Landesrecht: Beauftragte für Studierende mit Behinderungen unc chronischen Erkrankungen
In allen Bundesländern ist mittlerweile hochschulgesetzlich geregelt, dass Ansprechpartner*innen für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten benannt werden, z.B. als Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten oder im Rahmen ihres Amtes als Beauftragte für Inklusion oder für Diversität. Die Regelungen zu den Mitwirkungsrechten unterscheiden sich zum Teil erheblich.
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen
Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen
Baden-Württemberg
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg - Landeshochschulgesetz (LHG); Stand: 31.12.20 http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
§ 2 Aufgaben
(3) "(...) Sie (gemeint sind: die Hochschulen) tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. (...)"
Weiterlesen: Regelungsbedarf in der Grundordnung der Hochschulen - Arbeitshilfe IBS
Bayern
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Stand 5.08.2022, gültig ab 1.1.2023)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-24
Art. 24 Hochschulmitglieder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip. Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Hochschule bestellt eine Person aus dem Kreis der hauptberuflichen Beschäftigten der Hochschule, die sich als Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einsetzt und darauf hinwirkt, dass diese in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Die oder der Beauftragte ist im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden und wirkt nach Maßgabe der Grundordnung an Entscheidungen der Hochschule mit, sofern diese die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung, Amtszeit, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte sowie zugewiesene Aufgaben der oder des Beauftragten. Die Hochschule kann vorsehen, dass die oder der Beauftragte stimmberechtigtes oder nicht stimmberechtigtes Mitglied in Gremien der Hochschule ist.
(3) Die Hochschule stellt der oder dem Beauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Sie oder er wird für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.
Art. 117 Studierendenwerke: Vertretungsversammlung
(2) Jede Hochschule, für die das Studierendenwerk zuständig ist, entsendet in die Vertretungsversammlung (...) die Beauftragte oder den Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.
Art. 118 Studierendenwerke: Verwaltungsrat
(3) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus (...) der oder dem Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einer Hochschule.
Berlin
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz) in der Fassung vom 10.7.2024
§ 28a Beauftragter oder Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
(1) Für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen wird vom Akademischen Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte gewählt.
(2) Der oder die Beauftragte wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs- und Studien- und Prüfungsbedingungen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen und auf den Abbau von Barrieren in der Hochschule hin. Er oder sie berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die das Thema Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen betreffen. Die Aufgaben umfassen gemäß § 5b Absatz 5 insbesondere die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedarfen von Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen, deren Beratung und die Beratung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen sowie die Mitwirkung bei der Planung notwendiger behindertengerechter technischer und baulicher Maßnahmen.
(3) Der oder die Beauftragte darf in Ausübung seines oder ihres Amtes nicht beeinflusst und wegen des Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.
(4) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, die die Belange der Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie der Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen berühren.
(5) Der oder die Beauftragte berichtet dem Präsidium mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
(6) Der oder die Beauftragte ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.
(7) Dem oder der Beauftragten sind die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel im Haushalt der Hochschule zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge freizustellen, soweit es ihre Aufgabe erfordert.
Brandenburg
Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 9. April 2024, Stand: 21. Juni 2024
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbghg
§ 78 Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern und Angehörigen mit Behinderungen
An jeder Hochschule wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern und Angehörigen mit Behinderungen bestellt. Soweit es die Aufgabenwahrnehmung erfordert, ist sie oder er von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben freizustellen. Sie oder er wirkt bei der Organisation der Studien-, Prüfungs- und Lehrbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger barrierefreier technischer und baulicher Maßnahmen mit. Sie oder er hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen berühren. Sie oder er berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten regelmäßig über die Tätigkeit.
Bremen
Bremisches Hochschulgesetz vom 9. Mai 2007, Stand: 2. März 2023
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74488.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
§ 5b Beauftragte und Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung
(1) An jeder Hochschule wird durch den Akademischen Senat eine zuständige und verantwortliche Person für Diversität und Antidiskriminierung bestimmt. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten; eine Lehrverpflichtungsermäßigung ist gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung möglich. Ist die Person nicht in der Lehre tätig, soll sie eine Entlastung von ihren Dienstaufgaben erhalten.
(2) Die Person wirkt auf die Umsetzung der Aufgaben nach § 4 Absatz 11 hin. Sie kann bei ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden.
