- Ausgangslage
Das Deutsche Studentenwerk (DSW) ist der Dachverband aller 58 Studentenwerke in Deutschland und nimmt außerdem satzungsgemäß sozialpolitische Belange der Studieren-den der Hochschulen wahr.
Durch die Änderungsverordnung sollen die Bundesländer – sofern Stipendienkontingente des Deutschlandstipendiums für 1,5% der Studierenden an einzelnen Hochschulen nicht ausgeschöpft sind – diese an diejenigen Hochschulen im Bundesland weitergeben können, die bereits entsprechend der Vorgabe 1,5% Deutschlandstipendien eingeworben haben. Dadurch könnte auch teilweise der Kritik des Bundesrechnungshofs[1] Rechnung getragen werden, sofern sich die Maßnahme in der Praxis als tauglich erweist und dadurch deutlich mehr als die Hälfte der vom Bund zur Verfügung stehenden Stipendienkontingente ausgeschöpft werden.
| Zielvorgabe (max. Quote) | Erreichte Quote an allen Studierenden | Zahl der Geförderten |
2011 (ab 4/2011) | 0,45% | etwa 0,18% | 5.375* |
2012 | 1,0% | knapp 0,6%* | 13.900* |
2013 | 1,0%; ab 8/2013: 1,5% | 0,78%* | 19.700* |
2014 | 1,5% | 0,84%* | 22.500* |
*Daten des StBA
2. Stellungnahme
Angesichts einer gleichgelagerten Thematik verweist das Deutsche Studentenwerk noch einmal auf seine Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (StipHV) aus dem Jahr 2012.[2]
Das Deutsche Studentenwerk begrüßt die Bemühungen des Bundes, seinen Finanzierungsanteil von 50% an den Deutschlandstipendien für 1,5% der Studierenden voll auszuschöpfen, und daher eine Umverteilung zwischen Hochschulen eines Bundeslandes zu ermöglichen.
Bisher konnten bei der Umverteilung kräftig einwerbende Hochschulen so 2% ihrer Studierenden mit Deutschlandstipendien fördern, nach dem Referentenentwurf sollen besonders erfolgreiche Hochschulen nun bis zu 8% ihrer Studierenden (siehe § 11 Abs. 4 Satz 1 Stipendienprogrammgesetz) mit Deutschlandstipendien fördern können.
Durch den Referentenentwurf bleibt die Höchstgrenze von 1,5% der Studierenden aller teilnehmenden Hochschulen – und insoweit auch der Finanzplafonds des Bundes(anteils) – jedoch unverändert.
Die Änderung betrifft eine rein administrative Maßnahme, deren Aufwand für die Bundesländer mit gleichbleibenden ca. 22.500 Euro pro Jahr beziffert wird. Die Bundesländer, die entgegen der ursprünglichen Konzeption an der Finanzierung des Deutschlandstipendiums – nach dem Vermittlungsausschuss 2010 – nicht (mehr) beteiligt sind, haben diesen Aufwand bereits bisher getragen.
Obschon die Bundesländer die Übertragung der Stipendien landesintern regeln sollen, ist nach § 14 Abs. 2 StipG eine Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich; ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ist ausreichend.
Der Stichtag für eine Feststellung der Ausschöpfung des Stipendienkontingents entfällt. Dadurch wird zwar das Verfahren vereinfacht, gleichzeitig ist damit eine koordinierte Vergleichbarkeit nicht mehr vorgeschrieben. Dieses könnte dazu führen, dass dem Vorwurf einer willkürlichen Verteilung schwerer begegnet werden kann.
Da mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung eine schrittweise Erreichung der Höchstgrenze von 8% (§ 11 Abs. 4 Stipendienprogrammgesetz) nicht intendiert ist, sind die Auswirkungen der Änderungen des Referentenentwurfs eher marginal.
Wir sehen letztlich gespannt einer Evaluation nach § 15 Stipendienprogrammgesetz entgegen, wonach die Bundesregierung auf Basis der in § 13 geregelten Statistik nach Ablauf von vier Jahren prüfen sowie dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat berichten soll, ob an allen Hochschulstandorten ausreichend private Mittel eingeworben werden können oder ob Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen sind.
Berlin, 29. Mai 2015
Achim Meyer auf der Heyde
Generalsekretär