Gemeinsame Stellungnahme des Studierendenwerks Thüringen und des Deutschen Studentenwerks zum Thüringer Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung hochschul-zulassungsrechtlicher Bestimmungen (Stand: 8.5.2017)
Das Deutsche Studentenwerk nimmt zu dem Ratifizierungsgesetz Stellung, da es satzungsgemäß sozialpolitische Belange der Studierenden an Hochschulen wahrnimmt. Die Stellungnahme wird vom Studierendenwerk Thüringen geteilt.
Ziel des Gesetzes ist, den Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom März 2016 in Landesrecht umzusetzen.
Das Deutsche Studentenwerk hat ausschließlich Bedenken in zweierlei Hinsicht:
1. Erhöhung sozialer Selektivität beim Hochschulzugang durch das Weiterreichen der Hochschulbeiträge an die Studienbewerber/innen, die die Hochschulen an die Stiftung Hochschulzulassung entrichten müssen.
2. Nachteile bei der Verteilung/Zuweisung von Studierenden auf kleinere Studienstandorte oder für den Freistaat Thüringen.
Zu 1:
Die Kosten für örtliche Zulassungsverfahren und die Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags) werden durch Beiträge der Hochschulen gedeckt, die die Stiftung erheben darf (Artikel 15 Abs. 1 des Staatsvertrags). Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge legt die Stiftung Hochschul-zulassung in einer Beitragsordnung fest. Eine Recherche nach einer öffentlichen Fassung einer solchen Beitragsordnung – aus der sich die Höhe der Beiträge der Hochschulen ergibt - verlief ergebnislos.
Im Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG) vom 21.12.2006 in der Fassung des Gesetzes vom 16.4.2016 ist eine Abwälzung der Hochschulbeiträge auf die Studienanfänger/innen nicht explizit geregelt. Allerdings regelt § 13 ThürHGEG, dass für sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Studienbetrieb erbracht werden und nicht durch die Gebührentatbestände der §§ 4 und 6 bis 8 sowie 10 bis 12 erfasst sind, die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben sollen. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungs-dienstleistungen wie die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen.
Dem Studium vorgelagerte Kosten sowie Einmalkosten sind für das Budget von Schulabsolvent/innen und angehenden Studierenden problematisch, weil sie sozial selektiv wirken können. Die staatliche Studienfinanzierung BAföG wird erst ab Studienbeginn, frühestens ab dem Monat der Antragstellung, gewährt (§ 15 Abs. 1 BAföG). Überdies liegen vor dem Studium zu leistende Einmalbeträge (z.B. Mietkaution vor Mietbeginn) auch vor dem Zeitpunkt der erst mit dem Studienbeginn startenden monatlichen Leistungen.
Mit einer neuen finanziellen Hürde zum Hochschulzugang besteht die Gefahr, dass der Hochschulzugang weiter sozial selektiv ausgestaltet wird. Schon jetzt haben die Studierenden in Thüringen – laut unserer 21. Sozialerhebung 2016 – zu 45 % Eltern mit Hochschulabschluss. Diese Gruppe mit akademischem Elternhaus bildet die weitaus größte Gruppe (mit weitem Abstand vor dem Berufsabschluss der Eltern „Lehre/Facharbeiter/in“).
Bereits jetzt beträgt die Einschreibungsgebühr (bisher ohne Beitrag für das o.g. örtliche Zulassungsverfahren bzw. Anmeldeverfahren) z.B. an der Universität Jena 193,00 €, an der Universität Erfurt 228,00 €.
Aus unserer 21. Sozialerhebung ist bekannt, dass 40 % des untersten Einnahmequartils (bis 700 €) über die berichteten Ausgabeposten hinaus - die keineswegs sämtliche Ausgabeposten darstellen - keine Mittel verfügbar haben, weitere 22 % zwischen 1 bis 50 € (Bild 4.19 auf S. 52 ). Aus dem darüber liegenden Einnahmequartil (700-860 €) haben 22 % keine Mittel verfügbar. Was für die Studierenden im Studium gilt, gilt erst Recht für das Budget vor dem Studium.
Dies bedeutet, dass die ohnehin prekäre Lage derjenigen aus den untersten Einnahmequartilen keine zusätzlichen Beiträge mehr zulassen, ohne die Gefahr der Nichtaufnahme eines Studiums zu erhöhen.
Der Gesetzgeber sollte deshalb mit der Umsetzung des Staatsvertrags klarstellen, dass ein „Weiterreichen“ der Beiträge von der Stiftung Hochschulzulassung auf die Hochschulen – und diese über § 13 ThürHGEG an die Studienbewerber/innen nicht opportun ist.
Zu 2:
Darüber hinaus ist beim Dialogorientierten Serviceverfahren bei der Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je Bewerber/in (Artikel 2 Abs. 2 Staatsvertrag) darauf hinzuwirken, dass die Hochschulen in Thüringen und kleinere Hochschulen im bundesweiten Verteilungsverfahren nicht dadurch benachteiligt werden, dass die Bewerber/innen ausschließlich große Hochschulen oder regional nur Hochschulen in den alten Bundesländern vorrangig auswählen – und diese sich letztlich durchsetzen. Eine Gegenstrategie ist aus dem Gesetzentwurf nicht erkennbar. Dies könnte sich als Standortnachteil für Thüringen darstellen.
Jena/Berlin, 14.8.2017
Achim Meyer auf der Heyde
Generalsekretär