(redaktionelle Anmerkung: In § 4 Absatz 11 geht es um die diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Teilhabesicherung von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankung an Studium, Lehre, Forschung und Wissenschaft sowie die Umsetzung der UN-BRK in der Hochschule.)
(3) Die Person ist an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Absatz 2, bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4) Die Person berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
(5) Die Person ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Die Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Rektorat und der Personalvertretung.
(6) Die Einzelheiten legt die Hochschule durch Satzungsrecht fest.
Hamburg
Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18.7.2001, Stand: 1.1.2021
über: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV42P111
§ 88 Behindertenbeauftragte
(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden (Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Den Behindertenbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern.
(3) Die Behindertenbeauftragten wirken bei allen Maßnahmen zur sozialen Förderung von behinderten Studierenden und zum Nachteilsausgleich bei der Hochschulzulassung, beim Studium und bei Prüfungen mit. Sie können gegenüber allen Organen der Hochschulen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien. Sie sind über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die Belange von behinderten Studierenden betreffen.
Hessen
Hessisches Hochschulgesetz (Stand: 14.12.2021)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSchulGHE2022pP7
§ 7 Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
(1) Das Präsidium bestellt auf Vorschlag des Senats aus dem Kreis der Mitglieder nach § 37 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Die Beauftragte oder der Beauftragte berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird, insbesondere bei der Organisation der Studienbedingungen sowie in Fragen des Nachteilsausgleichs und der Barrierefreiheit. Sie oder er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die die Belange behinderter oder chronisch erkrankter Studierender besonders betreffen, und hat in den Gremien der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht.
(2) Den Beauftragten nach Abs. 1 sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge freizustellen, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Die Aufgaben nach Abs. 1 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 können einer einheitlichen Stelle übertragen werden. (Anmerkung der Redaktion: in § 6 Abs. 2 geht es um die Bestellung einer Ansprechperson für Antidiskriminierung)
Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 21. Juni 2021)
über https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-HSchulGMV2011rahmen
§ 89 Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter
Die Hochschule wählt nach Maßgabe der Grundordnung eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten, die oder der die Belange behinderter Hochschulmitglieder vertritt; ihre oder seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte wirkt darauf hin, Nachteile für Menschen mit Behinderung (§ 3 Behindertengleichstellungsgesetz) zu beseitigen. Sie oder er wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit. In diesem Rahmen haben sie oder er das Recht zur Einholung sachdienlicher Informationen, zur beratenden Teilnahme an Gremiensitzungen, zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Unterbreitung von Vorschlägen. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Niedersachsen
Niedersächsisches Hochschulgesetz (Stand: 30.03.2022)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/82dd34dc-f4ed-3063-8084-61de25eefb5b
§ 3 Aufgaben der Hochschulen
(1) ... 3Zur Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (Satz 1 Nr. 7) bestellt die Hochschule eine Beauftragte oder einen Beauftragten; das Nähere regelt die Grundordnung.
Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) (Stand: 1.7.2022)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000654#FV
Kunsthochschulgesetz (Stand: 1.12.2021)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000469
Regelungen des Hochschulgesetzes NRW
§ 21 Hochschulrat
(5a) (Der Hochschulrat) gibt (...) der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung.
§ 22 Senat
(2) (...) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind (...) die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (...).
§ 22b Hochschulkonferenz
(1) Die Grundordnung kann eine Hochschulkonferenz vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule berät.
(2) Mitglieder der Hochschulkonferenz sind die Mitglieder des Rektorats, des Senats, des Hochschulrats, die Dekaninnen oder Dekane, eine Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und der Personalrat gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.
§ 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
(1) Die Hochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird. Auf Antrag werden die Kosten für den Geschäftsbedarf
der beauftragten Person von der Hochschule entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen.
(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
(4) Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung."
Regelungen des Kunsthochschulgesetzes
§ 20 Senat
(2) (...) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind (...) die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (...)
§ 54b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
(1) Die Kunsthochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Kunsthochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird.
(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von künstlerischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Kunsthochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
(4) Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung.
