Das Deutsche Studentenwerk ist der Verband der 58 Studentenwerke in Deutschland und nimmt satzungsgemäß sozialpolitische Belange der Studierenden in Deutschland wahr. Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu dem Entwurf des Staatsvertrags zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in Bezug auf die Arbeit der Studentenwerke Stellung.
Vorausschickend betont das Deutsche Studentenwerk seine Überzeugung von der Notwendigkeit des öffentlichen Rundfunks als wesentlichen Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge und der Notwendigkeit seiner gesicherten Finanzierung.
Die aktuellen Vertragsverhandlungen zielen nur auf ein „Feinjustieren“ und nicht auf eine grundlegende Reform des Rundfunkbeitragssystems ab. Daher fokussiert diese Stellungnahme allein auf den Aspekt der Studentenwerke als Betriebsstätten. Auf Auswirkungen auf die soziale Lage der Studierenden hatte das DSW bereits mehrfach im Zuge der Vertragsverhandlungen zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sowie in Schreiben an die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder vom 20. Februar 2012 ausführlich hingewiesen.
Zu § 5 Absatz 3 Nr. 5 RBStV:
Das DSW begrüßt die Reduzierung der Veranlagung privilegierter Einrichtungen auf einen Drittelbetrag. Zugleich ist bedauerlich, dass in § 5 Abs. 3 RBStV keine Änderungen zugunsten derjenigen Studentenwerke vorgesehen sind, die nicht als eingetragener Verein oder als Stiftung, sondern als Anstalten öffentlichen Rechts bestehen.
Bereits im Herbst 2010 hatte das Deutsche Studentenwerk darauf hingewiesen, dass es nur einem Versehen geschuldet sein kann, dass die Studentenwerke nicht ausdrücklich vom Tatbestand des § 5 Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV umfasst sind. Alles andere stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Vorschrift, im staatlichen Bildungsbereich eine Beitragsentlastung zu erreichen.
Alle Studentenwerke sind eigenständige, gemeinnützige Institutionen und neben den Hochschulen ein gleichberechtigter Teil des staatlichen Bildungssektors. Sie wirken in Ausführung der Studentenwerks- und/oder der Hochschulgesetze der Länder gemeinsam mit den Hochschulen zum Wohl der Studierenden. Mit ihren Leistungen für die Studierenden – beispielsweise durch die gastronomischen Einrichtungen, die Studentenwohnheime, die Durchführung des BAföG und den Betrieb von Kindertagesstätten – bilden sie nahezu ausschließlich die soziale Hochschulinfrastruktur. Nicht zuletzt aufgrund der formalen Nähe ist eine Differenzierung zwischen Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und Studentenwerken als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht nachvollziehbar.
Die Studentenwerke arbeiten nicht gewinnorientiert und ihre Einnahmen kommen ausschließlich dem gesetzlich vorgegebenen sozialen Auftrag zu Gute. Sie sind daher im Hinblick auf ihre gesetzlich begründete Aufgabenstellung und ihre soziale Ausrichtung nicht weniger schutzwürdig als die in der Vorschrift genannten vergleichbaren Einrichtungen. Es entspricht insofern dem beitragsrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung, die Studentenwerke vom Geltungsbereich der Privilegierung zu umfassen.
Darüber hinaus ist eine Aufnahme in den Katalog der privilegierten Einrichtungen schon deshalb zwingend geboten, weil die Aufzählung in § 5 Absatz 3 RBStV auf der Differenzierung zwischen Institutionen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform und Institutionen bestimmter Rechtsformen unabhängig vom Zweck gründet. Der Zweck aller Studentenwerke ist stets identisch. Es ist daher sinnwidrig, die Studentenwerke, die als Anstalten öffentlichen Rechts geführt werden, schlechter zu stellen, als diejenigen, die ein eingetragener Verein oder eine Stiftung sind; dieses kollidiert mit der Begründung der genannten Regelungsintention.
Insofern schlagen wir vor, § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV am Ende um die Formulierung „…sowie Hochschulen und Studentenwerke nach den gesetzlichen Regelungen der Länder
und…“ zu ergänzen.
Mit dem Verweis auf die gesetzlichen Regelungen der Länder sind neben den Hochschulgesetzen auch die Studentenwerksgesetze umfasst. Dieses ist erforderlich, da die gesetzlichen Aufgaben der Studentenwerke je nach Bundesland im jeweiligen Landeshochschulgesetz oder in einem eigenen Studentenwerksgesetze festgelegt sind.
Nur wenn alle Studentenwerke von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV umfasst werden, wird die mit der Norm bezweckte Beitragsentlastung im staatlichen Bildungsbereich erreicht.
Berlin, 31.7.2015
Achim Meyer auf der Heyde
Generalsekretär