An Fachschulen, Fachhochschulen oder im Studium an einer Universität erworbene Abschlüsse gewinnen eine immer größere Bedeutung für die Sicherung von Teilhabechancen am Arbeitsmarkt und zur Verwirklichung eigener beruflicher Perspektiven. Im Zuge der Akademisierung werden verstärkt klassische duale betriebliche Berufsausbildungen zugunsten schulischer und hochschulischer Ausbildungsgänge oder neuer Konzepte, wie etwa dem dualen Hochschulstudium, abgelöst. Gleichzeitig wächst das Bedürfnis nach Arbeitskräften, die im Rahmen ihrer Ausbildung Auslandsaufenthalte erworben und Berufserfahrungen während Praktika gesammelt haben. Die Folge sind Berufsbiographien, die nicht mehr klassisch nach dem Schema „Schule, eine Ausbildung, Verbleib im erlernten Beruf bis zur Rente“ geprägt sind, sondern erforderlich ist die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen und beruflicher Weiterentwicklung.
Mit Blick auf die grundlegenden Veränderungen im Bereich der Bildungsbiographien und Berufsbilder, sowie die deutlich gestiegenen Anforderungen an Berufstätige ist es dringend an der Zeit, das Leistungsrecht zur Abdeckung behinderungsspezifischer Mehrbedarfe zum Erwerb von fachschulischen, hochschulischen und entsprechend einzustufenden Qualifikationen weiterzuentwickeln.
Unabhängig von der Frage der Verortung des neuen Leistungsrechts muss die Reform dabei folgenden Grundsätzen Rechnung tragen:
1. Bundesweit einheitliche Gesetzesregelungen mit einheitlichen Leistungsansprüchen, gleichem Leistungsumfang und vergleichbarer Qualität der Unterstützung
Aktuell haben Studierende mit Behinderungen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Mit einer Reform der Eingliederungshilfe dürfen die bislang als individuell einklagbarer Rechtsanspruch ausgestalteten bedarfsdeckenden Leistungen für personelle, technische und Mobilitäts-Hilfen nicht in Frage gestellt werden. Es muss auch künftig ein rechtssicherer Rahmen für eine bundesweit einheitliche Leistungserbringung gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund sind Überlegungen, als Leistungsverpflichtete die einzelnen Hochschulen in Betracht zu ziehen, mit Nachdruck abzulehnen. Denn damit würde auch die bundesweite Vergleichbarkeit hinsichtlich Umfang und Qualität der Leistungserbringung in Frage gestellt. Dem muss klar entgegengewirkt werden, indem bundesweit einheitliche Regelungen hinsichtlich Leistungsansprüchen, Leistungsumfang und Qualität der Leistungserbringung normiert und in der Praxis umgesetzt werden.
2. Herauslösung aus der Sozialhilfe (SGB XII)
Das Recht der Sozialhilfe ist als nachrangiges, unterstes Netz der sozialen Sicherung in Notlagen ausgestaltet. In diesem Kontext ist die Verortung von Leistungsansprüchen für Studierende mit Behinderung vollkommen systemfremd. Weder bestehen für ihre behinderungsspezifischen studienbegleitenden Unterstützungsleistungen vorrangige Leistungssysteme, noch existiert hier eine besondere, vorübergehende Notlage. Daher ist es weder zeitgemäß noch sachgerecht, die „Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule“ weiterhin im Recht der Sozialhilfe zu verorten; sie sind dort herauszulösen.
3. Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit der Leistungen
Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule müssen unabhängig von vorhandenem Einkommen und Vermögen geleistet werden. Denn hier handelt es sich ausschließlich um behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen, ohne die ein Studium nicht aufgenommen bzw. erfolgreich abgeschlossen werden kann. Durch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen werden Studierende mit Behinderungen gegenüber allen anderen Menschen, die zwecks der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit eine Ausbildung absolvieren, erheblich benachteiligt. Eine Schlechterstellung erfolgt hier zum einen gegenüber Studierenden ohne Behinderung, da letztere nicht für – behinderungsbedingte studienveranlasste - Kosten selbst aufkommen müssen. Zum anderen erfolgt aber auch eine Schlechterstellung gegenüber behinderten Menschen, die eine betriebliche Ausbildung absolvieren und deren behinderungsbedingte Mehraufwendungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einkommens- und vermögensunabhängig erbracht werden. Die Einkommens- und Vermögensanrechnung hält studierwillige Menschen mit Behinderungen vom Studium und vom Erwerb eines höheren beruflichen Bildungsabschlusses ab. Damit bleiben wertvolle intellektuelle Potenziale und Ressourcen in der Bildungsrepublik Deutschland ungenutzt
4. Keine Restriktionen beim Leistungszugang
Der Zugang zu den „Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule“ darf, auch bei einer gesetzlich neuen Verortung, nicht zu Zugangsbeschränkungen führen. Stattdessen ist ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Leistungen sicherzustellen. Es darf nicht sein, dass durch gesetzliche Vorgaben zusätzliche – über die formalen Studienanforderungen hinausgehende – Prüfungen der Studierfähigkeit erfolgen bzw. die späteren Berufsaussichten für die Leistungsentscheidung ausschlaggebend sein sollen.
