30.06.2015

Stellungnahme zum Entwurf der Hessischen Landesregierung für ein "Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften"

In dieser Stellungnahme sprechen wir uns dafür aus, das Land Hessen möge sich beim Bund dafür einsetzt, dass auch Teilzeitstudiengänge BAföG-förderfähig sind. Außerdem fordern wir, dass das Amt der oder des Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit in Hessen gesetztlich verankert wird.

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Das Deutsche Studentenwerk (DSW) ist der Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland und nimmt nach seiner Satzung sozialpolitische Belange der Studierenden der Hochschulen wahr. Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu dem o.g. Gesetzentwurf Stellung, soweit das Gesetz Auswirkungen auf die Arbeit der Studentenwerke in Hessen bzw. auf sozialpolitische Belange der Studierenden an den Hochschulen in Hessen hat. Die hessischen Studentenwerke schließen sich der vorliegenden Stellungnahme an und werden daher nicht gesondert Stellung nehmen.

1. Zusammenwirken von Hochschulen und Studentenwerken festschreiben

Bundesweit sind die Leistungen der Studentenwerke in den Bereichen Studienfinanzierung, Verpflegung, Wohnen und soziale Beratungs- und Betreuungsangebote unverzichtbar für den Studienerfolg. Dies gilt in besonderem Maß unter den Bedingungen der Bologna-Reform und einer zunehmend heterogenen Studierendenschaft. Die Studentenwerke bilden mit ihren Angeboten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die wirtschaftliche und soziale Bildungs- und Hochschulinfrastruktur und tragen damit erheblich zur Profilbildung der Hochschulen bei. Dies erfordert eine ausreichende Finanzierung. Das DSW begrüßt es daher im Grundsatz, dass die hessische Landesregierung – wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart – die Landeszuschüsse für die fünf hessischen Studentenwerke erhöht hat. Insbesondere die auf Dauer hohen Studierendenzahlen sowie die Kostenentwicklung erfordern es jedoch, die Zuwendungen des Landes weiter zu erhöhen und nachfolgend zu dynamisieren.

 

Die Studentenwerke unterstützen die Hochschulen, ihre Lehrenden und Beschäftigten mit einem ausdifferenzierten Leistungsangebot. Die Hochschulen und Studentenwerke sind strategische Partner bei der Sicherung zeitgemäßer Studien- und entsprechender Rahmenbedingungen. Die Kooperation zwischen Hochschulen und Studentenwerken gelingt umso besser und zielgerichteter, je direkter alle Beteiligten ihre Planungen strategisch miteinander und aufeinander abstimmen. Diese – für eine effektive Aufgabenerfüllung beider Seiten grundlegende – Praxis sollte entsprechend im Gesetz festgeschrieben werden. Das DSW schlägt daher vor, den bestehenden § 3 Abs. Abs. 8 des Hessischen Hochschulgesetzes (im Folgenden: HSchulG HE) wie folgt zu fassen (Ergänzungen fett gesetzt):

„Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie den Studentenwerken zusammen.“

2. Finanzierung des Studiums sichern

Durch die beabsichtigte Änderung des § 15 Abs. 2  HSchulG HE soll – neben einer teilweisen Ausübung eines Berufs oder der Betreuung von Angehörigen – die Möglichkeit des Teilzeitstudiums, welches bisher auf grundständige Studiengänge beschränkt ist, auch für weiterführende Studiengänge eröffnet werden. Das DSW begrüßt im Grundsatz die Möglichkeit von Teilzeitstudiengängen. Allerdings darf das Teilzeitstudium kein erzwungenes Gegenmodell zum Vollzeitstudium darstellen, denn es hat die Nachteile, dass es die Studiendauer verlängert und nicht BAföG-förderfähig ist. Deshalb sollte auch bei der Gestaltung des Vollzeitstudiums auf die besonderen Belange von Studierenden in besonderen Lebenslagen geachtet werden. Für Studierende mit Kind kann es beispielsweise wichtig sein, dass eine Lehrveranstaltung nicht in jedem Semester zu einer gleichen, oftmals unpassenden Uhrzeit – z.B. später Nachmittag – angeboten wird.

 

Ein offizielles Teilzeitstudium ist nicht BAföG-förderungsfähig. In ausgewählten Fällen ist lediglich bei Vollzeitstudiengängen im Fall einer kausalen Studienzeitverzögerung (De-facto-Teilzeitstudium) eine BAföG-Förderung über die BAföG-Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) hinaus möglich (§ 15 Abs. 3 BAföG: aus schwerwiegenden Gründen, Gremientätigkeit, erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung, Behinderung, Pflege und Erziehung eines Kindes bis 10 Jahren). Für Schwangerschaft plus Kinderpflege/-erziehung sind insgesamt 8 Semester Förderungsverlängerung möglich. Ab einem eigenen Einkommen des Auszubildenden von 407 Euro/monatlich (erst ab Herbst 2016: Angleichung an eine geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro/monatlich) vermindert das Einkommen jedoch die BAföG-Förderung.