Rheinland-Pfalz
Hochschulgesetz
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-HSchulGRP2020rahmen
§ 72 Ausschüsse, Beauftragte
(4) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur Beauftragten oder zum Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 zu unterstützen; dabei sind die individuellen Bedürfnisse der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung vor Ort zu berücksichtigen. Die oder der Beauftragte berichtet dem Präsidium und dem Senat regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit. Sie oder er hat das Recht, an allen sozialen und organisatorischen Maßnahmen mitzuwirken, die die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen, und kann dem Präsidium insoweit Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie oder er rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie oder er mitwirken kann, sie oder er kann Stellungnahmen abgeben, an allen Gremiensitzungen, die die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen, beratend teilnehmen und Anträge stellen; die Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Sie oder er nimmt außerdem Beschwerden von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung entgegen. Die oder der Beauftragte soll auf ihren oder seinen Antrag von den Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang ohne Minderung der Bezüge oder des Entgelts freigestellt werden. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend. Beanstandet die oder der Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eine Maßnahme, so ist die Beanstandung dem Präsidium vorzulegen; § 4 Abs. 9 Satz 1 bis 8 gilt entsprechend.
§ 4 Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in allen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LGG gilt entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Datenschutz verpflichtet. Sie muss insbesondere Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen einer Beteiligung erhalten hat, vor unbefugter Offenlegung schützen und darf ohne die vorherige Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten nicht verarbeiten. Die §§ 88 bis 96 des Landesbeamtengesetzes (LBG) über die Führung von Personalakten sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen und für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten.
(9) Eine Maßnahme, die im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist oder die sie für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern hält, muss auf ihre Beanstandung hin überprüft und erneut getroffen werden. Dies gilt auch, wenn die Gleichstellungsbeauftragte an einer Maßnahme nicht beteiligt oder nicht rechtzeitig über diese unterrichtet wurde. Die Beanstandung ist im Falle der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule (Absatz 4) dem Präsidium und im Falle der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs (Absatz 8) der Dekanin oder dem Dekan innerhalb einer Woche schriftlich vorzulegen und darf in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben werden. Die Maßnahme soll innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Präsidiums oder der Dekanin oder des Dekans von der Beanstandung von dem Organ oder der Stelle erneut getroffen werden, das oder die die ursprüngliche Maßnahme getroffen hat. Wird an dieser festgehalten, so ist die Beanstandung dem Präsidium oder der Dekanin oder dem Dekan zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über diese Entscheidung schriftlich zu unterrichten. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 LGG gilt entsprechend. § 80 Abs. 2 und § 88 Abs. 3 bleiben unberührt. (...)
Saarland
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) (Stand: 6.12.2016)
(Geltungsbereich: Universität des Saarlandes (Universität), die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes - htw saar (Fachhochschule) und die staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe der §§ 88 bis 91 SHSG)
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HSchulGSLrahmen
(Im Musikhochschulgesetz und im Kunsthochschulgesetz fehlen entsprechende gesetzliche Regelungen.)
§ 7 Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
(1) Für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bestellt der Senat eine Beauftragte/einen Beauftragten, die/der die Belange dieser Studierenden nach Maßgabe von Absatz 2 wahrnimmt. Die/Der Beauftragte wird vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Die/Der Beauftragte wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen, bei Fragen des Nachteilsausgleichs und bei der Ausführung barrierefreier technischer und baulicher Maßnahmen. Sie/Er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung in besonderer Weise betreffen, und hat in allen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht sowie gegenüber allen Organen der Hochschule das Recht, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Sachsen
Sächsisches Hochschulgesetz (Stand: 31. Mai 2023)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19986-Saechsisches-Hochschulgesetz
§ 56 Beauftragte
(7) 1Die oder der Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter werden vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder nach § 50 Absatz 1, 3 und 4 gewählt und von der Rektorin oder dem Rektor bestellt. 2Sie oder er berichtet dem Senat jährlich über ihre oder seine Tätigkeit.
(8) 1Die oder der Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studentinnen, Studenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Rechnung getragen wird, insbesondere bei der Organisation der Studienbedingungen, der Studienberatung sowie in Fragen des Nachteilsausgleichs und der Barrierefreiheit. 2Sie oder er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, und hat in den Organen der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. 3Sie oder er unterbreitet Vorschläge und kann Stellung zu allen die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben berührenden Angelegenheiten nehmen. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.