Diese Kritik richtet sich sowohl gegen die bisherigen Regelungen in § 13 Abs. 2 der Eingliederungshilfe-VO (Die Hilfe wird gewährt, wenn „das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird“ und „der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten wird“), als auch gegen die in § 33 Abs. 4 SGB IX und § 112 SGB III normierten Kriterien („Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären ...“) und die damit in Verbindung stehende Verwaltungspraxis der zuständigen Träger, die diesen Merkmalen ein besonderes Gewicht beimessen. Die Folge ist, dass Studierende mit Behinderungen von ihrem Studienwunsch stärker abgehalten werden, allein weil sie aufgrund ihrer Behinderung auf Unterstützung angewiesen sind. Diese Einschränkungen verstoßen gegen die Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention. Sie sind nicht zu rechtfertigen und im Kontext der
Ausbildungsförderung für ein Studium im Übrigen unbekannt. So kennt insbesondere das BAföG keine Leistungsbeschränkungen mit Blick auf künftige Erwerbsaussichten. Mit Nachdruck wird daher gefordert, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit einschließlich der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 des Grundgesetzes auch für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt anerkannt und dessen Verwirklichung nicht im Wege der Steuerung staatlicher Zuwendungen für die Deckung behinderungsbedingt notwendiger Nachteilsausgleiche konterkariert wird. Vielmehr muss das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen im Sinne von § 9 SGB IX vollständig berücksichtigt werden.
5. Anpassung des Leistungsumfanges
Die bisherigen „Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule“ tragen modernen Bildungs- und Berufsbiografien nicht mehr ausreichend Rechnung. Denn immer öfter wechseln Phasen von Ausbildung, Studium, Berufstätigkeit und Weiterbildung mit- und nacheinander ab.
Individuelle Unterstützungsleistungen müssen daher für alle grundständigen, konsekutiven und weiterbildenden Studiengänge sowie Promotions- und Teilzeitstudiengänge förderfähig sein. Auch nach abgeschlossener Berufsausbildung muss ein Studium möglich sein und insoweit die Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehen. Freiwillige und verpflichtende Studienpraktika im Inland müssen ebenso umfasst werden wie verpflichtende und freiwillige Studien- und Praktikumsaufenthalte im Ausland. Nur so lässt sich ein diskriminierungsfreier, zukunftsorientierter und den Anforderungen der modernen Arbeitswelt entsprechender Zugang zu beruflicher Bildung verwirklichen.
6. Zügige Leistungsgewährung
Von zentraler Bedingung für eine erfolgreiche Aufnahme eines Studiums ist, dass die behinderungsbedingt erforderlichen personellen, technischen oder Mobilitäts-Hilfen umfassend, zeitnah und nach einem geregelten Procedere zur Verfügung gestellt werden. Mit Blick auf die Tatsache, dass Studierende mit Behinderung häufig auch auf die Unterstützung anderer Träger angewiesen sind, ist es unabdingbar, die künftige Leistungserbringung in die Systematik des ersten Teils des SGB IX einzubinden. Nur so können Standards, etwa zu Fristenregelungen bei der Leistungsentscheidung, zum Bedarfsfeststellungsverfahren oder zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern Verbindlichkeit erfahren. Insoweit müssen auch die entsprechenden Regelungen im SGB IX deutlich weiterentwickelt und angeschärft werden.
7. Beseitigung von Schnittstellenproblemen
Für Studierende mit Behinderungen ergeben sich in der Praxis zahlreiche „Schnittstellenprobleme“, durch die die Leistungsgewährung erschwert wird. Zu nennen sind hier Schnittstellen mit anderen Leistungen (Hilfen zur Pflege, Leistungen nach SGB V), die oft nicht koordiniert und konvergent abgestimmt erbracht werden. Hier ist eine stärkere Kooperation und Koordination unterschiedlicher Leistungsträger dringend erforderlich.
Überdies ergeben sich Schnittstellen-/ bzw. Zuständigkeitsfragen auch durch neue Bildungsbiografien; z. B. im Bereich des Dualen Studiums, wo Berufsausbildung und Hochschulstudium parallel absolviert werden.
Eine Reform der bisherigen Eingliederungshilfe muss gewährleisten, dass die exemplarisch benannten Schnittstellen- und Zuständigkeitsprobleme angegangen und im Interesse der Studierenden mit Behinderungen gelöst werden.
8.Gesamtgesellschaftliche Finanzierung der Leistungen
Es ist zu gewährleisten, dass die bisherigen Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule auch zukünftig individuell bedarfsdeckend gewährt werden. Hierzu sind die erforderlichen finanziellen Ressourcen bereitzustellen. Eine Tragung der Kosten durch einzelne Hochschulen ist klar abzulehnen.
Unabhängig von der Verortung der Trägerschaft bleibt die finanzielle Absicherung der studienbedingten Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie ist daher auch zukünftig aus Steuermitteln zu finanzieren.
Berlin, Juli 2015
Deutscher Behindertenrat
Deutsches Studentenwerk
Hochschulrektorenkonferenz
Deutscher Gewerkschaftsbund