27.08.2026

Stellungnahme von Deutsches Studierendenwerk e.V. vom 25.08.2025

zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vom 30. Juni 2026

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NormAnmerkung / Änderung / Vorschlag / Synopse
Allgemein/ Vorbemerkung

Das Deutsche Studierendenwerk (DSW) nimmt als Dachverband in Deutschland die politische Vertretung der 57 Studierendenwerke wahr. Auf Grundlage von Landeshochschul- bzw. Landesstudierendenwerksgesetzen erfüllen die Studierendenwerke als Anstalten des öffentlichen Rechts Aufgaben der Daseinsvorsorge, insbesondere der sozialen Förderung von rund 2,5 Mio. Studierenden. Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu dem genannten Gesetzentwurf Stellung, soweit dies die Studierendenwerke als Auftraggeber betrifft.

Wir begrüßen die Ziele der Bundesregierung, das Vergaberecht zu vereinfachen und die öffentliche Beschaffung für Auftraggeber zu beschleunigen. Der vorgelegte Entwurf für eine Überarbeitung der UVgO liefert wertvolle Ansätze zur Erleichterung von Verfahrensanforderungen. Insbesondere die Straffung des Regelwerks, die Erteilung von Direktaufträgen im Katastrophenfall und bei Notlagen, die Erleichterung bei der Dokumentation und nicht zuletzt die Angleichung an die Neuregelung im Oberschwellenbereich durch das Vergabebeschleunigungsgesetz sind anzuerkennen. Gleichwohl bleiben grundlegende Herausforderungen für die Studierendenwerke bestehen.

§ 2 Absatz 2 Satz 2 UVgO-Neufassung Direktauftrag, Wertgrenze 50.000 Euro

Im vorliegenden Entwurf wird eine Wertgrenze für die Erteilung von Direktaufträgen von 50.000 Euro festgelegt. Diese Wertgrenze ist durch die Preissteigerungen für Waren und Dienstleistungen der letzten Monate bereits überholt und nicht mehr aktuell. Der Verwaltungsaufwand für förmliche Vergabeverfahren ist erheblich. Dieses ist von öffentlichen Einrichtungen wie den Studierendenwerken finanziell und personell kaum noch zu stemmen. Die personellen und sachlichen Ressourcen sind knapp bemessen. Soweit die Studierendenwerke öffentliches Vergaberecht anwenden müssen, stoßen sie daher an personelle und finanzielle Grenzen. 

Die Studierendenwerke sind öffentliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Die Beschäftigtenzahlen variieren je Anstalt des öffentlichen Rechts zwischen ca. 120 und 1.100 Beschäftigten. Die Mehrzahl der Beschäftigten ist für die Erbringung der gesetzlich normierten sozialen Aufgaben gegenüber den Leistungsempfängern, den Studierenden, eingesetzt. Das Verwaltungspersonal, das für öffentliche Ausschreibungen zuständig ist, nimmt hingegen zahlenmäßig nur einen kleinen Anteil an der Gesamtbeschäftigtenzahl ein. Aufgrund des großen Aufkommens von öffentlichen Ausschreibungen gerade im Verpflegungs- und Wohnbereich wäre eine Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge auf mindestens 100.000 Euro eine tatsächliche Erleichterung, um so die Anzahl der öffentlichen Ausschreibungen zu reduzieren. Auch ein Teil der landesgesetzlichen Regelungen orientiert sich bereits an der Wertgrenze von 100.000 Euro.

Hinzu kommt, dass die finanziellen Mittel der Studierendenwerke beschränkt sind. Ihre Aufgaben werden nur teilweise öffentlich durch Landesmittel finanziert. Ein großer Finanzierungsanteil wird durch die Beiträge der Studierenden sowie die Einnahmen durch Vermietung an Studierende und den Verkauf von Mensa-Essen getragen. Die Studierenden sind bereits jetzt durch die immens gestiegenen Sozialbeiträge und Lebenshaltungskosten belastet. Weitere finanzielle Belastungen der Studierenden durch höhere Kosten, die aufgrund der andauernden Inflation (bei gleichzeitiger Stagnation der öffentlichen Zuwendungen) zu erwarten sind, sind nicht mehr tragbar. 

Eine Entlastung der Studierendenwerke von Verwaltungskosten ist auch aufgrund des Gemeinnützigkeitsrechts geboten. Die Leistungsbereiche studentisches Wohnen, Studierendenverpflegung, Kinderbetreuung und psychosoziale Beratung sind als gemeinnützig von der Finanzverwaltung anerkannt. Das bedeutet, dass sämtliche Mittel für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden müssen und nur ein angemessener Teil in Verwaltungsaufgaben fließen darf (vgl. § 55 Abgabenordnung). 

§ 2 Absatz 3 Nr. 4 UVgO-Neufassung Direktauftrag, Bekanntmachung ab 25.000 Euro

Ab einem Auftragswert von über 25.000 Euro soll zukünftig ein Auftrag bekannt gemacht werden. Damit entsteht trotz Erhöhung der Direktauftragswertgrenze neuer Verwaltungsaufwands. Dieser ist für Einrichtungen in der Größe von Studierendenwerken, die nur über beschränkte personelle Kapazitäten für zentrale Verwaltungsaufgaben verfügen, nur schwer zu bewältigen. Aufgrund der Preissteigerungen der letzten Monate bei Waren und Dienstleistungen sind sehr viel mehr Aufträge über 25.000 Euro zu erteilen als zuvor. Daher wäre eine Erhöhung der Bekanntmachungsgrenze auf mindestens 50.000 Euro aus unserer Sicht geboten.

Im Übrigen verweisen wir auf unsere vorstehenden Ausführungen zu den finanziellen, personellen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen der Studierendenwerke unter § 2 Abs. 2 Satz 2 UVgO.