Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (BT-Drucksache 18/5293)
Das Deutsche Studentenwerk ist der Verband der 58 Studentenwerke in Deutschland und nimmt satzungsgemäß sozialpolitische Belange der Studierenden in Deutschland wahr. Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu dem Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen Stellung.
Dabei beziehen wir uns mit Blick auf unseren satzungsgemäßen Auftrag einzig auf die Änderungsanträge 1 und 2 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, da nur diese einen studierendenspezifischen Bezug enthalten. Auf Ausführungen zum Änderungsantrag 9 der Regierungsfraktionen verzichten wir, da die Qualität der zahnmedizinischen Ausbildung oder die Sicherstellung der bundesweiten Vergleichbarkeit von Modellstudiengängen mit Regelstudiengängen primär seitens der Hochschulseite zu beurteilen wäre. Ebenso sehen wir uns nicht aufgefordert, eine generelle Position zur elektronischen Gesundheitskarte und dem oben genannten Gesetzesentwurf darzulegen.
Zum Änderungsantrag 2 (Impfungen vor Studienauslandsaufenthalten):
Gemäß § 20i Abs. 1 SGB V sieht die derzeitige Gesetzeslage nicht explizit vor, dass ein vollumfänglicher Impfschutz für Studienaufenthalte im Ausland zum generellen Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen gehört (wie es zum Beispiel bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt der Fall ist).
Studierende absolvieren jedoch häufig einen Teil ihrer Ausbildung auch in Ländern, in denen ein besonderes Infektionsrisiko besteht, das einen speziellen Impfschutz erfordert.
Bereits die 77. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger hat im Jahr 2010 dazu erklärt, dass die Kosten von Schutzimpfungen, für die die Schutzimpfungs-richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Indikation vorsieht und die in Deutschland vor Antritt eines Auslandsaufenthalts erbracht werden, von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind.
Die Änderungsvorschläge von CDU/CSU und SPD sehen mit der beabsichtigten Neufassung von § 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V eine entsprechende Verankerung im Gesetz vor.
Auch wenn diverse Krankenkassen die Kosten für einen solchen Impfschutz inzwischen übernehmen, wird auf diese Weise Rechtsklarheit geschaffen und sichergestellt, wonach alle Studierenden vor Antritt eines Auslandsaufenthalts, der durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben ist, einen für sie kostenlosen Impfschutz erhalten können. Damit werden Studienaufenthalte im Ausland mit beruflichen gleichgestellt und es findet zugleich eine Abgrenzung zu Reisen statt, die sonstigen privaten oder persönlichen Zwecken dienen.
Dies ist aus DSW-Sicht zu begrüßen.
Das Ausmaß, wie viele Studierende von einer solchen Neureglung profitieren würden, lässt sich jedoch nicht abschätzen. Grundsätzlich kämen jedoch nur Studierende in den Genuss der Neuregelung, die gesetzlich krankenversichert sind; dieses sind bei weitem nicht alle.
Insoweit verweist das DSW auch auf den Beschluss seiner 75. ordentlichen Mitgliederversammlung zur studentischen Krankenversicherung[1] und die darin enthaltende Forderung, den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung allen Studierenden zu denselben Konditionen zu ermöglichen, damit alle Studierenden in den Genuss eines für sie kostenlosen Impfschutzes kommen und sich nicht aus finanziellen Gründen einem erhöhten Gesundheitsrisiko aussetzen müssen.
Zum Änderungsantrag 1 (Einführung einer Versicherungspflicht für Waisenrentner und Folgeänderungen zum GKV-FQWG):
In Deutschland finanzierten sich im Jahre 2012 drei Prozent der Normalstudierenden unter anderem über Waisengeld und Waisenrente. Im Durchschnitt erhielten diese 217,- Euro pro Monat (beziehungsweise monatlich 180,- Euro im Median); 2009 waren es noch vier Prozent der Normalstudierenden mit durchschnittlich 223,- Euro pro Monat (und ebenfalls monatlich 180,- Euro im Median)[2].
Die Gleichstellung von Studierenden, die eine (Waisen-)Rente beziehen, mit solchen, die keine beziehen, und die damit einhergehende Klarheit in Bezug auf eine (einheitliche) Beitragsbemessung gemäß § 236 SGB V sowie die gesetzliche Umsetzung des Bundessozialgerichtsurteils vom 19. Dezember 1995 – 12 RK 74/94, USK 95153 – wird vom DSW begrüßt.
Berlin, 2. November 2015
Achim Meyer auf der Heyde
Generalsekretär
[1] Siehe Beschluss der 75. ordentlichen Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) am 3./4.12.2014 „Studentische Krankenversicherung reformieren“ (http://www.studentenwerke.de/de/MV2014-5).
[2] Vgl. 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (http://www.sozialerhebung.de/erhebung_20, Bild 6.3) sowie 19. Sozialerhebung (http://www.sozialerhebung.de/erhebung_19).