Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund
Bisher galt: Wer erst nach Beginn des 4. Fachsemesters das Studienfach wechselt, muss zwingende Gründe vorbringen, um wie im Erststudium gefördert zu werden. Ab Wintersemester 2024/25 haben Studierende ein Semester länger Zeit, also bis zum Beginn des 5. Semesters.
Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund
Bei einem Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund können alle Studierenden einmalig - bislang bis zum Anfang des vierten Fachsemesters, ab Wintersemester 2024/25 bis zum Anfang des 5. Semesters - die Fachrichtung wechseln, ohne den Anspruch auf BAföG zu verlieren. In diesem Fall wird der neue Studiengang wie ein Erststudium gefördert.
Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund
Ein Studiengangwechsel nach Beginn des vierten Semesters - ab Wintersemester 2024/25 nach Beginn des 5. Semesters - wird nur wie ein erstes Studium gefördert, wenn unabweisbare Gründe vorliegen. Der Wechsel muss schriftlich begründet werden.
Auch wenn die Fachrichtung innerhalb eines Master-Studiengangs gewechselt wird, ist eine Förderung nur noch aus unabweisbarem Grund möglich (§ 7 Absatz 1a Satz 2 BAföG).
Unabweisbare Gründe
Eine eintretende Behinderung oder schwere Erkrankung, die dazu führen, dass die Ausbildung objektiv nicht mehr durchgeführt werden kann und/oder die Ausübung des angestrebten Berufs nicht mehr möglich ist, gelten als unabweisbare Gründe nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Nach einem Studiengangwechsel wird BAföG für den neuen Studiengang als Normalförderung gezahlt.
Fachrichtungswechsel oder Schwerpunktverlagerung?
Zuerst sollte allerdings geklärt werden, ob es sich bei dem beabsichtigten Wechsel tatsächlich um einen Fachrichtungswechsel handelt oder lediglich um eine Schwerpunktverlagerung.
Letztere liegt dann vor,
- wenn die erbrachten Leistungsnachweise auch in der neuen Studienrichtung voll anerkannt werden und die Studierenden in dasselbe Fachsemester einsteigen oder
- wenn lediglich Nebenfächer getauscht werden.
Keine Zeit verlieren, unverzüglich handeln
Der Wechsel muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geschehen, beispielsweise wenn der Krankenhausaufenthalt abgeschlossen ist und ein Studium wieder aufgenommen werden kann.
Konsequenzen bedenken - Beratung nutzen
Wegen des drohenden Verlusts des BAföG-Anspruchs, sollten sich Studierende unbedingt vor diesem Schritt bei der/dem Behindertenbeauftragten der Hochschule, dem BAföG-Amt, der Sozialberatungsstelle des Studentenwerks, dem AStA oder anderen kompetenten Stellen beraten lassen.
Vorabentscheidung beantragen
Um sich im Vorfeld Sicherheit zu verschaffen, sollten Studierende am besten vorab klären lassen, ob sie die Voraussetzungen für einen BAföG-Weiterbezug wie im Erststudium erfüllen. Dafür sollten sie schriftlich eine Vorabentscheidung gemäß § 46 Absatz 5 BAföG beim beim BAföG-Amt beantragen.