Das Deutsche Studierendenwerk (DSW) ist der Dachverband der 57 Studierenden- und Studentenwerke in Deutschland. Als Landesanstalten des öffentlichen Rechts sind diese von der CSRD-Gesetzgebung nicht direkt betroffen, die meisten von ihnen jedoch zukünftig wahrscheinlich mittelbar, da es in einer Reihe von Bundesländern Regelungen durch die Landesgesetzgeber und/oder Selbstverpflichtungen (in Satzungen oder Grundordnungen) gibt, die die Erstellung eines erweiterten Jahresabschlusses nach den strengeren Regeln für große Kapitalgesellschaften vorsehen. Um diese drohende mittelbare formale Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermeiden und dennoch den bisherigen umfangreichen Regelungen zur Rechnungslegung weiterhin gerecht zu werden, sind die Mitglieder in einen konstruktiven Dialog mit ihren Ländern bzw. Aufsichtsgremien getreten und in mehreren Ländern gibt es begrüßenswerter Weise bereits entsprechende Maßnahmen bzw. Planungen.
Nach Angaben des Bundesgesetzgebers sind ca. 13.000 große Kapitalgesellschaften bzw. kapitalmarktorientierte Unternehmen als Adressaten unmittelbar betroffen. Das IDW geht jedoch davon aus, dass eine noch größere Zahl, i.d.R. Landesbetriebe bzw. kommunale Unternehmen analog zu den Studierenden - und Studentenwerken, zusätzlich mittelbar betroffen sein könnte.
Bereits aus den Stellungnahmen anderer Verbände zum Regierungsentwurf bzw. Referentenentwurf ergeben sich Unsicherheiten und unterschiedliche Interpretationen hinsichtlich der Auslegung einer möglichen indirekten Anwendungspflicht. Der IDW hat aktuell in einem Schreiben vom 04.09.2024 auf die erheblichen Rechtsunsicherheiten sowie die unterschiedlichen Auslegungen der Formulierungen für die zahlreichen möglicherweise mittelbar betroffene öffentliche Unternehmen auf Landes- und kommunaler Ebene hingewiesen und dringend klarstellende Regelungen erbeten. Konkret haben uns Mitglieder über widersprüchliche Rückmeldungen ihrer jeweiligen Wirtschaftsprüfer und -prüferinnen informiert, ob eine Anwendungspflicht besteht oder nicht. Die daraus resultierende mangelnde Planungssicherheit und der drohende bürokratische Aufwand beeinträchtigen und gefährden die Studierenden- und Studentenwerke bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Förderung der Studierenden an deutschen Hochschulen.
Um die bestehenden Rechtsunsicherheiten und die damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Studierenden- und Studentenwerke sowie andere Landes- bzw. kommunale Betriebe zu vermeiden, ist es für alle Beteiligten die zielführendste Lösung, wenn der Bundesgesetzgeber klarstellt, dass andere als die in seiner Gesetzesbegründung abschließend aufgezählten Rechtsformen nur dann von seiner Regelung erfasst werden, wenn hierfür eine unmittelbare Anwendungspflicht, z. B. in einem Landesgesetz, besteht.