Härtefallantrag im Zulassungsverfahren
Um besondere Härten und Nachteile auszugleichen, können beeinträchtigte Studienbewerber*innen in vielen Bewerbungsverfahren einen Härtefallantrag oder einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Wie funktioniert ein Härtefallantrag? Für wen macht er Sinn?
Die in der Härtequote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an Bewerber*innen vergeben, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine "außergewöhnliche Härte" darstellen würde. Die Anerkennung eines Härtefallantrags führt ohne Berücksichtigung von Leistung oder Wartezeit zur sofortigen Zulassung vor allen anderen Bewerber/innen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Studieninteressierten die "Allgemeinen" und ggf. die "Besonderen" Zugangsvoraussetzungen für den gewünschten Studiengang erfüllen.
Was bedeutet Härtequote?
In den Vergabeverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie reserviert „hochschulstart.de“ bis zu zwei Prozent der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte. Die Härtequote in den Zulassungsverfahren örtlich zulassungsbeschränkter Studiengänge ist nicht einheitlich festgelegt und variiert aktuell zwischen zwei und fünf Prozent.
Da die Anzahl der in der Härtequote zu vergebenen Studienplätze begrenzt ist, ist es möglich, dass nicht jede*r Studieninteressierte, der*die als besonderer Härtefall anerkannt wurde, einen Studienplatz erhält. Dies gilt vor allem für besonders stark nachgefragte, örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge mit wenigen zu vergebenden Studienplätzen.
Was ist eine "außergewöhnliche Härte"?
Die Definitionen von außergewöhnlicher Härte auf Landes- und Hochschulebene orientieren sich meist an der Vergabeverordnung von „hochschulstart.de“: „Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.“
Was sind beeinträchtigungsbezogene Härtefallgründe?
Viele Hochschulen orientieren sich beim Thema „Härtefallantrag“ an den Regelungen und der Anwendungspraxis von „hochschulstart.de“ für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge. Die Beispiele von „hochschulstart.de“ sind nicht überschneidungsfrei und lassen sich - mit Blick auf teilhabe-beeinträchtigende Beeinträchtigungen - zu drei Begründungsansätzen zusammenfassen:
- chronische/länger andauernde Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung
- beeinträchtigungsbezogene Beschränkungen in der Berufswahl oder der Berufsausübung, die nur die Wahl bestimmter Berufsfelder erlauben oder die Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs erfordern, wobei in der Regel das angestrebte Studium eine erfolgreiche berufliche Eingliederung erwarten lassen muss
- Sinnvolle Überbrückung einer Wartezeit nicht möglich, wobei diese Begründung nur in Verbindung mit anderen Begründungen möglich ist.
Die Begründungen für Härtefallanträge orientieren sich an den Leitsätzen bisheriger Gerichtsurteile. Daher wurden nicht alle möglichen Lebensumstände systematisch erfasst, weitere Begründungen sind somit denkbar. Zudem erfolgten die Urteile zu Zeiten des einstufigen Studiensystems (Diplom, Magister), vor Abschaffung der Wartezeitquote für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge und vor der Einführung der seit 2020 gültigen Vergabeverordnung. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung der bisherigen Rechtspraxis anders entschieden wird.
Wie ist ein Härtefall nachzuweisen?
Fachärztliches Gutachten
Die Härtefallgründe sind durch eine fachärztliche (im Einzelfall auch psychotherapeutische) Stellungnahme nachzuweisen, das zu den aufgeführten Gründen hinreichend Stellung nimmt. Es soll für medizinische Laien nachvollziehbare Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten der Beeinträchtigung und eine Prognose über deren weiteren Verlauf enthalten.Auf dieser Basis sollen dann die Ausführungen zu den geltend gemachten Härtefallgründen erfolgen. Das Gutachten bzw. die Stellungnahme sollten auch für medizinische oder psychologische Laien nachvollziehbar sein. Einfache (fach-)ärztliche Bescheinigungen oder Atteste reichen nicht aus.
Zusätzliche Nachweise
Da jeder Einzelfall anders gelagert ist, sollten Bewerber*innen prüfen, ob sie über zusätzliche Nachweise verfügen (insbesondere Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes). Eine (Schwer-) Behinderung kann das fachärztliche Gutachten ergänzen und die Begründung für eine sofortige Zulassung unterstützen. Der Nachweis einer (Schwer-) Behinderung allein reicht für eine Anerkennung als Härtefall aber nicht aus.
Persönliche Darlegung
Viele Hochschulen haben ein Formular, auf dem mögliche Härtefallgründe vorgegeben sind. Andere Hochschulen erwarten von den Bewerber*innen einen Antrag, in dem sie „ihren Härtefall“ ausführlich darlegen müssen. Persönliche Ausführungen können auch bei formgebundenen Anträgen als zusätzliche Erläuterung beigefügt werden.
Mehr Infos: "Ergänzende Informationen zur Bewerbung für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge" (inkl. Sonderanträge) sind zu finden auf den Seiten von
- https://hochschulstart.de/unterstuetzung/downloads (s. Ergänzende Informationen; Stichwort: Sonderanträge)