Eine vergleichbare Problematik tritt bei dem, durch die Novelle unveränderten § 19 HSchulG HE auf. Danach sollen die Prüfungsordnungen Studienzeiten vorsehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies soll auch für Teilzeitstudien gelten. Gleichzeitig ist gemäß § 19 Abs. 3 HSchulG HE die Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss entsprechend der ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen, also Bachelor und Master zusammen innerhalb von fünf Jahren.

Das Land Hessen sollte daher in seiner Rolle als Verwaltungsvollzieher auf Bundesebene darauf hinwirken, dass auch bei Teilzeitstudiengängen eine BAföG-Förderungsfähigkeit erreicht wird. Im Übrigen sind die Hochschulen aufgefordert, die Regelstudienzeit in der Studien- und Prüfungsordnung so festzulegen, dass auch hochschulrechtlich mögliche Studiengangformen mit BAföG-Förderung studierbar sind. Dazu bedarf es einer vorherigen Abstimmung mit den Studentenwerken vor Ort.

Im Gesetzentwurf ist mit der Änderung des § 15 Abs. 1 HSchulG HE außerdem vorgesehen, Vereinbarungen über Modellversuche zu einem Orientierungsstudium zu treffen. Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs erläutert, sind dabei zwingend die Kompatibilität mit den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz zu Bachelor und Master sowie mit dem BAföG – z.B. hinsichtlich des Fachrichtungswechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG und der Regelstudienzeit nach § 15a BAföG – sicherzustellen. Der Gesetzgeber weist damit den Hochschulen eine Garantenstellung für die Kompatibilität ihrer Modelle mit den Vorgaben der Kultusministerkonferenz und dem BAföG zu. Hierzu ist es notwendig, dass die Hochschulen die Modellversuche mit den BAföG-Ämtern der Studentenwerke abstimmen.

 

3. Amt des/der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen gesetzlich verankern

7 % aller Studierenden haben eine Beeinträchtigung, die sich studienerschwerend auswirkt. Die Gesetzesnovelle ist eine gute Möglichkeit, die Belange von Studienbewerber/innen, Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention angemessen abzusichern bzw. weiterzuentwickeln.

Die Hochschulen des Landes Hessen stellen zurzeit in Umsetzung eines Grunderlasses zum Schwerbehindertenrecht des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 14. Juni 2010 eine/n Ansprechpartner/in für Studierende mit Behinderungen bereit. Aus Sicht des DSW sollte die Chance der Gesetzesnovellierung dazu genutzt werden – wie inzwischen in der Mehrzahl der anderen Bundesländer – das Amt eines/einer Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten gesetzlich zu verankern. Damit würde eine wichtige Voraussetzung für die Verwirklichung eines diskriminierungsfreien und inklusiven Hochschulraums geschaffen. Nicht ausreichend wäre hierfür das im Entwurf zu § 12 Abs. 3 HSchulG HE vorgesehene Beschwerdemanagementsystem. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen dabei „insbesondere auch die Belange von Studierenden mit Behinderung effizient verfolgt und berücksichtigt werden“. Ein Beschwerdemanagement ist zwar grundsätzlich positiv zu sehen. Solange Barrieren ein Studium erschweren oder ganz verhindern, die Gestaltung angemessener Nachteilsausgleiche nicht selbstverständlich ist und Studierende aufgrund ihrer – oft nicht sichtbaren – Beeinträchtigungen stigmatisiert werden, ist dies jedoch nicht ausreichend. Vielmehr sind eigenständige, ihrem Thema verpflichtete Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in den Hochschulen unverzichtbar. Auf die besondere Bedeutung der Behindertenbeauftragten für Studierende und Hochschulen haben dementsprechend die Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz in ihren Empfehlungen wiederholt hingewiesen. Auch der Hessische Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention empfahl 2012, die Stellung des/der Beauftragten für Behinderung und Studium als Teil der Selbstverwaltung der Hochschulen zu stärken und die mit ihr verbundene konzeptionelle Aufgabe als Daueraufgabe der Verwaltung in der Hochschulplanung zu berücksichtigen (vgl. Hessischer Aktionsplan 2012, S. 124).

Angesichts der steigenden Nachfrage nach Beratung und Unterstützung von Studierenden, Lehrenden und anderen Hochschulakteur/innen gewinnt die Sicherung der Arbeitsfähigkeit und der Mitwirkungsmöglichkeiten in den Hochschulprozessen für Beauftragte an Bedeutung. Das belegen Ergebnisse einer von der IBS 2013 durchgeführten Umfrage unter Beauftragten zu deren Arbeitsbedingungen und Tätigkeitsprofil. Insbesondere die Vertreter/innen der großen Hochschulen mit mehr als 15.000 Studierenden gaben mehrheitlich an, dass der Arbeitsaufwand in den letzten Jahren gestiegen, die personelle Unterstützung und die finanzielle Ausstattung aber eher oder völlig unzureichend sei. Das Deutsche Studentenwerk spricht sich deshalb dafür aus, die spezifischen Aufgabenbereiche, die erforderlichen Mitwirkungsrechte sowie den Anspruch auf angemessene zeitliche, personelle und materielle Ressourcen zur Sicherung bzw. Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Beauftragten ebenfalls gesetzlich abzusichern.