(9) 1Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der oder des Beauftragten für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten und stattet sie oder ihn zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben personell, sachlich und finanziell im erforderlichen Umfang aus. 2Sie oder er ist zur Ausübung des Amtes von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten auch für Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule weder immatrikuliert noch beschäftigt sind.
Sachsen-Anhalt
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Stand 2. Juli 2020)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-HSchulGST2021pP73
§ 73 Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte
1Für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte zu bestellen. 2Die Aufgaben des oder der Behindertenbeauftragten umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. 3Der oder die Behindertenbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane und Kollegialgremien beratend teilzunehmen. 4Der oder die Behindertenbeauftragte hat das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen unmittelbar berühren. 5Die Stelle des oder der Behindertenbeauftragten ist so auszustatten, dass er oder sie seine oder ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. 6Der oder die Behindertenbeauftragte kann auf seinen oder ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 12 000 Hochschulmitgliedern ganz von seinen oder ihren Dienstaufgaben freigestellt werden, soweit es die Aufgaben als Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte erfordern. 7Über die Freistellung entscheidet, über die Ausstattung beschließt der Senat.
Schleswig-Holstein
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Stand: 18.2.2022)
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HSchulGSH2016V11P27a
Benennung eines oder einer Beauftragten für Diversität, der oder die auch die Belange der Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten vertreten soll.
§ 27a "Beauftragte oder Beauftragter für Diversität"
Die oder der Beauftragte für Diversität soll die Belange aller Hochschulangehörigen, insbesondere die der Studierenden und Promovierenden nach § 3 Absatz 5 Satz 3 (dazu gehören auch die Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten; die Redaktion) vertreten. Ihre oder seine Amtszeit soll drei Jahre betragen. Sie oder er wirkt bei der Planung und Organisation der Lehr-, Studien-, und Arbeitsbedingungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit, berät sie und setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile ein. Die oder der Beauftragte für Diversität ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr oder ihm und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie oder er hat das Recht, die für seine Aufgabenwahrnehmung notwendigen und sachdienlichen Informationen von den Organen und Gremien der Hochschule einzuholen und mit Antrags- und Rederecht an den Sitzungen der Organe mit Ausnahme der Präsidiumssitzungen teilzunehmen. Die oder der Beauftragte für Diversität ist in Hochschulen mit mehr als 5.000 Studierenden hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Für die hauptberuflich Beauftragte oder den hauptberuflich Beauftragten für Diversität wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Sie oder er ist für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben. In Hochschulen mit nicht mehr als 5.000 Studierenden ist die oder der Beauftragte für Diversität nebenberuflich tätig und zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten angemessen zu befreien. Das Nähere regelt die Hochschule in ihrer Verfassung.
Thüringen
Thüringer Hochschulgesetz (Stand: 10.5.2018)
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HSchulGTH2018pP7
§ 7 Beauftragter für Diversität
(1) Der Beauftragte für Diversität soll die in § 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 genannten Belange aller Mitglieder, Angehörigen, Promovierenden und Studienbewerber der Hochschule, insbesondere die Belange von Studierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung vertreten. Er wirkt in Abstimmung mit der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX und dem Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX bei der Planung und Organisation der Lehr-, Studien- und Arbeitsbedingungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit, berät sie und setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile und Barrieren ein.
(2) Der Präsident bestellt für in der Regel mindestens drei Jahre einen Beauftragten für Diversität; eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Der Beauftragte für Diversität ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihm und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. § 6 Abs. 3 Satz 5, 6, 8 Halbsatz 1 und 9 sowie Abs. 4 gilt entsprechend. Die Hochschule kann eine Koordinierungsstelle für Diversität unter Leitung des Diversitätsbeauftragten einrichten.
(3) Der Beauftragte für Diversität hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien nach § 40 sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen er wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; er kann sich hierbei im Ausnahmefall durch einen bestellten Abwesenheitsvertreter vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, den Beauftragten für Diversität bei den ihn betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen. Er hat das Recht auf rechtzeitige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Informationen. Er berichtet dem Präsidium regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über seine Tätigkeit.
(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.
(5) Die Hochschulen arbeiten im Bereich Diversität standortübergreifend in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen, die sie angemessen ausstatten.