Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu dem oben genannten Gesetzentwurf Stellung:
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Studierendenwerksgesetz Hessen (im Folgenden: StudWG HE) gehört der Bereich des studentischen Wohnens auch in Hessen zu den Aufgaben der Studierendenwerke. Dies entspricht der grundsätzlichen bundesweiten Praxis, wonach Studierendenwerke Leistungen der sozialen Infrastruktur des Studiums erbringen und demgemäß darauf spezialisiert sind, das Leben der Studierenden zu unterstützen. Diese spezielle Zuständigkeit widerspricht auch – anders als in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt – nicht der Freiheit von Forschung und Lehre der Hochschulen nach Art. 5 Abs. 3 GG. Diese bezieht sich vielmehr auf die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Hochschulen. Dieser Schutz umfasst die inhaltliche Freiheit in der Gestaltung von Lehr- und Forschungsprozessen und soll verhindern, dass in einem demokratischen Rechtsstaat staatliche oder andere äußere Einflüsse auf die inhaltliche Ausrichtung von Forschung und Lehre Einfluss nehmen.
Die Studierendenwerke blicken auf eine langjährige Erfahrung im studentischen Wohnheimbau und in der begleitenden Betreuung von Studierenden nicht nur in den Wohnheimen zurück. Angeboten werden orientiert an den Bedarfen der Studierenden unterschiedliche Wohnformen. Von Einzimmer-appartements über in der Regel 2er-bis 6er Wohngemeinschaften bis hin zu Wohnungsangeboten für Alleinerziehende oder Familien mit Kind sowie Studierende mit Beeinträchtigungen. Rückläufig und nur noch vereinzelt werden auch noch Zimmer in Flurgemeinschaften angeboten. Sie versorgen sowohl nationale als internationale Studierende mit preisgünstigem in der Regel hochschulnahem Wohnraum. Aus den vergangenen Sozialerhebungen[1] wissen wir, dass sowohl insbesondere Erstsemester als auch internationale Studierende, besonders schwer zu Semesterbeginn bezahlbaren studentischen Wohnraum am freien Wohnungsmarkt finden. Unsere Betreuungsangebote u.a. mit Wohnheimutor*innen in den Wohnheimen, Sozialberatung, psychosoziale Beratung sowie einem vergünstigten Essensangebot in unseren Mensen und Cafeterien erleichtern den Einstieg zu Studienbeginn und geben gerade auch internationalen Studierenden den notwendigen sozialen Halt, den sie für einen guten und schnellen Einstieg in eine erfolgreiche akademische Ausbildung benötigen. In den Verwaltungsräten der Studierendenwerke sind Studierende vertreten, welche die Interessen der Personengruppe etwa bei grundlegenden Entscheidungen u.a. zum Wohnheimbau oder der Sanierung, Ausstattung etc. mitgestalten. Damit arbeiten die Studierendenwerke so nah an den Bedarfen der Studierenden, wie kein anderer Anbieter.
Die Studierendenwerke arbeiten darüber hinaus auch mit den Hochschulen in einem engen vertrauensvollen Austausch zusammen. Beide sind nach § 3 Abs. 6 StudWG HE bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Studierendenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen. Demgemäß ist der Dialog mit Hochschulen und auch mit Kommunen selbstverständlicher Teil der Leistungserbringung. Soweit es hier in einzelnen Bereichen beispielsweise bezüglich Studierenden von internationalen Partnerhochschulen vor Ort zu Regelungslücken kommen sollte, wäre dies zielgruppenfokussiert zu klären und zu regeln.
Bei den Studierendenwerken liegt jedenfalls die Kompetenz für den Bereich des studentischen Wohnens gerade auch in Hinblick auf internationale Studierende wie oben ausgeführt. Eine Übertragung dieser Aufgabe an die Hochschulen würde Doppelstrukturen schaffen, mit denen keinem der Beteiligten gedient wäre und die das Gegenteil von wirtschaftlichem Handeln bedeuten würden. Es muss vielmehr darum gehen, die Studierendenwerke mit ausreichenden Mitteln auszustatten, um eine möglichst weitreichende Versorgung zu gewährleisten. Dazu fordern wir als Deutsches Studierendenwerk bundesweit:
- Eine klare und zügige Umsetzung des Bundesprogramms Junges Wohnen, wie schon z.T. in anderen Bundesländern erfolgreich geschehen, auch in Hessen. Der Bund gewährt seit 2023 den Ländern jährlich 500 Mio. € zweckgebunden für den studentischen und den Azubi-Wohnheimbau sowie deren Modernisierung. Vorgesehen ist, dass die Länder mindestens 30% der abgerufenen Bundesmittel gegenfinanzieren. Die Verantwortung für die sozialen Wohnraumförderung liegt bei den Ländern. Es liegt an ihnen, dieser Finanzhilfevereinbarung durch eine entsprechende Umsetzung des Programms über die landesrechtlichen Regelungen - hier über die hessische Richtlinie zur sozialen Wohnraumförderung - Kraft und Volumen zu verschaffen. Denn nur im Zusammenwirken von Bund und Ländern sowie einem echten Zuschuss von mindestens 50 % der Investitionskosten pro Wohnplatz können die Studierendenwerke ein Angebot von bezahlbaren Wohnheimplätzen dauerhaft bereitstellen, das sich an der Wohnkostenpauschale des BAföG orientiert. Die hessischen Studierendenwerke haben auf den dringenden Anpassungsbedarf der hessischen Förderbedingungen im studentischen Wohnheimbau und der Modernisierung hingewiesen und hilfreiche Verbesserungsvorschläge gemacht.
- Eine Bereitstellung von öffentlichen Grundstücken in Erbbaupacht möglichst campusnah zu vergünstigten Konditionen − auch für die Studierendenwerke in Hessen − ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Studierendenwerke ihrem gesetzlichen Auftrag zur Schaffung von bezahlbaren Wohnheimplätzen nachkommen können. Auch hiermit kann die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für Studierende deutlich gefördert werden.
- Ebenso kann eine grundsätzliche Reduzierung von baulichen und rechtlichen Auflagen sowie eine Beschleunigung bei Genehmigungsverfahren dazu beitragen, bezahlbare Wohnheimplätze schneller und günstiger zu bauen bzw. zu erhalten. So sollte u.a. auf Forderungen nach PKW-Stellplätze gerade im studentischen Wohnheimbau gänzlich verzichtet werden, wie dies in anderen Bundesländern bereits der Fall ist.
Der Gesetzesentwurf der Fraktion der AFD im Hessischen Landtag sollte daher aus Sicht der Deutschen Studierendenwerke abgelehnt werden.
[1] Die Studierendenbefragung in Deutschland: 22. Sozialerhebung, Berlin 2023, Seite 123 ff.