden- und Studentenwerken bewirken.
