Zusätzliche Freibeträge bei Vermögen und Einkommen
Die Freibeträge bei der Einkommensermittlung der Eltern oder der Ehegatten/ Lebenspartner*innen und der eigene Vermögensfreibetrag können sich zugunsten behinderter Studierender verändern.
Grundsätzlich gilt für Studierende mit und ohne Behinderungen, dass sie keinen Anspruch auf BAföG haben, wenn die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung voll gedeckt werden durch:
- eigenes Einkommen der Studierenden
- eigenes Vermögen der Studierenden
- das Einkommen der Eltern bzw. der*s Ehegatten oder der Lebenspartner*in
- Leistungen anderer „vorrangig leistungspflichtige Kostenträger“
Letzteres kann der Fall sein, wenn eine Behinderung Folge eines Impfschadens, eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls beim Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule ist.
Allerdings können sich die BAföG-Freibeträge für Studierende mit Behinderungen zu ihren Gunsten verändern.
Härtefreibetrag beim Einkommen der Eltern
Bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern oder der*s Ehegatten/ Lebenspartner*in kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag berücksichtigt werden, wenn außergewöhnliche behinderungsbedingte Zusatzaufwendungen belegt werden können (§ 25 Abs.6 BAföG).
Dadurch kann sich die Freibetragsgrenze unter Umständen erheblich zugunsten der Antragstellenden verschieben. Berücksichtigt werden nicht nur die Behinderungen der antragstellenden Studierenden, sondern auch die eines Elternteils oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds. Trifft das auf mehrere Familienmitglieder zu, erhöht sich der Freibetrag entsprechend.
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen aufgrund von Aufwendungen für Familienmitglieder mit Behinderungen muss beim Amt für Ausbildungsförderung extra beantragt und ausführlich nachgewiesen werden. Dazu müssen die Eltern oder der Ehegatte/ der*dieLebenspartner*n Folgendes beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen:
- eine „Erklärung über außergewöhnliche Belastungen“ (Den Vordruck gibt es beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.)
- eine Kopie des Schwerbehindertenausweises des/der Studierenden oder des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts als Nachweis einer Behinderung
- einzelfallabhängig: zusätzliche Belege.
Der Antrag muss vor dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Zusätzlicher Vermögensfreibetrag für Auszubildende
Alleinstehenden Studierenden vor Vollendung des 30. Lebensjahr steht ein Vermögensfreibetrag von 15.000 €, nach Vollendung des 30. Lebensjahrs 45.000 € zu. Der Vermögensfreibetrag steigt für eine*n Ehepartner*in und jedes Kind des Studierenden um jeweils 2.300 €. In Ausnahmefällen kann man beantragen, dass zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens nicht auf das BAföG angerechnet wird (§ 29 Abs. 3 BAföG). Dazu zählen unter anderem:
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug, sofern es erforderlich ist, um das Studium durchführen zu können.
Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2010 sind Kraftfahrzeuge zwar in der Regel voll als verwertbares Vermögen anzurechnen. Aber gerade für Studierende mit Behinderungen ist der öffentliche Nahverkehr oft gar nicht nutzbar oder nicht ausreichend an die individuellen Bedarfe angepasst. Die Teilhabe am Studium und Hochschulleben ist somit ohne ein eigenes Auto oft gar nicht oder nur eingeschränkt möglich. In diesen Fällen – zumal wenn das Auto behindertengerecht umgebaut wurde – kann ein Härtefall angenommen werden.
- Vermögen, das zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden die schädigungsbedingten Aufwendungen in der Zukunft decken soll.
- Vermögen, mit dem nachweislich ein Hausgrundstück zu Wohnzwecken für behinderte oder pflegebedürftige Menschen von angemessener Größe beschafft oder erhalten werden soll, was durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre (Teilziffer 29.3.2 BAföG-Verwaltungsvorschrift).