BAföG: Überschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn
Studierende mit Behinderungen sind nicht automatisch vom BAföG-Bezug ausgeschlossen, wenn sie zu Studienbeginn die vorgeschriebenen Altersgrenzen überschritten haben. Es kommt auf den Einzelfall an.
Das BAföG hat auf gesellschaftliche Entwicklungen bei der Gestaltung von Bildungsverläufen reagiert und gesteht Studieninteressierten mit Blick auf eine Studiengangentscheidung deutlich mehr zeitlichen Spielraum zu. Studierende haben in der Regel Anspruch auf BAföG, wenn sie ihr Studium bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs beginnen. Studierende, die während des Bachelorstudiums das 45. Lebensjahr vollendet haben und für ihren Master-/ Magisterstudium oder anderen postgradualen Studiengang ebenfalls BAföG beziehen wollen, müssen allerdings unverzüglich nach dem abgeschlossenen Bachelorstudium mit dem neuen Studium beginnen.
Die etablierten Ausnahmeregelungen zur Überschreitung der Altersgrenze, von denen auch Studieninteressierte mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in der Vergangenheit profitieren konnten, werden angesichts der gesetzlichen Entwicklungen vermutlich nur noch selten geltend gemacht werden (müssen).
Die Altersgrenze kann - mit Blick auf beeinträchtigungsbezogene Gründe - danach z.B. überschritten werden, wenn
- Studienbewerber*innen die Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg erworben haben oder
- eine Behinderung oder Krankheit ein Studium notwendig werden lassen oder
- eine Behinderung oder Krankheit eine rechtzeitige Studienaufnahme verhindern.
Anspruch auf BAföG haben Bewerber*innen aber nur dann, wenn sie das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt der „Bedürftigkeit“ aufnehmen (§ 10 Absatz 3 Satz 3 BAföG). Studieninteressierte mit längeren Krankenhausaufenthalten müssen sich also umgehend um einen Studienplatz in der gewünschten Fachrichtung bewerben, sobald sie in der Lage sind zu studieren.