Das DSW schlägt daher vor, im HSchulG HE in Abschnitt 4 „Organisation“ eine gesonderte Regelung mit folgendem Inhalt aufzunehmen:

 

„Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

Der Senat wählt für eine Amtszeit von in der Regel drei Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er oder sie wirkt mit bei der Verwirklichung von diskriminierungs- und barrierefreien Lehr- und Studienbedingungen, insbesondere bei der Verankerung von Nachteilsausgleichen in Bezug auf Studienzugang, Studienzulassung, Studium und Prüfungen. Er oder sie berät Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Mitglieder der Hochschule zum Thema Studium und Behinderungen.

Der oder die Beauftragte ist über alle geplanten Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu informieren, die die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berühren. Er oder sie hat das Recht, die für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen und sachdienlichen Informationen von den Organen und Gremien der Hochschule einzuholen.

Der oder die Beauftragte kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellungnahmen abgeben oder Vorschläge machen, soweit die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berührt sind. Er oder sie hat Teilnahme‑, Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien. Er oder sie ist mit den erforderlichen zeitlichen, personellen und sachlichen Ressourcen auszustatten. Sein oder ihr Arbeitsplatz ist barrierefrei zugänglich.

Das Nähere regelt die Hochschule in ihrer Grundordnung.“

4. Angemessene Vorkehrungen im Studium gesetzlich konkretisieren

Die UN-Behindertenrechtskonvention verknüpft die Forderung nach einem diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugang zur Hochschulbildung mit der Aufforderung zum Abbau von Barrieren und zur Gestaltung angemessener Vorkehrungen. Konkretisierende gesetzliche Maßnahmen sollten für die Gefahr unmittelbarer wie mittelbarer Benachteiligungen von Studierenden, Studienbewerber/innen sowie Promovierenden mit Behinderungen sensibilisieren und für mehr Verbindlichkeit bei der Realisierung diskriminierungsfreier und chancengerechter Studienbedingungen sorgen. Der Begriff Behinderung, der in den nachstehenden Regelungsvorschlägen verwendet wird, umfasst auch chronische Erkrankungen, sofern diese zu einer Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe führen.

Als Aufgabe der Hochschulen sollte in § 3 Abs. 4 Satz 2 HSchulG HE zusätzlich gesetzlich verankert werden, dass neben Studierenden auch Studienbewerber/innen sowie Promovierende mit Behinderungen Anspruch auf Nachteilsausgleich beim Studienzugang, in Zulassungsverfahren, bei der Studienorganisation und in Prüfungen haben. Das Deutsche Studentenwerk schlägt folgende Ergänzung in § 3 Abs. 4 Satz 2 vor (Ergänzungen fett gesetzt):

„(4) […] Sie wirken darauf hin, dass behinderte Studienbewerber, Studienbewerberinnen, Studierende und Promovierende beim Hochschulzugang und in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können. Dafür treffen die Hochschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich angemessene Vorkehrungen und ermöglichen Nachteilsausgleiche insbesondere beim Studienzugang, in Zulassungsverfahren, im Studium, bei der Studienorganisation und bei Prüfungen. […]“

Die allgemeinen und fachspezifischen Beratungsangebote der Hochschulen müssen die besonderen Belange berücksichtigen – oftmals sind die Beratungsbüros noch nicht einmal barrierefrei. Das Deutsche Studentenwerk schlägt folgende Ergänzung in § 14 HSchulG HE als letzten Satz vor (Ergänzungen fett gesetzt):

„[…] Die Belange behinderter Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierender werden berücksichtigt.

Wie berufstätige Studierende und Studierende mit familiären Betreuungsaufgaben sind auch Studierende mit Behinderungen in besonderem Maße auf flexible Studienganggestaltung und Studierbarkeit der Studiengänge angewiesen. Der Hessische Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sieht insbesondere in den fehlenden individuellen Freiräumen bei der Studiengestaltung eine große Hürde auf dem Weg zu einem erfolgreichen Hochschulabschluss. Im Maßnahmenkatalog des Aktionsplans werden deshalb verschiedene Formen der Flexibilisierung als angemessenen Vorkehrungen zum Nachteilsausgleich aufgeführt. Dabei geht es z.B. um die Ermöglichung eines phasenweisen Teilzeitstudiums, flexible Beurlaubungs- und Wiedereinstiegsregelungen oder individuelle Studienpläne (vgl. Hessischer Aktionsplan 2012, Ziel- und Maßnahmenkatalog zu Kap. 7, Punkt 7.2.5, S. 138). Das Deutsche Studentenwerk schlägt deshalb folgende Ergänzung in § 15 Abs. 2 HSchulG HE-E vor (Ergänzungen fett gesetzt):

„(2) Studiengänge sollen auch die Möglichkeit eröffnen, neben einer teilweisen Ausübung eines Berufs, oder der Betreuung von Angehörigen oder trotz studienerschwerender Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung einen Hochschulabschluss zu erlangen.“

Berlin, 30. Juni 2015

 

Achim Meyer auf der Heyde

Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks