Allgemeine Anmerkungen
In der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 1 der Begründung) heißt es: „Der Hochschulbereich unterliegt wie kaum ein anderer ständigen Veränderungen und neuen Herausforderungen. Dies macht eine dynamische, nicht nur auf die wachsenden Anforderungen in Forschung und Lehre und deren Umfeld reagierende, sondern vielmehr vorausschauend-planende Weiterentwicklung der Hochschulen selbst, aber insbesondere auch der rechtlichen Rahmenbedingungen für deren Handeln erforderlich.“ Demgemäß werde: „[…] ein weiterer großer Schritt in Richtung Zukunftsfähigkeit und Modernisierung des Hochschulgesetzes und des hochschulbezogenen Nebenrechts gegangen. Die Hochschulen sollen damit in die Lage versetzt werden, den sich wandelnden Anforderungen weiterhin wirksam und schlagkräftig begegnen zu können.“
Das Deutsche Studierendenwerk kann die Zielrichtung des beabsichtigten Gesetzes nachvollziehen. In dem Gesetzentwurf sind auch einzelne Änderungen der Angelegenheiten der rheinland-pfälzischen Studierendenwerke geregelt. Um für diese die o. g. Ziele ebenfalls umzusetzen, ist es erforderlich, auf einzelne vorgesehene Änderungen zu verzichten bzw. die Gesetzesnovellierung zu nutzen, um bei der bisher geltenden Gesetzeslage notwendige Optimierungen vorzunehmen. Denn aus unserer Sicht als Dachverband gilt bundesweit: Eine erfolgreiche Hochschullandschaft setzt eine adäquate soziale Infrastruktur voraus, um den Bedürfnissen der Studierenden gerecht zu werden. Wesentliche Akteure sind hier die Studierendenwerke. Sie brauchen für eine zielorientierte Arbeit einerseits eine ausreichende finanzielle Ausstattung und andererseits rechtliche Rahmenbedingungen, um in angemessener Autonomie effizient arbeiten zu können.
Standortübergreifende Kooperationen rechtlich klarstellen
Die im Gesetzentwurf für § 112 Abs. 5 Hochschulgesetz (im Folgenden: HochSchG-E) vorgesehene Neuregelung sieht vor, dass Studierendenwerke im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende und Hochschulen „[…] außerhalb der eigenen Standorte Verpflegungsdienstleistungen und Betreuungsangebote zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der eigenen Standorte erbringen, soweit dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.“
Diese gesetzliche Präzisierung ist positiv. Die bisherige Gesetzesformulierung, die nur Kooperationen „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ erwähnt, war missverständlich und damit auslegungsbedürftig. Denn sie ließ offen, ob auch Kooperationen innerhalb des Landes erfasst sind.
Zuständigkeit für Personalmaßnahmen abschließend bei Geschäftsführung belassen
Nach der derzeit geltenden Regelung des § 113 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. g) HochSchG entscheidet der Verwaltungsrat u. a. über „Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten, soweit er nicht die abschließende Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen hat […]“.
Diese Aufgaben gehören zum Kernbereich des Personalmanagements, sind Teil des operativen Geschäfts und liegen typischerweise in der Verantwortung der Geschäftsführung. Daher sind sie nicht als „Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 2 erster Halbsatz HochSchG anzusehen, für die der Verwaltungsrat zuständig sein soll. Die Zuordnung ist insofern unpassend und schränkt die Geschäftsführung in ihrer für eine effiziente Aufgabenerfüllung notwendigen Gestaltungsfreiheit ein.
Keine gesonderten Vertretungsregelungen für einzelne Verwaltungsratsmitglieder
§ 113 Abs. 2 S. 2 HochSchG-E sieht nun ausschließlich für die*den Personalratsvorsitzende*n eine Vertretungsregelung für den Verhinderungsfall vor. Für die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats gilt diese nicht. Diese Sonderregelung erscheint insofern systemwidrig und sollte im Interesse einer einheitlichen Gremienstruktur gestrichen werden.
Klare Beschlusslage im Verwaltungsrat sicherstellen
§ 113 Abs. 2 S. 4 HochSchG-E sieht eine Sonderregelung zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat vor: Wenn die Studierenden einheitlich abstimmen und sie von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats überstimmt werden, soll auf ihren Antrag in angemessener Frist eine zweite Beratung desselben Gegenstandes erfolgen. Damit soll nach der Begründung (S. 61) „der Tatsache Rechnung getragen [werden], dass die Studierenden im Verwaltungsrat der Studierendenwerke gegenüber den anderen Mitgliedern in der Minderheit sind. Ihrer Stimme wird auf diese Weise höheres Gewicht verliehen, sofern unter ihnen Einstimmigkeit herrscht. […]. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats entscheidet über die Ausübung der Soll-Bestimmung sowie etwaige begründete Ausnahmefälle […].“
Eine unterschiedliche Gewichtung des Abstimmungsverhalten einzelner Gruppen von Verwaltungsratsmitgliedern findet sich in dieser Form in keinem Hochschul- bzw. Studierendenwerksgesetz in Deutschland und wir halten eine solche Regelung weder für sachgerecht noch für praktikabel. Die Stimmbedeutung im Verwaltungsrat sollte unabhängig davon erfolgen, welchen Personengruppen die abstimmenden Mitglieder angehören. Hierbei sollte die Sachentscheidung im Vordergrund stehen. Die Regelung birgt erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschlusslage und kann eine effiziente Arbeit des Verwaltungsrats behindern. Klarheit über Entscheidungen würde teilweise nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erreicht, zumal die Verwaltungsräte regelmäßig nur wenige Male im Jahr tagen. Dies würde noch dadurch verschärft, dass die Anwendung der Regelung in das Ermessen der*des Vorsitzenden gestellt und damit auch angesichts der unbestimmten Kriterien eine unterschiedliche Anwendungspraxis vorprogrammiert wäre. Diese Änderung sollte daher konsequent unterbleiben.
Weitere Aufgaben bei unmittelbarem Nutzen für Studierende ermöglichen
Gemäß § 112 Abs. 5 S. 1 HochSchG obliegt den Studierendenwerken die soziale Betreuung sowie die wirtschaftliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Diese öffentlichen Aufgaben sind vorrangig zu erfüllen (§ 114 Abs. 6 S. 1 HochSchG) und dürfen gemäß § 114 Abs. 5 HochSchG aus den Beiträgen der Studierenden finanziert werden. Wenn diese prioritären Aufgaben nicht beeinträchtigt werden, können die Studierendenwerke gemäß § 112 Abs. 6 HochSchG zusätzliche Aufgaben zugunsten von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen oder einzelnen Hochschulstandorten übernehmen und Einrichtungen des Studierendenwerks für andere Zwecke bereitstellen. Diese Regelung fördert die Entstehung gemeinsamer sozialer Räume in den Hochschulen. Die Nutzung der sozialen und kulturellen Einrichtungen der Studierendenwerke durch Studierende, Hochschulbeschäftigte und andere Hochschulangehörige beugt der Entstehung isolierter Gruppen und der Entwicklung von Parallelstrukturen vor. Auch finanziell ist die Ausweitung der Leistungen auf weitere Personengruppen sinnvoll: Eine optimale Auslastung der Einrichtungen verhindert, dass die Studierendenpreise oder -beiträge erhöht oder zusätzliche Landesmittel erforderlich werden.
Wir begrüßen daher grundsätzlich die Ergänzung in § 114 Abs. 6 S. 3 HochSchG-E. Wir empfehlen jedoch, den Begriff „untergeordnete Rolle“ durch die konkretere Formulierung „finanziell untergeordnete Rolle“ zu ersetzen sowie die Formulierung „in einer Gesamtbetrachtung im Sinne der Studierenden“ durch „von unmittelbarem Nutzen für Studierende“.
Durch die Konkretisierung wird klargestellt, dass die Sozialbeiträge nur in einem unbedeutenden Maß (maximal 5 %) zur Finanzierung von Leistungen, die auch sonstigen Personengruppen zugutekommen, verwendet werden dürfen, und sich daraus ein Nutzen für die beitragspflichtigen Studierenden ergeben muss.
Angemessene Abgrenzung zwischen Rechts- und Fachaufsicht
Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Mit dieser Konstruktion entscheidet sich der Staat bewusst dafür, bestimmte Aufgaben nicht selbst wahrzunehmen, sondern auf eigenständige Einrichtungen zu übertragen. Das Selbstverwaltungsrecht geht grundsätzlich mit einer Begrenzung der staatlichen Kontrolle auf die Rechtsaufsicht einher. Davon zu unterscheiden ist die Fachaufsicht, die über die bloße Rechtsprüfung hinausgeht und auch die Zweckmäßigkeit von Entscheidungen überprüft. Bundesweit ist die Fachaufsicht bei Studierendenwerken in der Regel auf sogenannte Auftragsangelegenheiten beschränkt – dies betrifft grundsätzlich den Vollzug des BAföG, der in Rheinland-Pfalz allerdings von den Hochschulen übernommen wird.
Durch den Verweis im geltenden § 116 Abs. 1 S. 2 HochSchG ist für die Studierendenwerke jedoch festgelegt, dass sie insbesondere in Fragen der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Fachaufsicht des Landes unterliegen. Eine vergleichbare Regelung existiert in keinem anderen Bundesland. Sie ist systemwidrig und schränkt die für eine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung notwendige Autonomie der Studierendenwerke unverhältnismäßig ein. Die Modernisierung des Hochschulgesetzes bietet die Gelegenheit, diese Regelung zu streichen.
Bedarfsgerechte Finanzierung der Studierendenwerke und Nutzung der erforderlichen Liegenschaften sicherstellen
Für die zuverlässige Leistungserbringung durch die Studierendenwerke ist eine angemessene finanzielle Ausstattung unerlässlich. Der staatliche Finanzierungsanteil der 16 Bundesländer betrug im Jahr 2023 lediglich 9,7 % der Einnahmen der Studierendenwerke – Anfang der 1990er Jahre lag er noch bei rund 24 %. Bundesweit muss in den Landeshaushalten eine verlässliche und an den Leistungsanforderungen der Studierendenwerke orientierte Finanzierung gewährleistet sein.
Darüber hinaus sollte im Hochschulgesetz ausdrücklich festgelegt werden, dass die unentgeltliche Bereitstellung von Grundstücken Teil der staatlichen Finanzierungsverantwortung ist. Die Studierendenwerke benötigen im Rahmen einer ausreichenden Finanzierung Sicherheit in Bezug auf die von ihnen genutzten Liegenschaften. Eine gesetzliche Regelung – etwa vergleichbar mit § 8 Abs. 6 Studierendenwerksgesetz Hessen – wäre daher sachgerecht. Diese könnte wie folgt lauten: „Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studierendenwerke zum Zweck der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten."
Berlin, 12. Mai 2025
Matthias Anbuhl
Vorstandsvorsitzender des Deutschen Studierendenwerks
